Einstweilige Anordnung gegen Besetzung eines Beförderungsdienstpostens abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte per einstweiliger Anordnung die Untersagung der Besetzung eines wehrtechnischen Beförderungsdienstpostens, solange sein Widerspruch nicht entschieden sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Die Auswahlentscheidung war in der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Maßgeblich waren aktuelle dienstliche Beurteilungen und das weite Ermessen der Dienstbehörde.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Besetzung des Beförderungsdienstpostens abgelehnt; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; der Anordnungsanspruch erfordert die glaubhafte Darlegung eines bestehenden Rechtsanspruchs.
Bei Beförderungen besteht kein allgemeiner Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes; der Dienstherr hat jedoch nach §§ 8 Abs.1 S.2, 23 BBG nach Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen, sodass ein Anspruch auf eine am Leistungsgrundsatz orientierte fehlerfreie Entscheidung besteht.
Im einstweiligen Rechtsschutz erfolgt die Kontrolle von Auswahlentscheidungen nur summarisch; eine Anordnung kommt nur in Betracht, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Entscheidung zur Übertragung der Stelle an den Antragsteller führen würde.
Dienstliche Beurteilungen, die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegen, gelten regelmäßig als hinreichend aktuell für den Leistungsvergleich, auf den bei der Auswahl vorrangig abzustellen ist.
Der Dienstherr darf bei im Wesentlichen gleichbeurteilten Bewerbern nach pflichtgemäßem, weitem Ermessen sachliche Gewichtungen vornehmen; eine nachträgliche Absenkung des Anforderungsprofils ist zulässig, soweit hierdurch nicht Bewerber benachteiligt werden, die sich aufgrund des ursprünglichen höheren Profils gar nicht beworben haben.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu un- tersagen, den zu besetzenden Dienstposten des wehrtechnischen Atta- chés bei der Deutschen Botschaft in Q. zu besetzen, solange nicht über den zeitgleich eingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen seine Nichtberücksichtigung im Personalauswahlverfahren bestands- kräftig entschieden oder eine neue Auswahlentscheidung unter Berück- sichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorgenommen worden ist,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsord- nung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2 , 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Ein Beamter hat nach geltendem Dienstrecht keinen Anspruch auf die Übertra- gung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat allerdings nach den §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 23 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Beförderungen aufgrund einer Aus- lese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient auch den berechtigten Interessen der Be- amten, angemessen beruflich aufzusteigen. Daher besteht ein Anspruch darauf, dass der Dienstherr bei der Auswahl unter den Beförderungsbewerbern und bei der vorgelagerten Vergabe eines Beförderungsdienstpostens eine am Leistungsgrund- satz ausgerichtete fehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Entscheidung im konkreten Fall zu einer Beförderung des Antragstellers bzw. zu einer Vergabe des Beförderungsdienstpostens an ihn führen würde,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 05.06.1989 - 12 B 1024/89 -.
Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein solcher Anspruch zusteht.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, der von ihr ausgewählten und in der Mit- teilung an den Antragsteller vom 07.11.2001 namentlich genannten Baudirektorin Dipl.-Chem. Dr. U. den streitbefangenen Dienstposten zu übertragen, ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage rechtlich nicht zu beanstanden.
Es spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller der ausgewählten Beamtin bei der Übertragung des streitgegenständlichen Beförde- rungsdienstpostens vorgehen würde.
Über Befähigung, Leistung und Eignung als die maßgeblichen Beförderungskrite- rien verlässlich Auskunft zu geben, ist vorrangig Sache von zeitnahen und aussage- kräftigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Auswahlentscheidungen wie die hier vorliegende haben sodann unter rechtmäßiger Würdigung und Einordnung die- ser Beurteilungen zu erfolgen. Dabei ist in diesem Zusammenhang maßgeblich auf die letzte dienstliche Beurteilung abzustellen. Reicht der vorrangig auf der Grundlage zeitnaher dienstlicher Beurteilungen vorzu- nehmende Leistungsvergleich nicht aus, um eine Entscheidung zu treffen, da die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind, so ist es dem pflichtgemäßen, weiten Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Gesichtspunkten er bei seiner Auswahlentscheidung nunmehr das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimißt. Durch das gewählte Auswahlkriterium darf das Leistungsprinzip selbst aller- dings nicht in Frage gestellt werden,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.1998 - 12 B 2042/98 - m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2001 - 1 B 1877/00 -.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, BDir´in Dipl.-Chem. Dr. U. unter Anwendung der von ihr in den Auswahlvermerken vom 25.07.2001 und 12.10.2001 niedergelegten Grundsätze den streitbefangenen Dienstposten zu übertragen, rechtlich nicht zu beanstan- den.
Ausweislich dieser Auswahlvermerke hat die Antragsgegnerin ihre Besetzungsentscheidung zunächst daran orientiert, ob die Verwendung als Wehrtechnischer Attaché im Hinblick auf das Alter der Bewerber unter Einbeziehung der üblichen Verlängerung der Verwendungsdauer auf eine nicht erwünschte Endverwendung hinausliefe, mit der Folge, dass die im Ausland erworbenen Erfahrungen nicht mehr sinnvoll in eine Inlandsverwendung eingebracht werden könnten. Sie hat unter diesem Gesichtspunkt die sechs lebensältesten Bewerber ausgeschlossen, wobei der Antragsteller diesem Personenkreis nicht angehört.
In einem weiteren Schritt hat die Antragsgegnerin ihre Auswahl an dem Gesamturteil der aktuellen Beurteilungen orientiert. Danach hat die Antragsgegnerin nur diejenigen Beamten in die weitere Auswahl einbezogen, die bei ihrer letzten Beurteilung mindestens mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen deutlich", dem zweitbesten von insgesamt sechs möglichen Gesamturteilen, beurteilt wurden. Mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen deutlich" wurde auch die ausgewählte Bewerberin beurteilt.
