Einstweilige Anordnung: Einsicht in E‑Mail einer Referatsleiterin nach §110 Abs.4 BBG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte einstweilige Einsicht in eine E‑Mail (11.11.2013), die zur Vorbereitung einer geplanten Personalmaßnahme verwendet wurde. Das VG Köln gab der Anordnung statt und verpflichtete die Behörde zur Gewährung der Einsicht. Als Anspruchsgrundlage wurde §110 Abs.4 BBG herangezogen, da die E‑Mail personenbezogene Daten enthielt und materiell für das Dienstverhältnis genutzt wurde. Ein Anordnungsgrund lag in der Unmöglichkeit einer effektiven Anhörung ohne Kenntnis des Inhalts.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Einsicht in die streitige E‑Mail nach §110 Abs.4 BBG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Beamte haben nach §110 Abs.4 BBG ein Einsichtsrecht nicht nur in Personalakten, sondern auch in sonstige Akten, die personenbezogene Daten enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden.
Maßgeblich für das Einsichtsrecht ist die materielle Verwendung des Schriftstücks für das Dienstverhältnis; es kommt nicht darauf an, ob ein förmlicher Verwaltungsvorgang oder eine formelle Ablage als Personalakt vorliegt.
Die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung (§123 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO) sind erfüllt, wenn der Antragssteller glaubhaft macht, ein Recht zu haben, und die Verwirklichung dieses Rechts durch fehlende Einsicht – z.B. im Hinblick auf eine Anhörung vor Personalmaßnahmen – gefährdet ist.
Anhörungsrechte und die auf §109 BBG beruhenden Grundsätze zur Anhörung bekräftigen das Einsichtsinteresse des Beamten auch gegenüber Sachakten, die Bewertungen oder nachteilige Behauptungen enthalten.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1260/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin Einsicht in das Schreiben (E-Mail) der Referatsleiterin 0 X 0 vom 11.11.2013 an die Leiterin des Personalreferates der Antragsgegnerin zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin zu Vorbereitung ihrer Anhörung im Rahmen der von der Antragsgegnerin geplanten Personalmaßnahme über das Gericht Einsicht in das Schreiben der Referatsleiterin 0 X 0 vom 11.11.2013 an die Leiterin des Personalreferats der Antragsgegnerin zu verschaffen,
hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund).
Vorliegend hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Was den Anordnungsanspruch anbetrifft, so ist Anspruchsgrundlage für diesen § 110 Abs. 4 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG). Nach dieser Vorschrift haben Beamte ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten – also solche, die nicht zu den Personalakten gehören - die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Angesichts dieser Vorschrift ist unerheblich, ob die streitbefangene E-Mail der Referatsleiterin 0 X 0 an das Personalreferat den Personalakten zuzuordnen ist. Denn auch in bestimmte Sachakten haben Beamte nach der soeben genannten Vorschrift ein Einsichtsrecht.
Die Voraussetzungen von § 110 Abs. 4 S. 1 BBG sind vorliegend erfüllt.
Zunächst enthält die streitbefangene E-Mail personenbezogene Daten über die Antragstellerin. Dies ergibt sich aus den dienstlichen Erklärungen der Referatsleiterin 0 X 0 sowie der Leiterin des Personalreferates jeweils vom 13.06.2014 im Verfahren 15 I 1/14. Dort ist nämlich übereinstimmend ausgeführt, in der genannten E-Mail seien Auffälligkeiten in der Arbeitsweise der Antragstellerin beispielhaft dargestellt.
Gleichfalls ist dieses Schriftstück für das Dienstverhältnis der Antragstellerin verwendet worden, da es der Vorbereitung des Personalgespräches am 19.11.2013 gedient hat.
Der Antragsgegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die E-Mail vom 11.11.2013 sei nicht Bestandteil eines Verwaltungsvorganges, da auf der Grundlage dieser Darstellungen weder Personalmaßnahmen gegen die Antragstellerin verfügt worden seien noch es beabsichtigt sei, diese Darstellung zum Gegenstand eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens zu machen.
Auf die Anlage eines förmlichen Verwaltungsvorganges kommt es aber für die Anwendbarkeit von § 110 Abs. 4 S. 1 BBG nicht an; entscheidend ist, ob entsprechende Schriftstücke materiell die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen. Auch ist unerheblich der Vortrag der Antragsgegnerin, auf der Grundlage der genannten E-Mail seien Personalmaßnahmen gegen die Antragstellerin nicht beabsichtigt. Entscheidend ist, dass diese E-Mail bereits zur Vorbereitung eines Personalgespräches verwendet worden ist.
In diesem Zusammenhang sei die Antragsgegnerin auch auf den Rechtsgedanken des § 109 BBG hingewiesen, in welcher Anhörungspflichten des Dienstherrn normiert sind. Danach sind u. a. Beamte zu Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor der Aufnahme in die Personalakte zu hören. Wenn auch hier offensichtlich eine Aufnahme der streitbefangenen E-Mail in die Personalakte nicht beabsichtigt ist, wird aus dieser Vorschrift doch deutlich, dass auch im Sachaktenbereich – wie hier – Anhörungsrechte der Beamten gegeben sind.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Insoweit trägt sie vor, dass die streitbefangene E-Mail Aussagen zu ihrem dienstlichen Verhalten treffen, zu denen sie – mangels Kenntnis – nicht Stellung nehmen könne. Dies belaste sie psychisch stark, was angesichts ihres unstreitigen reduzierten psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft ist. Insoweit kann der Antragstellerin auch nicht entgegengehalten werden, sie begehre im vorliegenden Verfahren eine rechtlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei im vorliegenden auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren der Streitwert zu halbieren ist.