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Verwaltungsgericht Köln·15 L 1441/22.A·15.09.2022

Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Kroatien) abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrecht/Dublin‑VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Dublin‑Bescheid des BAMF. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag als unzulässig wegen Fristversäumnis ab und wies ihn zudem in der Sache zurück. In der Sache erachtete das Gericht die Dublin‑Zuständigkeit Kroatiens als offensichtlich rechtmäßig; systemische Mängel wurden nicht dargelegt. Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Ausgang: Eilantrag gegen Dublin‑Bescheid betreffend Kroatien als unzulässig und materiell unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Abschiebungsanordnungen sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu erheben; die Bestimmungen des § 10 AsylG über die Zustellung an Aufnahmeeinrichtungen finden Anwendung und bewirken bei Übergabe an die Einrichtung die Zustellung spätestens am dritten Tag nach Übergabe.

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Die Zustellung an eine Aufnahmeeinrichtung gilt mit Aushändigung an den Ausländer als bewirkt; wird die tatsächliche Aushändigung nicht binnen drei Tagen vorgenommen, tritt die gesetzliche Fiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG ein.

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Ist nach Dublin‑III‑VO ein anderer Mitgliedstaat (hier: Kroatien) für die Prüfung eines Asylantrags zuständig, führt dies zur Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und berechtigt das Bundesamt zur Anordnung der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylG.

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Behauptete systemische Schwachstellen eines Mitgliedstaats rechtfertigen eine Abweichung von der Dublin‑Zuständigkeit nur bei konkreten, fallbezogenen Anhaltspunkten, die zeigen, dass registrierte Dublin‑Rückkehrer ohne Entscheidung über ihren Asylantrag faktisch einer Zurückschiebung ausgesetzt würden; allgemeine Hinweise auf Pushbacks genügen nicht ohne Weiteres.

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Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Antrag zurückzuweisen, wenn der angegriffene Bescheid nach dem vorliegenden Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig ist und die Dringlichkeit sowie die mögliche Rechtsverletzung die Rücknahme der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 10 AsylG§ 10 Abs. 7 AsylG

Leitsatz

Erfolgloser Eilantrag gegen einen Dublin-Bescheid betreffend Kroatien.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der bei sachgerechter Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 4983/22.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Tenors des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2022 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig (dazu I.). Überdies wäre er unbegründet (dazu II).

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I. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht erhoben worden ist.

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Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Vorgaben für die Bekanntgabe enthält § 10 Asylgesetz (AsylG). Die Vorschrift ist im Fall des Antragstellers anwendbar, weil er, wie nach § 10 Abs. 7 AsylG erforderlich, bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis auf sie hingewiesen worden ist. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Der Ausländer hat nach § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind nach Satz 4 der Vorschrift mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Ist die tatsächliche Übergabe trotz korrekten Aushangs und ordnungsgemäßer Durchführung der Postausgabe bzw. -verteilung aus welchen Gründen auch immer nicht innerhalb von drei Tagen nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung erfolgt, greift diese Fiktion der Bekanntgabe ein.

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Preisner, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Ausländerrecht, § 10 AsylG, Rn. 36.

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Dies zugrunde gelegt, gilt die Zustellung des angegriffenen Bescheid aufgrund von § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG als am Montag, dem 22. August 2022, bewirkt. Denn der Bescheid ist der Zentralen Unterbringungseinrichtung Sankt Augustin, in der der Antragsteller aufgenommen worden war, am Freitag, dem 19. August 2022, übergeben worden. Für Fehler bei der Durchführung der Postausgabe ist nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, obwohl die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auf die Verfristung hingewiesen hat. Ausgehend davon ist der erst am Donnerstag, dem 1. September 2022, bei Gericht eingegangene Antrag verfristet, weil die Antragsfrist bereits am Montag, dem 29. August 2022, ablief. Zu keinem anderen Ergebnis führt es im Übrigen, wenn davon ausgegangen würde, dass für den Ablauf der dreitägigen Frist des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur Werktage maßgeblich sind.

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Zum Meinungsstand Preisner, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Ausländerrecht, § 10 AsylG, Rn. 36.

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Denn auch dann wäre der Antrag verfristet. Die Zustellung gälte in diesem Falle nämlich als am Mittwoch, dem 24. August 2022, bewirkt mit der Folge, dass die Antragsfrist mit Ablauf des 31. August 2022 verstrichen wäre.

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II. Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich der angegriffene Bescheid des Bundesamts nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand als offensichtlich rechtmäßig erweist. Zutreffend ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässig ist, weil Kroatien, das Land, in dem der Antragsteller nach seiner Ausreise aus der Türkei einen Asylantrag gestellt hat, aufgrund Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Diese Zuständigkeit ist auch nicht aufgrund der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Schwachstellen des kroatischen Asylsystems entfallen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob an den Außengrenzen Kroatiens illegale Pushbacks stattfinden, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Dublin-Rückkehrer, die wie der Antragsteller bereits im kroatischen Asylsystem registriert sind, ohne eine Entscheidung über ihren Asylantrag über die EU-Außengrenze zurückgeschoben würden.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 2a L 542/22.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 12 L 59/22 -, juris, Rn. 48; VG Hannover, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 7 B 6223/21 -, juris Rn. 29 ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 4 L 519/21.A. -, juris, Rn. 31; VG Ansbach, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - AN 14 S 21.50254 -, juris, Rn. 44; VG München, Beschluss vom 24. Februar 2021 - M 30 S 21.50066 -, juris, Rn. 23; a.A. VG Braunschweig, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 2 B 27/22 -, juris, Rn. 29 ff.

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Ausgehend davon hat das Bundesamt zutreffend gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien angeordnet.

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Im Übrigen nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.