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Verwaltungsgericht Köln·15 L 1435/05·18.10.2005

Einstweilige Anordnung: Kein Anspruch auf Schießausbildung bei Zweifeln an Waffentauglichkeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Nachholung der Schießausbildung, die Teilnahme an einem Ausbildungsteil („Situationstraining“) sowie die Rückzuordnung zu ihrem ursprünglichen Zug. Das VG Köln sah darin eine Vorwegnahme der Hauptsache, die nur bei Unzumutbarkeit des Abwartens und überwiegenden Erfolgsaussichten zulässig ist. Ein Anspruch sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben, weil aufgrund mehrerer Vorfälle und ärztlicher Stellungnahmen fortbestehende erhebliche Zweifel an der psychischen Stabilität und Waffentauglichkeit bestünden. Der Antrag wurde abgelehnt; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Nachholung der Schießausbildung und weitere Ausbildungsmaßnahmen mangels überwiegender Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Zielt der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist er nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist und in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten bestehen; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

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Der Dienstherr darf Polizeianwärter bei Zweifeln an der geistigen und seelischen Belastbarkeit zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter vorläufig vom Umgang mit Schusswaffen und der Teilnahme an der Schießausbildung freistellen; eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ist nicht erforderlich, wenn eine Gefährdung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

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Für die Rechtmäßigkeit der Freistellung ist unerheblich, ob die psychischen Auffälligkeiten auf ein bestimmtes auslösendes Ereignis zurückzuführen sind; maßgeblich ist die fortbestehende Eignungszweifel begründende Gesamtwürdigung der Umstände und Erkenntnisse.

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Die Entscheidung über die Freistellung trifft der Dienstherr; er kann ärztliche Stellungnahmen heranziehen, ist an deren Votum jedoch nicht zwingend gebunden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 55 Satz 2 BBG§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin aufzugeben, sie durch einen Intensivkurs die Schießausübung nachholen zu lassen, und zwar bis zum 14.10.2005, sowie

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die Antragsgegnerin weiterhin zu verpflichten, sie an dem soge- nannten Situationstraining teilnehmen zu lassen und sie wieder ihrem ursprünglichen Zug zuzuordnen,

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haben keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufi- gen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesent- licher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (Anordnungsgrund). Der Erlaß der einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs.2 ZPO).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Auszugehen ist vorliegend davon, dass die Antragstellerin mit ihren Anträgen, sie durch einen Intensivkurs die Schießausbildung nachholen zu lassen, sie an dem so- genannten Situationstraining teilnehmen zu lassen und sie wieder ihrem ursprüngli- chen Zug zuzuordnen, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Ein solcher An- trag hat ausnahmsweise nur dann Erfolg, wenn für die Antragstellerin das Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre, etwa weil der Antragstel- lerin sonst schwerwiegende berufliche Nachteile drohten, die auch bei einem späte- ren Erfolg in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Derartige Nachteile wären hier ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung zwar im Hinblick auf den Fortgang ihrer Ausbildung zu besorgen. Voraussetzung für die Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch ferner, dass in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Dabei ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen,

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vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.1998 - 12 B 1311/98 -.

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Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Anträge der Antragstellerin keinen Erfolg. Denn es nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Nachholung der Schießausbildung, auf Teilnahme an dem sogenannten Situationstraining und auf Zuordnung zu ihrem ur- sprünglichen Zug hat.

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Was ihren Antrag anbetrifft, ihre Schießausbildung in einem Intensivkurs nachholen zu können, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich dieser Antrag nicht durch Zeitablauf erledigt hat. Zwar wurde seitens der Antragstellerin beantragt, im Hinblick auf ihre weiteren Ausbildungsabschnitte, ihre Schießausbildung bis zum 14.10.2005 nachholen zu können. Die Antragsgegnerin hat jedoch auf Rückfrage darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin versäumte Schießausbildung auch nach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden könne. Dies wurde mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.10.2005 nochmals bestätigt.

