Eilantrag einer Gleichstellungsbeauftragten gegen HE/GA-Maßnahmen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, als Gleichstellungsbeauftragte, begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der HE/GA und gegen ihre Abberufung; sie berief sich u. a. auf die aufschiebende Wirkung ihres Einspruchs. Das Gericht stellte fest, dass der Einspruch nach §21 BGleiG seine aufschiebende Wirkung mit der abschließenden Entscheidung verliert und die Anrufung des Verwaltungsgerichts nach §22 BGleiG keine aufschiebende Wirkung begründet. Sachdienliche Angriffe gegen die HE/GA erwiesen sich als unbegründet. Die Anträge wurden abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Eilanträge der Gleichstellungsbeauftragten gegen HE/GA-Maßnahmen und Abberufung wurden abgelehnt; Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung während des Klageverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung eines Einspruchs nach §21 Abs. 1 S. 3 BGleiG endet mit der endgültigen Bescheidung des Einspruchs; sie überdauert eine ablehnende Einspruchsentscheidung nicht.
Die Anrufung des Verwaltungsgerichts begründet nach §22 Abs. 1 S. 4 BGleiG keine aufschiebende Wirkung des zuvor erhobenen Einspruchs.
Eine analoge Geltendmachung der aufschiebenden Wirkung eines Einspruchs im Rahmen des §80 Abs. 5 VwGO ist ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Regelungen für Widerspruchsverfahren nach §§68 ff. VwGO nicht übertragbar sind.
Einstweilige Anordnungen zur Durchsetzung von Beteiligungsrechten (z. B. nach §§17, 19, 20 BGleiG) sind nur dann vorläufig zu gewähren, wenn substantiierte und durchgreifende Verletzungen der Beteiligungsrechte oder die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen dargelegt werden.
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe Die Anträge der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung
1. festzustellen, dass sie in ihren Rechten als Gleichstellungs- beauftragte durch die Weigerung des Antragsgegners, sie im Rahmen des Teilverfahrens gem. § 17 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) bei der Erstellung der HE/GA zu beteiligen, verletzt ist;
festzustellen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gem. §§ 17 Abs. 2, 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung von HE/GA bzw. Ergänzungen zu HE/GA zu beteiligen hat, soweit ein Teilverfahren anhängig ist und/oder in ihre oder die Rechtsposition der Beschäftigten der Agentur für Arbeit in C. eingegriffen wird;
hilfsweise,
dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragstellerin im Rahmen íhrer Beteiligung gem. §§ 17, 19, 20 BGleiG vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gem. §§ 17 Abs. 2, 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung von HE/GA bzw. Ergänzungen zu HE/GA zu beteiligen, soweit ein Teilverfahren anhängig ist und/oder in ihre oder die Rechtsposition der Beschäftigten der Agentur für Arbeit in C. eingegriffen wird; 3. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Abberufung zum 31.12.2007 aus dem Amt als Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist;
festzustellen, dass die Abberufung der Antragstellerin zum 31.12.2007 rechtswidrig ist;
hilfsweise,
dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin aus dem Amt abzuberufen bis das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist;
5. der Antragsgegnerin aufzugeben, das Amt der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht gemäß der Ziffer 9 der HE/GA vom 30.11.2006 bzw. der Ergänzung zur HE/GA vom 20.09.2007 durch eine beim Internen Service zuständige Gleichstellungsbeauftragte zu ersetzen und die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Internen Service nicht am 15.11.2007 und nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in der Agentur für Arbeit C. durchzuführen;
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, soweit die Abberufung und die Ersetzung des Amtes der Antragstellerin betroffen ist;
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung des Einspruchs der Antragstellerin vom 06.12.2006 soweit hierdurch ihr Tätigkeitsbereich in der Agentur für Arbeit C. betroffen ist, festzustellen,
haben keinen Erfolg.
Zunächst kann die Antragstellerin nicht gem. § 80 Abs. 5 VwGO analog - wie von ihr hilfsweise beantragt - eine Feststellung dergestalt beanspruchen, dass ihr Einspruch vom 06.12.2006 gegen die HE/GA vom 30.11.2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit hierdurch ihr Tätigkeitsbereich als Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit C. betroffen ist. Denn die aufschiebende Wirkung dieses Einspruches besteht nicht (mehr) fort. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Einspruch gem. § 21 Abs. 1 S. 3 BGleiG aufschiebende Wirkung hatte. Denn diese endete mit dem Ergehen des Einspruchbescheides vom 29.12.2006. Insoweit stellt sich die Rechtslage anders dar als im Falle eines Widerspruchs nach §§ 68 ff. VwGO. Nach § 80 b Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs i. S. d. §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich mit der Unanfechtbarkeit. Dies bedeutet für das Klageverfahren, dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich mit der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache endet. Im Gegensatz dazu überdauert die aufschiebende Wirkung eines Einspruchs gem. § 21 Abs. 1 S. 3 BGleiG die ablehnende Einspruchsentscheidung nicht. Der durch den Einspruch bewirkten Suspensiveffekt endet mit der endgültigen Bescheidung des Einspruches durch die nach § 21 Abs. 3 BGleiG zuständige Stelle,
vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss vom 08.08.2007 - 2 L 350/07 - n.w.N..
Diese Beurteilung ist im Hinblick auf § 22 Abs. 1 S. 4 BGleiG geboten, wonach die Anrufung des Verwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Bestimmung liefe leer, wenn sich die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs nach den für einen Widerspruch i. S. d. §§ 68 ff. VwGO geltenden Maßgaben richten und die aufschiebende Wirkung trotz zurückweisender Einspruchsentscheidung auch noch während des Klageverfahrens andauern würde,
vgl. VG Arnsberg, wie vor.
In der Sache selbst haben die übrigen Anträge der Antragstellerin keinen Erfolg, da sich die mit der HE/GA vom 30.11.2006 verfolgten Maßnahmen als rechtmäßig erweisen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 15 K 457/07 verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für das die Beteiligung nach § 17 Abs. 2 BGleiG betreffende Begehren der Antragstellerin einerseits, sowie das Begehren im Übrigen andererseits, ist jeweils der Regelstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen, sodass sich insgesamt ein Wert von 10.000 Euro ergäbe. Dieser Wert ist im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Verfahren zu halbieren.