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Verwaltungsgericht Köln·15 L 2776/17·15.10.2017

Eilantrag im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren: Anforderungsprofil bei ämtergleicher Umsetzung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Besetzung eines Dienstpostens mit dem Beigeladenen bis zur Hauptsache zu untersagen und den Dienstposten für sich freizuhalten. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht seien. Die Auswahlentscheidung verletze Art. 33 Abs. 2 GG nicht, da der Antragsteller das konstitutive Anforderungsprofil (Befähigung Polizeitechnik/Materialmanagement) mangels einschlägiger Verwendungsfortbildungen nicht erfülle. Die vom BVerwG für Beförderungsdienstposten entwickelten Maßstäbe zur Dienstpostenbezogenheit seien nicht einschlägig, weil hier keine Beförderung vorweggenommen werde (ämtergleiche Umsetzung).

Ausgang: Eilantrag auf Untersagung der Dienstpostenbesetzung mangels Anordnungsanspruchs/-grunds abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.

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Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

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Richtet der Dienstherr seine Auswahlentscheidung an einem konstitutiven Anforderungsprofil aus, kann ein Bewerber, der diese zwingenden Anforderungen nicht erfüllt, im Auswahlverfahren unberücksichtigt bleiben.

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Bei der Beurteilung, ob ein Bewerber die im Anforderungsprofil festgelegten Qualifikationen erfüllt oder gleichwertig nachweist, steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

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Die strengen Anforderungen an die dienstpostenbezogene Ausgestaltung von Anforderungsprofilen bei Beförderungsdienstposten greifen nicht, wenn die Auswahlentscheidung keine Beförderung vorwegnimmt, sondern lediglich eine ämtergleiche Umsetzung/Versetzung betrifft.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1381/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Stelle/den Dienstposten „Bearbeiter/ -in FEM zgl. Lehrkraft, Bes.Gr. A 7 – 9mZ BBesO, Bundespolizeiausbildungsstätte E.    “ mit dem Beigeladenen zu besetzen und die Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen, sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, den benannten Dienstposten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller freizuhalten,

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hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

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Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Die Antragsgegnerin hat nicht ermessensfehlerhaft über die Bewerbung des Antragstellers auf den streitbefangenen Dienstposten entschieden. Insoweit hat sie den beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -.

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Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch gilt zwar vorrangig nur für Entscheidungen über die Vergabe von Beförderungsdienstposten. Der Anspruch ist aber auch zu beachten, wenn die Behörde - wie vorliegend - sich entschieden hat, die Auswahlentscheidung unter Bewerbern, für die der Dienstposten keinen Beförderungsdienstposten darstellt, nach dem Leistungsgrundsatz vorzunehmen.

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Die angefochtene Auswahlentscheidung entspricht dem Leistungsgrundsatz. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht den Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens, die sich aus der Ausschreibung ergeben, genügt. Im Anforderungsprofil wird konstitutiv die „Befähigung zum/zur Bearbeiter/-in Polizeitechnik / Materialmanagement“ vorausgesetzt. Eine solche Befähigung weist der Antragsteller nicht auf.

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Zunächst ist die diesbezügliche Anforderung ausreichend bestimmt genug im Ausschreibungstext aufgenommen worden. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin verlangt eine Befähigung zum Bearbeiter in Polizeitechnik und Materialmanagement nach heutigem Fortbildungstand eine erfolgreiche Teilnahme an zwei Verwendungsfortbildungen zum Bearbeiter PT/MM im Modul Polizeitechnik (80-301) und im Modul Materialmanagement (80-300). Dieses Vorbringen ist schlüssig und findet durch die Aufnahme der Begriffe „Polizeitechnik / Materialmanagement“ im Ausschreibungstext auch eine ausreichende Dokumentation.

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Diese Verwendungsfortbildungen hat der Antragsteller unstreitig nicht aufzuweisen. Soweit der Antragsteller einwendet, dass er über eine gleichwertige, wenn nicht sogar höherwertige Ausbildung verfügt, handelt es sich um eine Selbsteinschätzung, die nicht belegen kann, dass der Antragsteller mit dieser Ausbildung die Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Bezüglich der Frage der Bewertung, ob und in welchem Umfang die in der Ausschreibung verlangten Anforderungen bei dem jeweiligen Bewerber vorliegen, besteht ein Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Dass Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die Kammer vermag einen Beurteilungsfehler der Antragsgegnerin bei ihrer Einschätzung, dass der Antragsteller über keine ausreichende Ausbildung verfügt, nicht festzustellen.