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Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Nachholung ihrer Schießausbildung hat. Vielmehr hält die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.10.2004, die Antragstellerin gemäß § 55 Satz 2 BBG auf ärztliche Empfehlung bis auf weiteres von der Teilnahme an der (weiteren) Schießausbildung freizustellen, auch noch zum heutigen Zeitpunkt rechtli- cher Überprüfung stand.

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Formelle Bedenken bestehen nicht. Insbesondere kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg rügen, sie sei vor der Entscheidung, sie von der (weiteren) Schießausbildung freizustellen, nicht angehört worden. Sollte im Hinblick auf diese Maßnahme überhaupt eine Anhörung erforderlich gewesen sein, wäre dieser Anhörungsfehler jedenfalls durch den bisherigen umfangreichen Schriftverkehr und das vorliegende Verfahren geheilt. Materiell bestehen gegen die Entscheidung, die Antragstellerin von der (weiteren) Schießausbildung freizustellen, weder zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Anordnung noch zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtlichen Bedenken. Grund für die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin bis auf weiteres von der Schießausbildung freizustellen, war, dass die Antragstellerin nach einem Vorfall, der sich am 16.09.2004 in der Gemeinschaftsunterkunft im Zusammenhang mit einer von den Anwärterinnen und Anwärtern in der Gemeinschaftsunterkunft veranstalteten „Begrüßungsparty" ereignet hatte, in eine psychische Ausnahmesituation geraten war. Die Antragstellerin hatte wenige Tage nach diesem Ereignis gegenüber einem Ausbilder Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs im Zustand der Widerstandsunfähigkeit gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB gestellt. Die psychische Ausnahmesituation, in der sich die Antragstellerin nach diesem Vorfall auch nach eigenem Bekunden befand, zeigen sich in der Folgezeit an Panikattacken. Die erste Panikattacke am 22. September 2004 bekam man noch durch beruhigende Gespräche in den Griff. Die zweite Panikattacke am 27. September 2004 endete auf ärztlichen Rat mit einer Einweisung der Antragstellerin in die Rheinische Landesklinik. An diesem Tag wurde sie außerhalb des Dienstes um 23.20 Uhr auf der Damentoilette der Gemeinschaftsunterkunft des Aus- und Fortbildungszentrums teilnahmslos und nicht mehr ansprechbar aufgefunden. Anschließend wurde sie zunächst in das Malteser-Krankenhaus in Bonn und später in die Rheinischen Landeskliniken eingewiesen, wo sie allerdings am darauffolgenden Tag wieder entlassen werden konnte.

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Wegen dieser Vorfälle entschied die Antragsgegnerin aufgrund der ärztlichen Wertung von Frau Medizinalrätin G. vom 14.10.2004, die Antragstellerin wegen der Befürchtung, dass ein Verlust der Steuerungsfähigkeit mit Selbst- und Fremdgefährdung eintreten könne, von der weiteren Schießausbildung (vorläufig) zu befreien. Diese Maßnahme war aufgrund der Vorfälle angemessen und notwendig. Denn für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Umgang mit einer Schusswaffe ist zwingend und unabweisbar die geistige und seelische Belastbarkeit, insbesondere eine absolute Stressstabilität einer Polizeivollzugsbeamtin erforderlich. Dabei ist auch zu beachten, dass die durch einen sachwidrigen Umgang mit Schusswaffen gefährdeten bedeutsamen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit die Untersagung des Umgangs und der Ausbildung mit der Schusswaffe bereits dann rechtfertigen müssen, wenn die Gefährdung der genannten Rechtsgüter nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass die geistige und seelische Belastbarkeit eines Polizeibeamtem jederzeit den rechtssicheren und damit verhältnismäßigen körperlichen Einsatz gegen Störer und Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbarem Zwangs sowie den Gebrauch der Schusswaffe gewährleisten muss. Diese Anforderungen sind nicht nur an ausgebildete Polizeivollzugsbeamte, sondern auch bereits an Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst zu stellen, da die Beamten innerhalb ihrer Ausbildung mit realitätsnahen Stresssituationen konfrontiert sind, denen sie damit auch bereits während ihres Vorbereitungsdienstes ohne Einschränkungen gewachsen sein müssen. Damit können schon geringe Zweifel an einer ausreichenden geistigen und seelischen Belastbarkeit einer Polizeivollzugsbeamtin dazu führen, dass das Führen einer Waffe bzw. die weitere Ausbildung an einer Schießausbildung untersagt wird, um eine mögliche Gefährdung von Leib und Leben der Betroffenen oder Dritter auszuschließen. Aufgrund der bei der Antragstellerin aufgetretenen Panikattacken bestanden Zweifel an der geistigen und seelischen Belastbarkeit der Antragstellerin, die die Entscheidung der Antragsgegnerin, sie im Oktober 2004 von der weiteren Schießausbildung freizustellen, rechtfertigten. Darauf, welche Ursache die Panikattacken hatten, kommt es nicht an.

