Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen BAMF-Bescheid wegen Zustellungsmängeln
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass seine Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6.7.2017 aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Antrag statt. Es sah erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft und keinen Nachweis eines tatsächlichen Zugangs, weshalb eine Heilung nach § 8 VwZG nicht eingetreten ist.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den BAMF-Bescheid aufgrund erheblichen Zweifels an der Wirksamkeit der Zustellung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streit zwischen einer Behörde und dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts über die aufschiebende Wirkung einer gegen den Verwaltungsakt erhobenen Klage ist in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Feststellung der aufschiebenden Wirkung zulässig.
Ersatzzustellung nach § 180 ZPO bei Bewohnern einer Gemeinschaftsunterkunft ist nur wirksam, wenn der gemeinschaftliche Briefkasten einer überschaubaren Zahl von Mitbenutzern eindeutig dem Zustellungsempfänger zugeordnet werden kann (z. B. durch Beschriftung).
Kann nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad festgestellt werden, dass die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung vorlagen, steht der aufschiebenden Wirkung der Klage nichts entgegen.
Eine Heilung eines Zustellungsmangels nach § 8 VwZG setzt einen tatsächlichen Zugang des Bescheids voraus (der Adressat muss den Bescheid "in die Hand bekommen" haben); fehlt ein Nachweis hierüber, ist Heilung nicht anzunehmen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2017 gerichtete Klage 15 K 15542/17.A aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Juli 2017 festzustellen,
hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Besteht – wie hier – zwischen einer Behörde und dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts Streit darüber, ob eine gegen den Verwaltungsakt erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, liegt ein Fall so genannter faktischer Vollziehung vor. In derartigen Konstellationen kann der Adressat mit einem auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gerichteten Antrag in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) um Eilrechstschutz nachsuchen.
Näher Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar (Stand: Januar 2020), § 80, Rn. 352 ff.
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Klage kommt nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens aufschiebende Wirkung zu. Ein Fall, in dem die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bescheid des Bundesamts gerichteten Klage bereits gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) entfiele, liegt nicht vor. Dass die Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung entfaltet, lässt sich aber auch nicht mit der Begründung verneinen, sie sei wegen Verfristung offensichtlich unzulässig bzw. der angegriffene Bescheid sei infolge nicht fristgerechter Klageerhebung bestandskräftig.
Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung bei unzulässigen Rechtsbehelfen eintritt, im Einzelnen Gersdorf, in: Beck’scher Online-Kommentar zur VwGO, § 80, Rn. 18 ff., m. w. N. auf die Rechtsprechung.
Zwar ist der angegriffene Bescheid dem Antragsteller nach der im Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellurkunde am 11. Juli 2017 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (vgl. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO)) zugestellt worden und der Antragsteller hat seine Klage erst am 7. Dezember 2017 erhoben. Erstmals im vorliegenden Verfahren trägt der Antragsteller indes vor, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 AsylG gewohnt. Zwar ist eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO bei Bewohnern einer Gemeinschaftsunterkunft nicht generell ausgeschlossen. Erforderlich ist jedoch, dass bei einem gemeinschaftlich genutzten Briefkasten die Zahl der Mitbenutzer überschaubar ist und der Briefkasten (auch) dem Zustellungsempfänger – etwa durch eine entsprechende Beschriftung – eindeutig zugeordnet werden kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. August 2015 – 8 A 847/12 –, juris, Rn. 9.
Es kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen hier zum Zeitpunkt der Zustellung vorlagen. Nach der vom Gericht eingeholten telefonischen Auskunft der Gemeinde X. handelt es sich bei dem Anwesen „XXXXXXX 0“ um eine Gemeinschaftseinrichtung, die über einen gemeinschaftlichen Briefkasten verfügt. Zwar werde versucht, die Namen der Bewohner jeweils mit Einzug auf dem Schild des Briefkastens zu vermerken. Dies gelinge indes nicht in allen Fällen. Ob dies allein hinreichende Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung zu begründen vermag, kann dahinstehen. Hinzu kommt nämlich, dass der Antragsteller nach einem Vermerk im Verwaltungsvorgang (Bl. 250) laut AZR-Visa-Portal (erst) seit dem 12. Juli 2017 als unter der Anschrift „XXXXXXX 0“ in X. wohnhaft gemeldet war; auch war die auf der Zustellurkunde angegebene Anschrift des Antragstellers (zunächst: XXXXXXX XXXX 0 in X. ) handschriftlich entsprechend berichtigt worden. Angesichts dessen dürfte davon auszugehen sein, dass die Zustellung in die Zeit des Einzugs des Antragstellers in die Gemeinschaftseinrichtung fiel, weswegen von einer Beschriftung des Briefkastens mit seinem Namen nicht ausgegangen werden kann.
Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG zu einem Zeitpunkt, der dazu führen würden, dass die Klage 15 K 15542/17.A nicht fristgerecht erhoben worden und der angegriffene Bescheid demgemäß bestandskräftig wäre, lässt sich nicht annehmen. Der für eine Heilung gemäß § 8 VwZG erforderliche tatsächliche Zugang des Bescheids setzt voraus, dass der Kläger diesen „in die Hand bekommen“ hat.
Vgl. Schlattmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 8 VwZG, Rn. 5, m.w.N.
Wann das der Fall war, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Auf § 30 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird hingewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.