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Verwaltungsgericht Köln·15 L 1119/03·12.06.2003

Einstweilige Anordnung gegen Umsetzung im Flugsicherungsdienst mangels Anordnungsgrund

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Untersagung seiner Umsetzung vom Tower in den Bereich LDM/AIS zum Berechtigungserwerb im AIS. Gegen die zweite Antragsgegnerin war der Antrag bereits unzulässig, weil die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Luftfahrtbundesamt, passivlegitimiert ist. Im Übrigen fehlte es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund, da eine Umsetzung grundsätzlich rückgängig gemacht werden kann und keine schweren, unzumutbaren Nachteile dargetan waren. Der drohende Ablauf von Berechtigungen zur Flugdatenbearbeitung sei hinnehmbar, weil deren Wiedererwerb nach der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung möglich und zumutbar ist.

Ausgang: Antrag auf Untersagung der Umsetzung im Eilverfahren mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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In beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist bei Maßnahmen im Zuweisungsbereich einer privatrechtlich organisierten Dienststelle grundsätzlich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die zuständige Bundesbehörde, passivlegitimiert (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes voraus; hierfür sind drohende schwere, unzumutbare Nachteile darzulegen und glaubhaft zu machen.

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Eine einstweilige Anordnung, die auf die Unterlassung einer Umsetzung gerichtet ist, kommt wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise in Betracht, weil Umsetzungen grundsätzlich jederzeit rückgängig gemacht werden können.

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Der bloß drohende Ablauf befristeter arbeitsplatzbezogener Berechtigungen begründet regelmäßig keinen unzumutbaren Nachteil, wenn deren Erneuerung oder Wiedererwerb nach den einschlägigen Ausbildungs- und Berechtigungsvorschriften möglich und zumutbar ist.

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Ein Anordnungsgrund kann nicht aus einem lediglich langfristig möglichen Widerruf einer unbefristeten Erlaubnis hergeleitet werden, wenn ein Widerruf erst nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 5 Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller vom Tower L. in den Bereich LDM/AIS zum Berechtigungserwerb im AIS-L. umzuset- zen,

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hat keinen Erfolg.

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Soweit sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) richtet, scheitert dieser bereits daran, dass es der Antragsgegnerin zu 2) an der erforderlichen Passivlegiti- mation fehlt. Richtige Antragsgegnerin ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Bun- desrepublik Deutschland, vertreten durch das Luftfahrtbundesamt, also die Antrags- gegnerin zu 1), weil der Antragsteller als ehemaliger Beamter der Bundesanstalt für Flugsicherung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.07.1992 (BGBl. I 1370, 1376) Beamter bei dem Luftfahrtbundesamt geworden ist. Dies ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht

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vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.98 -, ZBR 1999, 382

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angestellten Überlegungen zur Zurechenbarkeit von im Beamtenverhältnis getrof- fenen Maßnahmen. Auch in Fällen, in denen es um Maßnahmen aus dem einer pri- vatrechtlichen Organisation zugewiesenen Bereich geht, der der Beamte zur Dienst- leistung zugeteilt ist, ist die Bundesrepublik Deutschland, hier vertreten durch das Luftfahrtbundesamt, die richtige Antragsgegnerin bzw. Klagegegnerin.

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Ebenso Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2002 - 1 TG 2345/02 - und VG Darmstadt, Beschluss vom 26.07.2002 - 5 G 541/02 - (in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Luftfahrtbundesamt und die Deutsche Flugsicherung GmbH).

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Der Antrag hat auch, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet, keinen Erfolg.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V:m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht glaubhaft gemacht.

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Die streitbefangene Maßnahme der Antragsgegnerin vom 16.12.2002, mit der der Antragsteller mit Wirkung zum 01.01.2003 vom Tower L. in den Bereich LDM/AIS zum Berechtigungserwerb im AIS L. umgesetzt wurde, stellt sich bei summarischer Überprüfung, die im vorliegenden Verfahren allein möglich ist, als Um- setzung dar. Dafür spricht insbesondere, dass der Antragsteller wegen des Erlö- schens der Berechtigung als Flugberater zum 05.02.2002 in letzter Zeit nicht mehr in der Flugberatung tätig gewesen ist. Sollte sich im Rahmen eines eventuellen Haupt- sacheverfahrens herausstellen, dass dem Antragsteller mit dieser Verfügung nicht einmal ein veränderter Aufgabenbereich zugewiesen worden ist, wie die Antrags- gegnerin zu 1) offensichtlich meint, und deshalb in rechtlicher Hinsicht nicht einmal eine Umsetzung vorläge, so ergäbe sich daraus für den Antragsteller jedenfalls keine vorteilhaftere Rechtsposition. Bei einer Umsetzung kommt unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen Anordnungsgrundes und des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn dem Antragsteller ohne die begehrte Entscheidung schwere, unzumutbare Nachteile drohen würden. Da Umsetzungen jeder Zeit rückgängig gemacht werden können, werden diese Voraussetzungen vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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vgl. Beschluss vom 05.11.1992 - 1 B 4119/92 -,