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Soweit die Antragstellerin nunmehr einwendet, die die Bescheinigung vom 14.10.2004 ausstellende Vertragsärztin - Frau Medizinalrätin G. - sei aus dienstlichen Gründen zur Abgabe dieser Einschätzung über die Waffentauglichkeit überhaupt nicht berechtigt gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass nicht der Arzt, sondern der Dienstherr der Antragstellerin die Entscheidung getroffen hat, die Antragstellerin von der weiteren Schießausbildung bis auf weiteres zu befreien. Er kann sich bei dieser Maßnahme zwar ärztlicher Hilfe bedienen, ist aber an das Votum des Arztes grundsätzlich nicht gebunden. Ferner hat auch der Leiter der Sozialmedizinischen Untersuchungsstelle des GSP X. , Herr Medizinaldirektor Dr. T. , diese Maßnahme befürwortet, wie sich aus seinem Schreiben vom 02.06.2005 an Herrn Dr. N. ergibt. Darüber hinaus stützen allein die bei der Antragstellerin aufgetretenen psychischen Auffälligkeiten im September 2004 die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin vorläufig von der weiteren Schießausbildung freizustellen. Dies wurde von der Antragstellerin auch zunächst nicht beanstandet.

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Aber auch in der Nachfolgezeit - bis in die jüngere Zeit - kam es zu wiederholten Ausfallerscheinungen bei der Antragstellerin, die nach wie vor Zweifel an der psychischen Eignung der Antragstellerin zum Führen einer Schusswaffe begründen, so dass auch die jetzige Entscheidung der Antragsgegnerin, es der Antragstellerin auch derzeit nicht zu ermöglichen, die Schießausbildung nachzuholen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. So erhielt am 07.01.2005 der PHK C. , Fachlehrer im Aus- und Fortbildungszentrum, durch die Antragstellerin eine SMS, in der die Antragstellerin sinngemäß die letzten Vorfälle bedauerte und ankündigte, deswegen Konsequenzen zu ziehen. Wegen der vorangegangenen Vorfälle war nach objektiver Sicht eine Suizidabsicht der Antragstellerin nicht auszuschließen. Der Beamte vom Dienst hat hierzu in seinem Vermerk vom 07.01.2005 ausgeführt, dass er die Antragstellerin um 18.18 Uhr in ihrer Unterkunftsstube in „aufgelöstem Zustand" angetroffen habe. Sie sei offenbar angetrunken gewesen und habe zwar erklärt, mit ihrer SMS nur eine „Kündigung" angedeutet zu haben. Aufgrund ihres Zustandes musste sie aber in dieser Nacht durch zwei Stammbeamte der Dienststelle betreut werden. Soweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, sie sei nur missverstanden worden, kann dies ihren „aufgelösten" Zustand nicht erklären. Darüber hinaus stand sie auch nach ihrem eigenen Vortrag zu diesem Zeitpunkt unter nicht unerheblichem Alkohleinfluss. Bei objektiver Betrachtung - insbesondere aus der Sicht einer Person, die sich in einer Polizeivollzugsausbildung befindet - hätte sie erkennen können, dass ihr Verhalten, der Zeitpunkt ihrer „Kündigung" und ihre Wortwahl gegenüber ihrem Ausbilder zumindest Anlass zu einem Missverständniss geben konnte. Sollte sie zu dieser Einsicht zu diesem Zeitpunkt wegen des Alkoholgenusses - Genuss einer ¾ Flasche Wein - nicht mehr in der Lage gewesen sein, spricht auch dieser Umstand für sich. Darüber hinaus kann sich die Antragsgegnerin für ihre Entscheidung, die Antragstellerin auch derzeit noch von einer Schießausbildung auszuschließen, auf ärztliche Stellungnahmen berufen. So kam Medizinaldirektor Dr. T. mit Gutachten vom 01./03.03.2005 zu dem Ergebnis, dass bei der Antragstellerin erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst bestünden. Er begründete diese Einschätzung neben häufigen Fehlzeiten vor allem mit den wiederkehrenden psychischen Ausnahmezuständen, die für ihn auch Hinweise auf unangemessenen Alkoholkonsum gaben. Aus seiner Sicht bedingten diese Umstände zudem die Befreiung der Antragstellerin vom Umgang mit Schusswaffen.

