Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·15 L 2089/24.A·03.11.2024

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebung nach Kroatien abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtEuroparechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF nach Kroatien. Streitfrage ist, ob Kroatien nach der Dublin-III-VO zuständig ist und ob systemische Mängel eine Überstellung ausschließen. Das VG Köln verneint beides: Kroatien hat seine Zuständigkeit anerkannt und es fehlen belastbare Anhaltspunkte für systemische Schwächen. Der Eilantrag wird daher abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung nach Dublin von VG Köln abgewiesen; Kroatien zuständig, keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit eines ersuchten Mitgliedstaats nach der Dublin-III-Verordnung steht grundsätzlich fest, wenn der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkannt hat; eine erneute Anwendung der Regeln zur Bestimmung der Zuständigkeit ist in diesem Fall entbehrlich.

2

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO führt nur dann zum Entfallen der Überstellungszuständigkeit, wenn hinreichend belastbare Anhaltspunkte für systemische Mängel vorliegen, die eine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Grundrechtsverletzungen begründen.

3

Bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die Belange der Behörde und ist der Verwaltungsakt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag abzuweisen.

4

Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist gerechtfertigt, soweit die Behörde feststellt, dass die Durchführung der Abschiebung möglich ist und keine belastbaren Anhaltspunkte dagegen sprechen.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 AsylG§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG§ Dublin-III-Verordnung§ Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung§ Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-Verordnung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 6931/24.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2024 anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus, weil sich der angegriffene Bescheid des Bundesamts nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand als offensichtlich rechtmäßig erweist. Zutreffend ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass die Asylanträge der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässig sind, weil Kroatien nach Maßgabe der sog. Dublin-III-Verordnung für die Durchführung der Asylverfahren zuständig ist.

5

Die Zuständigkeit Kroatiens folgt schon daraus, dass Kroatien das im Fall der Antragsteller vom Bundesamt gestellte Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 akzeptiert hat. Allein dies genügt zur Begründung der Zuständigkeit Kroatiens. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats grundsätzlich fest, wenn er seine Zuständigkeit anerkannt hat; eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit erübrigt sich in einem solchen Fall.

6

Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019           – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 58 ff.

7

Diese Zuständigkeit ist auch nicht aufgrund der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Schwachstellen des kroatischen Asylsystems entfallen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob an den Außengrenzen Kroatiens illegale Push-Backs stattfinden oder es in Kroatien zu Kettenabschiebungen kommt. Denn es sind keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Dublin-Rückkehrer, die wie die Antragsteller bereits im kroatischen Asylsystem registriert sind, von solchen Praktiken betroffen wären. Auch im Übrigen gibt es keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte, die mit Blick auf Kroatien die der Dublin-III-Verordnung zugrundeliegende Vermutung widerlegen würden, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der EU entspricht. Demgemäß geht die Rechtsprechung fast durchweg davon aus, dass systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht bestehen.

8

So in Verfahren der Hauptsache OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 10 LB 18/23 –, juris, sowie VG Berlin, Urteil vom 16. November 2023 – VG 14 K 135/23 A –, juris (betreffend eine Mutter mit drei minderjährigen Kindern); ferner etwa VG Cottbus, Beschluss vom 15. September 2024 – 5 L 313/23.A –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2024 – 24 L 185/24 –, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 14. August 2024 – 6 L 788/24.A –, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 4 AE 2735/24 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 8. Juli 2024 – 2 L 2699/24.TR –, juris;  OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 11 A 2105/23.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 12 L 1041/24.A – juris; VG Ansbach, Beschluss vom 19. Juni 2024 – AN 17 S 24.50374 –, juris; VG Stade, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 3 B 857/24 –, juris; VG München, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 – M 19 S 24.50019 –, juris, und vom 9. November 2023 – M 3 S 23.51173 – juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 2023 – A 19 K 4785/23 –, juris; a.A. VG Köln, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 22 L 1985/24.A –, juris; VG München, Beschluss vom 29. Juli 2024 – M 10 S 24.50732 –, juris.

9

Ausgehend davon hat das Bundesamt zutreffend gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung der Antragsteller nach Kroatien angeordnet. Dafür, dass entgegen den in der Vorschrift normierten Anforderungen nicht feststünde, dass die Abschiebung der Antragsteller durchgeführt werden kann, ist nichts Belastbares ersichtlich. Soweit die Antragsteller vorbringen, ihr Ehemann und Vater halte sich im Bundesgebiet auf, wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts in dem angegriffenen Bescheid (S. 18 unten und S. 19), denen das Gericht folgt.

10

Auch im Übrigen nimmt das Gericht zur weiteren Begründung ergänzend Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.