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regelmäßig nur bejaht, wenn es um die Besetzung von Beförderungsdienstpos- ten geht, während im übrigen davon ausgegangen wird, dass es zumutbar ist, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Auf diese Rechtsprechung hatte das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 16.05.2003 hingewiesen.

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Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die streitbefangene Verfügung vom 16.12.2002 schwere, unzumutbare Nachteile entstehen. Soweit der Antragsteller behauptet hat, seine derzeitige Tätigkeit als Flugdatenbearbeiter sei dem gehobenen Dienst zuzuordnen, während die von den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) angestrebte Tätigkeit des Antragstellers als Flugberater dem mittleren Dienst zuzuordnen sei, ist dies nicht glaubhaft gemacht worden. Die Beurteilung der Wertigkeit der Tätigkeiten in der Flugdatenbearbeitung und in der Flugberatung bedarf genauerer Abklärung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren. Sie ist im vorliegenden bloß summarischen Verfahren in der zur Verfügung stehenden Zeit, die durch den Antragsteller durch seine späte Antragstellung maßgeblich mit verkürzt worden ist, nicht möglich. Sollte es so sein, wie die Antragsgegnerin zu 2) behauptet, dass beide Tätigkeitsbereiche dem mittleren Dienst zuzuordnen seien, wäre darüber hinaus zu klären, ob der Antragsteller überhaupt in einem dieser beiden Bereiche angemessen eingesetzt werden kann. Zudem wäre näher abzuklären, ob er durch sein Verhalten in der Vergangenheit, wo er nach Angaben der Antragsgegnerin zu 2) sich unter anderem für den Erhalt der Erlaubnis im Rahmen der Flugberatung eingesetzt hat, sich eventuell mit einer unterwertigen Tätigkeit einverstanden erklärt hat und ob dies zulässig ist. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass es sich bei der Tätigkeit als Flugberater um eine nicht amtsangemessene Beschäftigung handelt, so liegt auf dem Hintergrund der Tatsache, dass er früher als Flugberater tätig war und er sich noch unter dem 17.04.1998 dafür eingesetzt hat, dass seine Erlaubnis und Berechtigung in der Flugberatung aufrechterhalten wird, kein unzumutbarer Nachteil vor, wenn er nunmehr erneut - wie die Verfügung vom 16.12.2002 es fordert - "zum Berechtigungserwerb" vorläufig wieder tätig werden muss.

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Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aus anderen Gründen, schwere, unzumutbare Nachteile drohen, wenn der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unterbleibt und er sich demzufolge entsprechend der Verfügung vom 16.12.2002 dem Berechtigungserwerb im Rahmen der Flugberatung unterziehen muss. Zutreffend ist zwar, dass die von ihm innegehabten zwei Berechtigungen im Rahmen der Flugdatenbearbeitung zum 04.07.2003 ihre Gültigkeit verlieren, wenn es ihm nicht gelingt, bis zu diesem Datum die erforderliche Mindeststundenzahl von 120 Stunden als Flugdatenbearbeiter nachzuholen, woran er sich durch die streitbefangene Umsetzungsverfügung gehindert sieht. Dies stellt jedoch bei summarischer Prüfung nach der Auffassung des Gerichts keinen unzumutbaren Nachteil dar. §§ 5 ff. der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 30.06.1999 (BGBl I 1506) differenzieren zwischen einer grundlegenden Ausbildung des Flugsicherungspersonals und einer betrieblichen Ausbildung. Die grundlegende Ausbildung (§§ 6 und 7 ) schließt mit einer Erlaubnisprüfung (§ 8). Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten (§ 9 Abs. 1). Der Besitz der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungsbe- triebspersonal zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherung unter der Aufsicht eines Ausbilders (§ 9 Abs. 2). In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste im jeweiligen Verwendungsbereich anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1). Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigung abgeschlossen (§ 10 Abs. 4 Satz 1). Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten für die Flugsiche- rungsbetriebsdienste erteilt (§ 22 Abs. 1). Wenn die persönliche Eignung und die kör- perliche Tauglichkeit des Berechtigungsinhabers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Flugsiche- rungspersonalausbildungsverordnung fortbestehen und die vom Luftfahrtbundesamt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgelegten Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum nach § 22 Abs. 1 Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung verlängert (§ 22 Abs. 2 Satz 1). Erlaubnisse hingegen gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden (§ 21 Abs. 1). Erlaubnisse sollen u. a. widerrufen werden, wenn die Gültigkeit der Berechtigungen auf Grund von Widerruf oder anderen Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist (§ 21 Abs. 2).