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Zur weiteren Abklärung des psychischen Krankheitsbildes wurden daraufhin seitens der Antragsgegnerin zwei umfangreiche Gutachten der Diplompsychologin R. D. und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. eingeholt.

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Während der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. in seinem Gutachten vom 12.04.2005 zu dem Ergebnis kommt, dass die Waffentauglichkeit der Antragstellerin nicht mehr eingeschränkt sei und es keine konkrete Gefahr in der Fremd- oder Selbstgefährdung aus seiner Sicht gebe, endet das Gutachten von Frau R. D. vom 20.05.2005 mit der Feststellung, dass die ihr zugänglichen Informationen zur diagnostischen Festlegung keine ausreichende Sicherheit gäben. In Erwägung zieht sie zwar zum einen, dass die beschriebenen Panikattacken zeitlich umrissene Symptombildungen im Sinne einer akuten Belastungsreaktion nach traumatisierender Erfahrung seien, die bei ausreichenden Bewältigungsstrategien und ausreichendem Support durch die Umgebung auch ohne therapeutische Hilfe abklingen könnten. Wahrscheinlicher ist für sie jedoch eine Persönlichkeitsstörung. So führt sie am Ende ihres Gutachtens abschließend aus: „Andererseits können die beschriebenen Auffälligkeiten aber auch eher Anzeichen einer sehr ausgeprägten Persönlichkeitsstörung oder gar einer Persönlichkeitsstörungenen mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen sein, die wesentlich gekennzeichnet ist durch affektive Instabilität, das Bedürfnis nach vermehrter Aufregung und Anerkennung, Selbstbezogenheit, erhöhte Kränkbarkeit mit reaktiv latenter Aggressivität, externalisierenden Schuldzuweisungen sowie manipulativen Tendenzen. Die eher selbstunkritische, latent gereizte und tendenziell verleugnende Haltung der Frau C1. lassen eher in diese Richtung denken, ohne dass die hier ermittelte Befundlage eine derartige Diagnose wirklich sicher zu erhärten vermag. Eine enstprechende Störung wäre als dauerhafter sowie schwieriger beeinflussbar zu beurteilen". Mithin wird, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend ausführt, von Frau D. eher die zweite Befundlage in Erwägung gezogen, ohne allerdings ein anschließendes Urteil zu treffen. Eine wie auch immer geartete Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin wird im Übrigen auch von dem Psychotherapeuten Dr. I. in Erwägung gezogen. Denn auch dieser gab ausweislich eines Telefonvermerks am 11.01.2005 gegenüber der Antragsgegnerin an, dass er während des Gesprächs mit der Antragstellerin das Gefühl gehabt habe, mit ihr stimme etwas nicht und es sei seiner Ansicht nach eine Persönlichkeitsstörung nicht auzuschließen. Die Verantwortung bzgl. einer Aussage zur Waffentauglichkeit der Antragstellerin könne er nicht übernehmen. Auch nach Auswertung der psychiatrischen Gutachten von Dr. N. und der Diplompsychologin R. D. blieb Herr Dr. T. in seinem Schreiben vom 25.07.2005 bei seiner Wertung, dass aus seiner Sicht erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst bestünden. In seinem Schreiben an das BMI vom 30.09.2005 führt er hinsichtlich des Gutachtens des Herrn Dr. N. aus, dass dieses Gutachten für ihn problematisch sei, da der Gutachter von einer längerfristigen ambulanten Psychotherapie spreche, ungefragt auf die Eignung zum Umgang mit Schusswaffen eingehe und ohne Beachtung der Tatsache, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingestellt wurden, unbeirrt von einem stattgehabten Trauma ausgehe. Diesen überzeugenden Ausführungen des Herrn Dr. T. schließt sich die Kammer nach Durchsicht aller Gesundheitsunterlagen an. Denn auch nach Überzeugung der Kammer bestehen aufgrund der tatsächlichen Umstände und der eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen - mit Ausnahme der des Herrn Dr. N. - Zweifel an der psychischen Eignung der Antragstellerin zu einer Schießausbildung. Die von Dr. T. am Gutachten des Herrn Dr. N. geäußerte Kritik trifft zu. Insbesondere ist es zutreffend, dass er seitens der Antragsgegnerin im