Einstellung des erledigten Verfahrens; Kosten der Antragsgegnerin
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Antragsgegnerin; das Verfahren wurde in der Hauptsache als erledigt erklärt. Das Gericht stellte das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und legte aus Billigkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO) der Antragsgegnerin die Kosten auf, weil sie dem Begehren nachgekommen und keinen substantiierten Gegenvortrag geführt hatte. Der Streitwert wurde wegen der Bedeutung der Sache für den Antragsteller auf 4.000 DM festgesetzt.
Ausgang: Erledigtes Verfahren eingestellt; Kosten dem Antragsgegnerin auferlegt, Streitwert 4.000 DM
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache kann das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einstellen.
Das Gericht kann nach Billigkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO) die Kosten der unterliegenden Partei auferlegen, wenn diese dem Begehren des Antragstellers stattgibt.
Unterlässt die Antragsgegnerin einen substantiierten Gegenvortrag zu wesentlichen Tatsachen, die bei seiner Zugrundelegung zu einer Niederlage geführt hätten, rechtfertigt dies die Auferlegung der Verfahrenskosten.
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller zu berücksichtigen (vgl. § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG).
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Rubrum
Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, weil sie dem Begehren des Antragstellers nachgekommen ist. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin dem Vortrag des An- tragstellers, bei der DB Arbeit GmbH de facto keine konkrete Beschäftigung innege- habt zu haben, nicht entgegengetreten. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes wäre die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach unterlegen, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt ihre Kostentragungspflicht rechtfertigt.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemes- sen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen ( § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG).