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Verwaltungsgericht Köln·15 K 966/17.A·13.04.2022

Flüchtlingseigenschaft für guineischen Konvertiten zum Katholizismus wegen Verfolgungsgefahr

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Asyl und Flüchtlingsschutz ablehnte, aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG feststellte. Streitentscheidend war, ob dem Kläger als vom Islam zum Katholizismus Konvertiertem in Guinea religiöse Verfolgung droht und staatlicher Schutz erreichbar ist. Das VG Köln verneinte Asylberechtigung wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat, erkannte aber die Flüchtlingseigenschaft zu. Maßgeblich waren glaubhafte Vorverfolgung durch Angehörige/Umfeld, fehlende realistische Ausweichmöglichkeit und unzureichender staatlicher Schutz.

Ausgang: Klage auf Flüchtlingsschutz erfolgreich, Asylberechtigung (und im Übrigen) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG ist bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG ausgeschlossen.

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Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines Verfolgungsgrundes, insbesondere der Religion, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit voraus.

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Religiöse Verfolgung kann auch durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG erfolgen, wenn der Herkunftsstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, wirksamen Schutz nach § 3d AsylG zu bieten.

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Bei der Gefahrenprognose für Konvertiten ist zu berücksichtigen, dass Konversionen in traditionell geprägten Mehrheitsgesellschaften ein eigenständiges, gegenüber „Althergebrachten“ erhöhtes Verfolgungsrisiko begründen können.

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Interner Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG scheidet aus, wenn der Betroffene wegen persönlicher Umstände auf familiäre Unterstützung angewiesen ist und eine sichere, zumutbare Niederlassung in einem anderen Landesteil nicht vernünftigerweise erwartet werden kann.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ Art. 16 a Abs. 1 GG§ Art. 16 a Abs. 2 GG§ 26 a Abs. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 1148/22.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1. und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung trug er u.a. vor, er sei bei Stiefeltern aufgewachsen, die ihn oft schlecht behandelt hätten. 2010 sei er nach Kamerun gegangen. Dort hätten ihn Leute von der Kirche geholfen. Er habe dort geheiratet. Seine Frau habe er den Stiefeltern in Guinea vorstellen wollen und er sei deshalb 2014 nach Guinea zurückgekehrt. Nachdem er seinen Stiefeltern erklärt habe, dass er die Religion wechseln und katholisch werde wolle, sei er und seine Frau auf den Weg zur Kirche von Soldaten überfallen und geschlagen worden. Die Stiefeltern hätten katholische Angehörige nicht gemocht. Er sei gewarnt worden, dass man ihn töten wolle, weshalb er ausgereist sei.

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Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 19.01.2017 ab. Das Bundesamt erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Es stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5  Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorläge.

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Am 24.01.2017 hat der Kläger Klage erhoben.

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Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er verweist auf Bescheinigungen, die bestätigten, dass er christlichen Glaubens sei. In Guinea drohe ihm deshalb eine Verfolgung.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. bis 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 19.01.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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und die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Dem stehen Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a Abs. 1 AsylG entgegen,  wonach ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Da alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder aufgrund der Anlage I zu § 26 a AsylG rechtlich als sichere Drittstaaten gelten, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Vorliegend will der Kläger über Spanien nach Deutschland eingereist sein, so dass er über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen vor. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

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Hiernach hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise bereits wegen seines Glaubens von Soldaten geschlagen worden war; ihm droht bei einer Rückkehr nach Guinea eine Verfolgung im Sinne der § 60 Abs. 1 AufenthG, §§ 3 ff. AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

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Zunächst hat der Kläger glaubhaft vorgetragen, zum katholischen Glauben übergetreten zu sein und deshalb in Guinea misshandelt worden zu sein. Sein Vorbringen vor dem Bundesamt und der Kammer zu den Vorgängen in Guinea ist glaubhaft. Die Geschehnisse sind von ihm nachvollziehbar und ausreichend detailliert geschildert worden. Seine Ehefrau hat in ihrem Verfahren die Auseinandersetzung bestätigt. Auch das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid nicht von einem nicht glaubhaften Vorbringen des Klägers ausgegangen.

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Christen haben in Guinea keine staatliche Verfolgung zu befürchten,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 07.04.2021 - 508-516.80/3 -.

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Allerdings nimmt nach den Lagebericht die aktive Ausübung des muslimischen Glaubens zu und es gibt eine gewisse Dominanz des Islam. Der Lagebericht verweist auch auf vorhandene islamistische Strömungen. Dies begründet für Christen, die vom Islam zum Christentum übergetreten sind, grundsätzliche eine andere Gefährdungslage als für christliche Glaubensangehörige, die aus christlichen Familien stammen. In dem vom Kläger eingereichten Kurz-Gutachten von Prof. Dr. E.       vom 07.04.2022 gelangt der Gutachter zu dem Schluss, dass den vom Islam zum Katholizismus übergetretenen Menschen in Guinea eine religiöse Verfolgung droht. Vorliegend ist eine solche Gefahr für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

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Zunächst teilt die Kammer die Einschätzung des Prof. Dr. E.       , dass bei vielen Moslems der Übertritt vom Islam zum Christentum als todeswürdiges Verbrechen gilt. Eine solche Einstellung ist auch bei der Familie des Klägers nach dessen Schilderung der Ereignisse vor seiner Ausreise aus Guinea zu befürchten. Im Falle einer Rückkehr nach Guinea ist er aber auf eine Unterstützung durch seine Familie angewiesen. Seine Frau stammt nicht aus Guinea, sonders aus Kamerun, so dass über sie oder ihre Familie keine andere Zufluchtsmöglichkeit in Guinea eröffnet ist. Auf sich allein gestützt kann der Kläger aufgrund der auch vom Bundesamt festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Guinea eine neue Existenz aufbauen. So bleibt ihm nur die Rückkehr zu seinen Stiefeltern, die aber von seinem Glaubenswechsel wissen und diesen abgelehnt haben. Damit ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger erneut Opfer von Übergriffen moslemischer Angehöriger wird.

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Auch wenn der Staat Guinea selber eine Verfolgung von Konvertierten nicht aktiv betreibt oder fördert, ist davon auszugehen, dass der Kläger auf keinen Schutz staatlicher Stellen vertrauen kann, da der guineische Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Die guineische Gesellschaft ist insgesamt sehr traditionell geprägt, wobei ca. 85 % der Bevölkerung muslimisch sind. Religion, aber auch die große Armut und ein fehlendes stattlich organisiertes soziales Netz bedingen eine streng hierarchische und patriarchalische Gliederung. Staatlichen Gesetzen stehen zum Teil die traditionellen Sitten und das islamische Gesetz entgegen, wobei der Staat kaum in der Lage und willens ist, seine Vorschriften und Maßgaben durchzusetzen,

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vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29.11.2004 an Verwaltungsgericht Arnsberg - 5008-516.80/43239 -; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 03.12.2004 an Verwaltungsgericht Arnsberg; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 5 Guinea, Februar 2011, S. 9.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; Gerichtskosten fallen nicht an, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.