Gutachtenauftrag nicht dazu aufgefordert worden ist, zu der „Waffentauglichkeit" der Antragstellerin Stellung zu nehmen. Darüber hinaus ist Herr Dr. T. aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit den Anforderungen, die an die Ausbildung - speziell der Schießausbildung - einer Polizeivollzugsbeamtin gestellt werden, weit mehr vertraut als Herr Dr. N. , der bei seiner Beurteilung auch nur auf die allgemeinen waffenrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen konnte. Unabhängig davon sind die Feststellungen des Herrn Dr. N. , die Antragstellerin habe das traumatisierende Ereignis zwischenzeitlich vollständig verarbeitet und könne uneingeschränkt eine Waffe führen, aber auch durch einen weiteren Vorfall vom Mai 2005 überholt, auf Grund dessen sich die Zweifel an der Geeignetheit der Antragstellerin für eine Schusswaffenausbildung nochmals vertieft haben. Denn auch nach der Begutachtung durch Herrn Dr. N. hat es am 12. Mai 2005 einen weiteren Vorfall nach einer Feier gegeben. An diesem Tage hat die Antragstellerin gegen 23 Uhr mitgeteilt, dass es ihr aufgrund erheblichen Alkohlgenusses nicht gut gehe. Aufgrund der vorangegangenen Vorfälle wurde eine Ärztin, Frau Dr. B. , gerufen. Die Antragstellerin erklärte ihren Zustand laut Vermerk vom 18.05.2005 damit, dass sie nur wenig Alkohol getrunken habe, sich aber auch aufgrund eines Termins in den Rheinischen Kliniken unmittelbar vor der Feier in einer allgemeinen schlechten Verfassung befunden habe. Ihrer Einlassung, dass sie nur sehr wenig getrunken habe, steht allerdings der Bericht von POMín H. und PHK L. vom 13.05.2005 über diesen Vorfall entgegen. Denn in diesem Bericht führten sie u.a. aus: „Obwohl eine vernünftige Kommunikation aufgrund ihres stark angetrunkenen Zustandes nicht möglich war, gelang es uns zunächst sie zu beruhigen. Wir verließen daraufhin das Zimmer....Wir wollten daraufhin zunächst das Gebäude verlassen. Bevor wir jedoch das Gebäude verlassen haben, wurden wir durch PMA C2. darüber informiert, dass Frau B. sich in der Toilette befindet, überdreht und erneut einen sehr labilen Eindruck macht. Ich begab mich in den Sanitärbereich der Damen, hier fand ich Frau B. im Bereich der Waschbecken. Da sie aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage war, selbständig zu gehen, bat ich Frau T1. und Herrn V. , sie in ihr Zimmer zu begleiten. Hierbei wurde sie beim Gehen durch die beiden genannten unterstützt und in ihr Bett gelegt. Da die psychische, sowie die körperliche Verfassung eine unbeobachtete Übernachtung in ihrem Zimmer nicht zuließen, wurde durch PHK L. der Betreuungsbeamte informiert und die Anforderung eines Arztes angeregt". Frau Dr. B. führt in ihrem ärztlichen Befundbericht vom 10.08.2005 aus, dass die Antragstellerin belastungsmäßig von ihrer durchgemachten Vergewaltigung durch einen Vorgesetzten gesprochen habe. Weiter heißt es: „Diese exogene Noxe sollte berücksichtigend auf ihre weitere Behandlung auswirkend sein, da eine Verarbeitung der Problematik durch die Patientin noch nicht erfolgt sei". In einem in den Gesundheitsunterlagen unter dem 21.06.2005 festgehaltenen Telefonvermerk wurde zudem festgehalten, dass Frau Dr. B. bei ihrer Untersuchung festgestellt habe, dass die Antragstellerin bei erheblichem Alkoholgenuss suizidal gefährdet sei. Ein längeres Gespräch habe auch mögliche Hinweise auf eine gespaltene Persönlichkeit gegeben. Damit ist die Ansicht der Antragstellerin, zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. N. im April 2005 seien sämtliche Symptome einer psychischen Überlastungsreaktion aufgrund des Vorfalles am 16.09.2005 bereits verschwunden gewesen, widerlegt. Durch diesen weiteren Vorfall und die Feststellungen von Frau Dr. B. wird im Übrigen auch die Wertung des Herrn Dr. E. in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 11.02.2005, auf die sich die Antragstellerin bezieht, in Frage gestellt, der an diesem Tage festgestellt hatte, dass aktuell kein akutes Krankheitsbild erkennbar sei und keine Anzeichen einer akuten Belastungsreaktion bestünden.

