Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·15 L 1577/19·01.03.2020

Einstweilige Anordnung wegen Bewerbungsverfahren abgelehnt – fehlende Laufbahnbefähigung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Neubesetzung eines A16-Dienstpostens und Beförderungsentscheidungen bis zur endgültigen Entscheidung über seine Bewerbung zu untersagen. Kernfrage war, ob ihm ein aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitender Bewerbungsverfahrensanspruch zusteht. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller die für das Amt erforderliche Laufbahnbefähigung nicht besitzt. Ein erfolgreiches Aufstiegsverfahren nach §27 BLV vermittelt nicht die Laufbahnbefähigung für die höhere Laufbahn.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Sicherung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs wegen fehlender Laufbahnbefähigung des Antragstellers abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund erforderlich; als zu sicherndes Recht kann insbesondere der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch dienen.

2

Der Bewerbungsverfahrensanspruch zwingt den Dienstherrn, über Bewerbungen nur nach Kriterien zu entscheiden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen.

3

Die fehlende Laufbahnbefähigung für die gesetzlich geforderte Laufbahn rechtfertigt die Nichtberücksichtigung eines Bewerbers im Auswahlverfahren.

4

Die Teilnahme an oder das erfolgreiche Durchlaufen eines Aufstiegsverfahrens nach § 27 BLV begründet nicht für sich allein die Laufbahnbefähigung für die höhere nichttechnische Verwaltungsdienstlaufbahn.

Relevante Normen
§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 22 Abs. 2 BBG§ 27 Abs. 1 BLV; § 27 Abs. 2 Satz 1 BLV; § 27 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BLV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 363/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger    außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 23.277,09 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten Referatsleitung FC II 2 im C.       (BesGr. A 16 BBesG) anderweitig zu besetzen sowie Beförderungsentscheidungen hinsichtlich des vorgesehenen Stelleninhabers zu treffen, solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers vom 27. März 2019 auf die Stellenausschreibung 000000000-0000-00000000-0 unanfechtbar entschieden hat,

4

hat keinen Erfolg.

5

Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend allein der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung nur nach Kriterien entscheidet, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen.

6

Dieser Anspruch erstreckt sich nicht nur auf Beamte, die sich auf eine Beförderungsplanstelle bewerben, sondern auch auf solche, die um einen förderlichen Dienstposten konkurrieren, also einen solchen, mit dem etwa die Voraussetzung für eine spätere Beförderung in Gestalt der nach § 22 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) erforderlichen Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten erfüllt werden kann.

7

Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) befindlichen Antragsteller in dem Auswahlverfahren zur Besetzung des streitbefangenen, mit A 16 BBesO bewerteten Dienstpostens nicht weiter zu berücksichtigen, verletzt dessen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Denn die Antragsgegnerin hat diese Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise darauf gestützt, dass der Antragsteller die für die Besetzung des Dienstposten nach der Ausschreibung zwingend erforderliche Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesverwaltung nicht besitzt. Er verfügt demgemäß nicht über die für die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderliche Eignung, was seine Nichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung rechtfertigt.

8

Das Innehaben der genannten Laufbahnbefähigung setzte eine entsprechende feststellende bzw. anerkennende Entscheidung der Antragsgegnerin voraus. Hiervon scheint auch der Antragsteller selbst angesichts des von ihm im Klageverfahren 15 K 7766/18 verfolgten Begehrens auszugehen. An einer solchen Entscheidung fehlt es indes. Etwas Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller ein Aufstiegsverfahren nach § 27 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) erfolgreich durchlaufen hat. Denn auch dieses vermittelt ihm nicht die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Diensts. Das Aufstiegsverfahren eröffnet nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 BLV lediglich die Möglichkeit, „geeignete Dienstposten“ (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 BLV) nach Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten zu besetzen, die die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 dieser Vorschrift erfüllen. Eine Rechtsnorm, die an die (bloße) Übertragung eines einer höheren Laufbahn zugeordneten konkret-funktionalen Amtes (Dienstposten) den Erwerb der auf das Amt im statusrechtlichen Sinn bezogenen Befähigung für diese (höhere) Laufbahn anordnet, existiert nicht. Derartiges regelt auch § 27 BLV nicht. Der Umstand, dass § 27 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BLV vorsehen, dass den in § 27 Abs. 1 BLV genannten Beamtinnen und Beamten das (statusrechtliche) Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen wird sowie das erste und das zweite Beförderungsamt der höheren Laufbahn nach Ablauf näher bestimmter Dienstzeiten verliehen werden darf, verdeutlicht vielmehr, dass diese Beamtinnen und Beamten gerade nicht die Laufbahnbefähigung für die höhere Laufbahn (hier des höheren Diensts) mittels Erfüllung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BLV erlangen. Denn die Regelung des § 27 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BLV wäre überflüssig, wenn die besagten Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die höhere Laufbahn erlangten, weil eine solche Befähigung die Verleihung jedes der jeweiligen Laufbahngruppe zugeordneten Amtes (im statusrechtlichen Sinne) ermöglicht.

9

Dafür, dass das für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens konstitutiv aufgestellte Anforderungsmerkmal der Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst unzulässig wäre, hat der Antragsteller nichts glaubhaft gemacht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

10

Die Pflicht des Antragstellers zur Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat etwaige außergerichtliche Kosten selbst zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, diese Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich hier angesichts der vom Antragsteller erreichten Erfahrungsstufe mithin nach dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 16 zum Zeitpunkt der Antragstellung von 7.759,03 Euro x 3.

Rechtsmittelbelehrung

13

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

14

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

15

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

16

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

17

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

18

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

19

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

20

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

21

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.