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Die Antragsgegnerin hat in ihren Schriftsätzen vorgetragen, dass im Rahmen einer Strukturreform im Jahr 2008 die Verwendungsfortbildungen neu gestaltet worden sind. Die Notwendigkeit für die Neugestaltung ist durch die Antragsgegnerin plausibel mit den Organisationsänderungen in der Bundespolizei wie auch mit den Fortentwicklungen des waffentechnischen Wissensstandes erläutert worden. Nach dem - vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen - Vorbringen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen umfassen die Fortbildungen in den Modulen Polizeitechnik (80-301) und Materialmanagement (80-300) heute mehrere Sachbereiche, die nicht Gegenstand der Ausbildung des Antragstellers im Jahr 1998 waren. Bestätigt wird die fehlende Vergleichbarkeit der Ausbildungen durch die von der Antragsgegnerin im Verfahren eingereichte Stellungnahme des Fachkoordinators der Fachgruppe Polizeitechnik / Materialmanagement des Lehrbereichs Aus- und Fortbildung, Herrn Polizeidirektor L.    vom 23.08.2017.

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Die Entscheidung der Antragsgegnerin erweist sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil die in der Ausschreibung aufgenommene Anforderung der „Befähigung zum/zur Bearbeiter/-in Polizeitechnik / Materialmanagement“ gegen die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - und vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -,

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verstoßen würde. Hiernach ist eine Auswahlentscheidung bezüglich eines Beförderungsamtes auf das (angestrebte) Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und sie darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbarer Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.

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Diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen Auswahlentscheidungen über die Vergabe von Beförderungsdienstposten. Solche Auswahlentscheidungen haben Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts im statusrechtlichen Sinne. Regelmäßig wird mit der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Beförderungsdienstpostens auch die Entscheidung über die Vergabe der höherwertigen Planstelle vorweggenommen oder vorbestimmt, da nach einer erfolgreichen Erprobung der Beamte auf diesem Beförderungsdienstposten ohne weitere Auswahlentscheidung befördert werden kann. Für diese Vorwirkungsfälle hat das Bundesverwaltungsgericht gefordert, dass schon die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen werden müssen. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung einer Beförderung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Es ist mit dem Laufbahnprinzip nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht, zumal er nach einer Beförderung ohne weiteres auf einen anderen Dienstposten umgesetzt werden kann.

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Vorliegend kann die streitbefangene Auswahlentscheidung aber eine Beförderung des Antragstellers und des Beigeladenen nicht vorwegnehmen oder vorbestimmen, da beide Beamte bereits in eine Planstelle nach A 9 mZ BBesO eingewiesen sind. Durch die Vorgaben des Anforderungsprofils kann ihr beruflicher Aufstieg mittels Einweisung in ein höheres statusrechtliches Amt nicht behindert werden. Für beide Bewerber hat die Auswahlentscheidung lediglich eine ämtergleiche Umsetzung bzw. Versetzung zur Folge. Insoweit besteht auch keine Notwendigkeit, das Anforderungsprofil nach den Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG zu unterwerfen. Die Antragsgegnerin konnte vielmehr ihre Auswahlentscheidung nach den Vorgaben des Anforderungsprofils ausrichten um zu gewährleisten, dass der aus ihrer Sicht aufgrund der abgeschlossenen Fortbildungen am besten geeignete Bewerber zum Zuge kommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert ist nicht nach den Grundsätzen zu bestimmen, die in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren um ein Beförderungsamt gelten, da es sich vorliegend bei dem streitbefangenen Dienstposten nicht um einen Beförderungsdienstposten für den Antragsteller handelt. Wirtschaftlich zielt das Interesse des Antragstellers mithin nicht auf eine Beförderung.

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Die Streitwertfestsetzung muss sich vielmehr an der für Umsetzungsentscheidungen geltenden Streitwertpraxis orientieren. Hier greift der Regelstreitwert von 5.000,00 Euro des § 52 Abs. 2 GKG. Da der Antragsteller im Eilverfahren nur eine vorläufige Regelung beantragt hat, ist dieser Betrag nur zur Hälfte anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.