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Schließlich ist als Indiz dafür, dass die Antragstellerin die psychische Belastungssituation aufgrund des Vorfalles im September 2004 noch immer nicht überwunden hat, auch auf ihr eigenes Schreiben vom 07.09.2005 zu verweisen, in dem sie sich über die Art und Weise der Untersuchung am 01.03.2005 durch Dr. T. beschwert. Denn hier führt sie aus: „Die Situation, dass ich, als Missbrauchsopfer, in Unterwäsche auf meine psychische Belastbarkeit von einem Mann untersucht wurde, empfand ich als entwürdigend, zumal die sozialmedizinische Untersuchungsstelle nach meinem Kenntnisstand über weibliches Personal verfügt". Angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei um eine durch einen Mediziner erforderliche Untersuchung gehandelt hat, ist diese Reaktion der Antragstellerin, die nach ihrer Aussage zwischenzeitlich die Vorfälle im September 2004 psychisch folgenlos verarbeitet haben will, verwunderlich.

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Bei dieser Sachlage bestehen für das Gericht starke Zweifel an der psychischen Stabilität und Eignung der Antragstellerin zum Umgang und der Ausbildung mit der Schusswaffe. Eine für eine Ausbildung an der Waffe im Hinblick auf die gefährdeten bedeutsamen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zwingend erforderliche geistige und seelische Belastbarkeit der Antragstellerin ist bei ihr bei einer Gesamtwertung aller Vorfälle und ärztlichen Unterlagen nicht gegeben. Immer wieder wurden bei der Antragstellerin unter Alkoholeinfluss Ausnahmezustände festgestellt, die teilweise sogar mit einer Klinikeinweisung verbunden waren, jedenfalls aber intensive Betreuung erforderten. Die Antragstellerin hat während ihrer bisherigen Ausbildungszeit eine große psychische Instabilität gezeigt. Die Persönlichkeitsstruktur der Antragstellerin konnte zudem trotz der umfangreichen Untersuchungen bisher noch nicht abschließend geklärt werden. Solange aufgrund der Gesamtumstände aber Zweifel an einer ausreichenden psychischen Belastbarkeit der Antragstellerin bestehen, muss dies angesichts der bei einem unsachgemäßen Schusswaffengebrauch gefährdeten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zu Lasten der Antragstellerin gehen. Dies selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass die Antragstellerin durch den Ausschluss von der weiteren Schießausbildung nicht in die Lage versetzt wird, ihre Ausbildung zur Polizeivollzugsbeamtin ordnungsgemäß zu beenden.

