Eilantrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren für Aufstiegsstudium abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung zum Auswahlverfahren für das Aufstiegsstudium (gehobener nichttechnischer Dienst, Verfassungsschutz). Zentrale Frage war, ob die Behörde zur Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung verpflichtet ist und ob die Erfolgsaussicht des Zulassungsanspruchs besteht. Das Gericht lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ab, da der Bewerber keine gültige Sicherheitsüberprüfung hatte und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit künftig im Dienst verbleibt.
Ausgang: Eilantrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren des Bundesamtes für Verfassungsschutz abgewiesen; fehlende Sicherheitsüberprüfung und nicht hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger Beschäftigung mindern Erfolgsaussichten.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und dass dessen Verwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist (Anordnungsgrund) (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Art. 33 Abs. 2 GG begründet einen rechtsgleichstehenden Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern; Bewerber haben Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Bei Auswahlentscheidungen für Aufstiegsverfahren kann die Behörde voraussetzen, dass Bewerber die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen (z. B. eine gültige Sicherheitsüberprüfung) bereits bei Ablauf der Frist erfüllen; das Fehlen solcher Voraussetzungen kann die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Zulassungsanspruchs entfallen lassen.
Die Behörde ist nicht in jedem Fall verpflichtet, eine Sicherheitsüberprüfung von Amts wegen einzuleiten; insoweit kommt es auf die konkreten Anforderungen der Ausschreibung und die Erwartung an eine nachhaltige Beschäftigung des Bewerbers an.
Bei Anträgen auf vorläufige Zulassung zu Aufstiegsverfahren ist zusätzlich zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Bewerber künftig im Dienst der ausschreibenden Behörde verbleibt; fehlt diese Wahrscheinlichkeit, mindert dies die Aussicht auf Erfolg des Anordnungsanspruchs.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 774/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers für das Auswahlverfahren zu dem Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz) (Az.: N01) zum Studienbeginn 01.04.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Stelle für das Auswahlverfahren zu dem Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz) (Az.: N01) zum Studienbeginn 01.04.2025 freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Stelle für den Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz) (Az.: N01) zum Studienbeginn 01.04.2025 freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
haben keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -.
Hiernach hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der oben angesprochene Bewerbungsverfahrensanspruch greift grundsätzlich auch für das Auswahlverfahren für die streitbefangene Zulassung des Antragstellers zum Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz - Studienbeginn 1. April) bei der Hochschule des Bundes. Die Antragsgegnerin weist in ihrem Ablehnungsschreiben vom 22.04.2024 aber zutreffend darauf hin, dass die Ausschreibung sich ausschließlich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz wende, welche bei Ablauf der Ausschreibungsfrist (hier: 21.04. 2024) im Besitz einer gültigen Sicherheitsüberprüfung gern. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG (SÜ3) seien und der Antragsteller aber über eine solche nicht verfüge.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin sich im Auswahlverfahren nicht auf eine fehlende Sicherheitsermächtigung berufen könne, weil sie zur Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung von Amts wegen verpflichtet sei. Der Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Verfahren gegenüber dem, der dem Beschluss des OVG NRW vom 11.02.2021 - 1 B 488/20 - (VG Köln 15 L 923/19) zugrunde gelegen hat und in dem es um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens gegangen ist, anders dar. Vorliegend ist streitbefangen eine Auswahlentscheidung für ein Aufstiegsverfahren. Mit der Zulassung eines Bewerbers zu dem Studium zur Vorbereitung eines Aufstiegs ist regelmäßig die Erwartung verbunden, dass der ausgewählte Beamte für einen längeren Zeitraum in der Behörde noch Dienst leisten wird. Denn schon das Studium und die Prüfungen erstrecken sich über einen längeren Zeitraum. Zudem kann der Behörde der mit dem Aufstiegsverfahren verbundene Aufwand nur zugemutet werden, wenn sie die berechtigte Erwartung haben kann, dass der ausgewählte Beamte nach dem erfolgreichen Studium über einen relevanten Zeitraum seinen Dienst in dem neuen Amt wird leisten können.
Nach dem Beteiligtenvorbringen ist aber nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller noch für einen längeren Zeitraum im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin beschäftigt sein wird. Der Antragsteller wurde durch Schreiben vom 09.02.2024 zu einer beabsichtigten Versetzung zur Hochschule des Bundes angehört und mit Verfügungen vom 09.02.2024 und 13.05.2024 zur Hochschule des Bundes abgeordnet. Der Antragsteller hat gegen diese Personalmaßnahmen zwar Einwendungen erhoben, als Beamter hat der Antragsteller aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde. Ob etwaige von ihm gegen die Personalmaßnahmen der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsmittel Erfolg haben werden, stellt sich für das Gericht als völlig offen dar. Vor diesem Hintergrund kann nach der Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller künftig als Beschäftigter des Bundesamtes für Verfassungsschutzes tätig sein wird. Fehlt es an einer solchen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, kann schon aus diesem Grunde ein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Aufstiegsverfahren im Bundesamt für Verfassungsschutz nicht überwiegend wahrscheinlich sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Anwendung der Vorschrift des § 52 Abs. 6 GKG scheidet aus, weil der Antragsteller noch nicht die Zulassung zu einem höheren Amt, sondern zunächst nur die Zulassung zu der vorgeschalteten Aufstiegsausbildung begehrt. Der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG ist zudem wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten einstweiligen Anordnung zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.