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Dieses System von Vorschriften zeigt, dass es sich bei der Berechtigung um den Abschluss einer betrieblichen, arbeitsplatzbezogenen Ausbildung handelt, die auf der Erlaubnis als Abschluss der grundlegenden Ausbildung aufbaut. Stellt man in Rechnung, dass die Berechtigung nur jeweils für einen sehr kurzen Zeitraum - nämlich für 6 Monate - erteilt wird und an nicht unerhebliche Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit für die Gültigkeitsverlängerung anknüpft, so müssen Beamte von vornherein damit rechnen, dass sie aus persönlichen Gründen - wie etwa Krankheiten - oder auf Grund von dienstlichen Erfordernissen nicht immer die erforderlichen Mindestzeiten erbringen können, um zu einer nahtlosen Gültigkeitsverlängerung der Berechtigungen zu kommen. Das gilt insbesondere, wenn Beamte mehrere Berechtigungen innehaben. Insoweit ist ein Neuerwerb der Berechtigungen durchaus zumutbar. § 22 Abs. 3 Flugsiche- rungspersonalausbildungsverordnung regelt insoweit, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert werden kann, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach § 10 zur selbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste vorhanden sind. Es ist nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller auf diesem Wege nicht mit zumutbarem Einsatz gegebenenfalls erneut in den Besitz der Berechtigungen zur Flugdatenbearbeitung gelangen könnte. Die Antragsgegnerin zu 2) hat insoweit in ihrer Antragserwiderung vom 10.06.2003 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Berechtigung für die Flugdatenbearbeitung unverzüglich wiedererwerben könnte. Er müsse dafür lediglich 120 Stunden im Bereich der Flugdatenbearbeitung eingesetzt werden. Insoweit vermag das Gericht den mit Ablauf des 04.07.2003 bevorstehenden Verlust der Berechtigungen für die Flugdatenbearbeitung nicht als schweren, unzumutbaren Nachteil zu bewerten, der einen hinreichenden Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgibt, zumal mit der unter dem 16.12.2002 angeordneten Tätigkeit gerade eine andere Berechtigung, nämlich zum Zwecke der Flugberatung, wiedererworben werden soll.

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Ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung und eine Rechtfertigung, ausnahmsweise die Hauptsache vorweg zu nehmen, lässt sich auch nicht aus einem drohenden Verlust der Erlaubnis des Antragstellers für die Flugdatenbearbeitung herleiten. Wie die Antragsgegnerin zu 1) zutreffend ausgeführt hat und aus § 21 Abs. 2 Flugsi- cherungspersonalausbildungsverordnung zu entnehmen ist, kommt ein Widerruf der Erlaubnis der Flugdatenbearbeitung wegen Erlöschens der zu Grunde liegenden Be- rechtigungen erst nach mehr als einem Jahr in Betracht, mithin erst im Juli 2004. Dies zeigt, dass derzeit kein Anordnungsgrund besteht. Die verbleibende Zeitspanne reicht zwar normalerweise für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens angesichts der derzeitigen Geschäftslage der Kammer nicht aus. Das Gericht stellt jedoch in Aussicht, ein eventuelles Hauptsacheverfahren vorzeitig zu terminieren bzw. die Antragsgegnerin zu 1) zu bitten, einen eventuell beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis zur Flugdatenbearbeitung zurückzustellen, um eine weitere rechtliche Abklärung zu ermöglichen, ohne dass es zum Verlust der Erlaubnis für die Flugdatenbearbeitung kommt. Auf diesem Hintergrund kann derzeit offenbleiben, ob es dem Antragsteller auch zumutbar wäre, den Verlust der Erlaubnis hinzunehmen und man ihn gegebenenfalls auch insoweit auf einen Wiedererwerb verweisen könnte.

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Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).