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Für die Rechtmäßigkeit der andauernden Freistellung der Antragstellerin vom Umgang mit der Schusswaffe und der Teilnahme an der Schießausbildung spricht darüber hinaus auch, dass bei der Antragsgegnerin aufgrund der Stellungnahmen des Herrn Dr. T. in einem die Entlassung rechtfertigenden Maße Zweifel an der persönlichen (psychischen) Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst und damit für eine (spätere) Dauerverwendung in der angestrebten Laufbahn bestehen und deshalb die Entlassung der Antragstellerin aus ihrem Probearbeitsverhältnis eingeleitet worden ist. Angesichts der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erscheint das nunmehr von der Antragsgegnerin angestrebte Entlassungsverfahren der Antragstellerin aussichtsreich, so dass der Antragsgegnerin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zuzumuten ist, die Schießausbildung in einem Intensivkurs nachholen zu lassen.

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Soweit die Antragstellerin dem gegenüber vorträgt, sie werde als „Opfer eines Missbrauchs" noch vom Dienstherrn bestraft, folgt dem die Kammer nicht. Denn - völlig unabhängig davon, was im September 2004 nun wirklich passiert ist - strebt die Antragstellerin den Beruf einer Polizeivollzugsbeamtin auf Lebenszeit an. Die geistige und seelische Belastbarkeit eines Polizeivollzugsbeamten muss jederzeit den rechtssicheren und damit verhältnismäßigen körperlichen Einsatz gegen Störer und Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie den Gebrauch der Schusswaffe gewährleisten. Bei dieser Tätigkeit ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin oder eine andere Person, der sie Hilfe leisten will, in eine vergleichbare Situation wie im September 2004 kommt und die Antragstellerin aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen möglicherweise nicht angemessen reagiert bzw. reagieren kann. Selbst wenn die Antragstellerin im Fürsorgebereich der Antragsgegnerin „Opfer eines Missbrauchs" geworden sein sollte, kann es die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin nicht gebieten, der Antragstellerin unabhängig von ihrer geistigen und seelischen Belastbarkeit eine Ausbildung zur Polizeivollzugsbeamtin zu ermöglichen. Auf „Verschulden" kommt es in diesem Bereich nicht an.

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Ist somit die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin auch weiterhin nicht die Nachholung der Schießausbildung zu ermöglichen, rechtsfehlerfrei, so haben auch die weiteren Anträge keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin ist in die Ausbildung des Polizeimeisterlehrgangs eingegliedert. Am bahnpolizeilichen Praktikum in der Zeit vom 17.10.2005 bis 11.11.2005 - dies meint die Antragstellerin offensichtlich mit „Situationstraining" - kann sie nach dem überzeugenden Vortrag der Antragsgegnerin wegen ihrer Befreiung von der Schießausbildung nicht teilnehmen. Sie wurde daher nur vorübergehend in den 73. Polizeimeisterlehrgang, Einstellung April 2005, eingegliedert. Die Antragstellerin kann nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, dem sie nicht entgegen getreten ist, aber offensichtlich sonst an allen Unterrichtungen und Ausbildungen in ihrem Zug teilnehmen, so dass ihr - außer ihrer Nichtteilnahme an der Schießausbildung und am bahnpolizeilichen Praktikum - derzeit kein weiterer Nachteil entsteht.

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Der Antrag der Antragstellerin ist daher auf ihre Kosten (§ 154 Abs.1 VwGO) abzulehnen.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 und 2 GKG.