Einstweilige Anordnung: Antrag auf Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung des Dienstpostens im Bundesministerium der Verteidigung durch eine Mitbewerberin zu untersagen oder deren Ernennung als Ministerialrat(in) zu verhindern. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Eine Umsetzung wäre rückgängig zu machen und der Antragsteller hat nur Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Die Kostenentscheidung trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (vgl. § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO).
Bei Personalbesetzungen liegt die grundsätzliche Entscheidungsbefugnis über Beförderung, Versetzung oder Umsetzung im personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig nicht gegeben, wenn die vom Dienstherrn getroffene Umsetzung reversibel ist und sich ein etwaiger Rechtsanspruch im Hauptsacheverfahren durch Umsetzung oder Zuweisung eines gleichwertigen Dienstpostens befriedigen lässt.
Der Anspruch eines Beamten auf eine bestimmte Verwendung ist auf eine amtsangemessene Beschäftigung beschränkt; daraus lässt sich nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf den konkret ausgewählten Dienstposten ableiten.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläu- fig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, den Dienstposten "Referatsleiter/Referatsleiterin im Referat Q. J. 0" im Bundesministerium der Verteidigung mit einem anderen Bewerber, insbesondere mit Frau H. als ausgewählter Mitbewerberin, zu besetzen; falls dies jedoch geschehen sein sollte, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Frau H. oder einen anderen Mitbe- werber auf diesem Dienstposten unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 zur Ministerialrätin/zum Ministerialrat zu ernen- nen,
hat keinen Erfolg.
Ein einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsan- spruch glaubhaft gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der streitbefangene Dienstposten für ihn anders als für die ausgewählte Konkurrentin keinen Beförderungsdienstposten darstellt. Grundsätzlich obliegt es allein dem per- sonalwirtschaftlich bestimmten Organisationsermessen des Dienstherrn zu entschei- den, ob er einen freien Dienstposten im Wege der Beförderung, der Versetzung oder der Umsetzung besetzen will,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26.01.1994 - 6 P 21.92 -, NVwZ 1995, S. 93 m. w. N.
Von diesem eingeräumten Ermessen macht ein Dienstherr dann in nicht zu be- anstandender Weise Gebrauch, wenn er bei einer Auswahlentscheidung nur Beför- derungsbewerber berücksichtigt und Versetzungsbewerber überhaupt nicht zuläßt. Ob es hingegen rechtlich zulässig ist - wie von der Antragsgegnerin im vorliegend streitigen Besetzungsverfahren praktiziert -, Versetzungsbewerber eingeschränkt in die Besetzungsentscheidung einzubeziehen, indem diese einer summarischen Eig- nungsbewertung unterworfen werden, um danach die verbliebenen Beförderungsbe- werber einem umfassenden Leistungsvergleich zu unterziehen, kann dahingestellt bleiben.
Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Während nämlich z. B. eine Beförderungsentscheidung vollendete Tatsa- chen schafft und daher effektiver Rechtsschutz für den unterlegenen Bewerber zu- meist nur im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu erlangen ist, kann eine Umsetzung jederzeit rückgängig gemacht,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 05.11.1992 - 1 B 4119/92 -,
bzw. vorgenommen werden. Insoweit kann der Antragsteller auf ein evtl. Haupt- sacheverfahren verwiesen werden; bei einem positiven Ausgang dieses Verfahrens könnte er auf den streitigen Dienstposten und die jetzt ausgewählte Kandidatin auf einen anderen Dienstposten - gegebenenfalls den jetzigen, mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe B unterlegten Dienstposten des Antragstellers - umgesetzt wer- den. Angesichts der von der Antragsgegnerin herausgestellten Verwendungsbreite der Konkurrentin sind bei deren evtl. Umsetzung keine faktischen Schwierigkeiten zu erwarten. Auch der Wunsch des Antragstellers, im Bundesministerium der Verteidi- gung an einer Schnittstelle der Personalverwaltung tätig sein zu können, reicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes nicht aus, da er lediglich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).