Eilantrag nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist – Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob einen Eilantrag nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist gegen einen Dublin-Bescheid. Das Verwaltungsgericht Köln stellte das Verfahren ein, nachdem das Bundesamt den Bescheid aufgehoben und die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Das Gericht sah regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Frist abgelaufen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine weiterhin drohende Überstellung vorgetragen wurden. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten, da der Eilantrag nach Fristablauf voraussichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis hatte
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eilantrag auf Abänderung eines Dublin-Bescheids setzt ein gegenwärtiges, konkretes Rechtsschutzbedürfnis voraus; dieses fehlt regelmäßig, wenn die Überstellungsfrist bereits abgelaufen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine weiterhin drohende Überstellung vorgetragen werden.
Wenn die zuständige aufnehmende Behörde den Zeitpunkt des Fristablaufs gemäß Dublin-III-Verordnung mitgeteilt hat, spricht dies dafür, dass eine Überstellung nach Fristablauf nicht mehr zu erwarten ist.
Wird der angegriffene Bescheid nachträglich aufgehoben und erklären die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, ist das Eilverfahren nach analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Sind Aussichten auf Erfolg des Antrags von vornherein nicht erkennbar, kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auferlegen.
Leitsatz
Zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen unmittelbar nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist erhobenen Eilantrag.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Gründe
Das Verfahren ist in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, nachdem die Beteiligten es anlässlich der Aufhebung des angegriffenen Dublin-Bescheids durch den Bescheid des Bundesamts vom 3. Januar 2020 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sein auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützter Abänderungsantrag nach bisherigem Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er dürfte mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen sein. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass die Frist für eine Überstellung des Antragstellers nach Italien mit Ablauf des 11. Dezembers 2019 endet. Dies hat der Antragsteller in seiner am 12. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift selbst zutreffend ausgeführt. Da die Antragsgegnerin, wie vorgeschrieben (vgl. Art. 31 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung i. V. m. Anhang VI zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39/1)), den italienischen Behörden den Zeitpunkt des Fristablaufs mitgeteilt hatte, ist zudem davon auszugehen, dass Italien seit dem Fristablauf zur Aufnahme des Antragstellers nicht mehr bereit war. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gleichwohl nach Ablauf der Frist noch mit einer Überstellung nach Italien zu rechnen hatte – zumal, nachdem er sechs Monate lang von Überstellungsmaßnahmen verschont geblieben war –, hat er weder benannt noch sind sie sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bestand kein Bedürfnis, unmittelbar nach Ablauf der Überstellungsfrist gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Etwaigen verbleibenden Sorgen, dass ihm trotz des Fristablaufs noch eine Überstellung droht, hätte der Antragsteller ggf. begegnen können, indem er sich zunächst direkt an das Bundesamt wendet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).