Der Antragsteller erhielt dagegen in der für ihn maßgeblichen letzten dienstlichen Beurteilung, schlussgezeichnet am 09.02.1999 (Beurteilungszeitraum 01.11.1996 bis 31.01.1999) mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen" nur das drittbeste von sechs möglichen Gesamturteilen.
Dass die Antragsgegnerin auf diese letzte Beurteilung des Antragstellers zurückgegriffen hat, obgleich die aktuelle Tätigkeit des Antragstellers als Berater Deutschlands bei der Délégation Générale pour L´Armement (DGA) darin noch keinen Niederschlag gefunden hat, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Antragsschrift sowie in der Stellungnahme vom 20.12.2001 geäußerten Auffassung ist die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers noch hinreichend aktuell.
Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr das Leistungs- und Befähigungsbild der Bewerber anhand von Regelbeurteilungen vergleicht, die sich auf einen Beurteilungszeitraum beziehen, welcher im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2001 - 1 B 704/01 - m.w.N.
Ein derartiger zeitlicher Abstand ist im Regelfall nämlich nicht zu lang bemessen, um auch aktuell noch ein hinreichend verlässliches Leistungs- und Befähigungsbild der Bewerber zu erhalten.
Würde man bereits bei einem kürzeren zeitlichen Abstand zwischen Beurteilungszeitraum und Auswahlentscheidung die Erstellung von Bedarfsbeurteilungen fordern oder - wie der Vortrag des Antragstellers nahelegt - bereits bei einem Wechsel im Aufgabengebiet eines Bewerbers, so liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass Regelbeurteilungen als Instrument der Personalauswahl weitgehend untauglich würden.
Hier lag der Beurteilungszeitraum der maßgeblichen Beurteilung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Juli 2001 2 ½ Jahre zurück. Auch der Beurteilungszeitraum der für die ausgewählte Beamtin zugrundegelegten letzten Beurteilung (30.10.1997-31.10.1998) fiel zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch in den 3-Jahreszeitraum.
Der Antragsteller ist daher aufgrund der schlechteren Gesamtbewertung seiner letzten Beurteilung gegenüber der Konkurrentin BDir´in Dipl.-Chem. Dr. U. chancenlos, da diese in ihrer letzten Beurteilung um eine Stufe besser beurteilt wurde als er.
Der Antragsteller kann sich vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen, dass die ausgewählte Beamtin das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfülle, da sie die erforderlichen Sprachkenntnisse in Französisch nicht nachweisen könne.
Es liegt innerhalb des dem Dienstherrn zukommenden weiten Ermessens, innerhalb des von ihm geforderten Anforderungsprofiles zu gewichten, welchen Einzelmerkmalen er größere Bedeutung beimessen will. Hier hebt die Antragsgegnerin neben der Note der letzten Beurteilung des Weiteren auf Erfahrungen im ministeriellen Bereich ab, indem sie ausweislich ihres Auswahlvermerkes zur Ermittlung eines engeren Kandidatenkreises diejenigen Bewerber ausgeschlossen hat, welche nicht über ministerielle Erfahrungen verfügen.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin den in der Ausschreibung geforderten Sprachkenntnissen kein überragendes Gewicht beigemessen.
Dies stellt sich nicht als sachwidrig oder willkürlich dar. Während beispielsweise ministerielle Erfahrung bezogen auf den Zeitpunkt der Besetzung eines Dienstpostens nicht nachholbar ist, kann eine noch nicht vorhandene Erfüllung der sprachlichen Anforderungen nachgeholt werden. Tatsächlich geht die Antrags- gegnerin davon aus, dass die ausgewählte Mitbewerberin durch ihre Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang beim Bundesprachenamt die geforderten Sprachkenntnisse vor Antritt ihrer neuen Position erworben haben wird.
Soweit der Antragsteller demgegenüber einwendet, der Lehrgang, an welchem die Mitbewerberin teilnehme, führe nicht zum Erwerb der geforderten Qualifikation SLP 3333, sondern nur der - darunter liegenden - Qualifikation SLP 3330, macht es die Auswahlentscheidung nach Auffassung des Gerichts jedenfalls im Verhältnis zum Antragsteller nicht fehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin das ursprünglich geforderte Anforderungsprofil nachträglich abgesenkt hätte.
Dies folgt aus der Erwägung, dass die Behörde von einem einmal durch Stellenausschreibung eingeleiteten Auswahlverfahren wieder Abstand nehmen kann,
OVG NRW, Beschluss vom 26.04.1991 - 6 B 744/91 -, DVBl. 1991 S. 1212 und Beschluss vom 14.11.1997 - 12 B 2315/97 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.1984 - 2 A 122/83 - DÖD 1985, 48 und Beschluss vom 19.12.1996 - 10 B 13120/96 - DÖD 1997, 173.
Bei einer nachträglichen Senkung des Anforderungsprofils stellt sich eine darauf beruhende Auswahlentscheidung allerdings gegenüber solchen Beamten als rechtlich bedenklich dar, die sich aufgrund des höheren Anforderungsprofils in der Ausschreibung gar nicht erst beworben haben,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2001, - 1 B 1133/01 -.
So liegt der Fall hier aber nicht, da der Antragsteller zum Kreis der Bewerber gehört und durch eine eventuelle Absenkung des Anforderungsprofils - sollte der Lehrgang der ausgewählten Beamtin tatsächlich zu einer niedrigeren SLP führen - nicht in seinen Rechten verletzt wird.
Nach alledem kann der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg haben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.