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Verwaltungsgericht Köln·15 K 9054/17.A·01.06.2022

Asyl Mali: Interner Schutz im Süden schließt Flüchtlings- und subsidiären Schutz aus

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen drohender Zwangsrekrutierung und allgemeiner Unsicherheit in Mali. Das VG Köln wies die Klage ab. Eine Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen knüpfe nicht an ein Konventionsmerkmal an; zudem bestehe interner Schutz nach § 3e AsylG im staatlich kontrollierten Süden. Auch Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG stünden der Rückkehr mangels extremer materieller Not nicht entgegen.

Ausgang: Klage auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote mangels Verfolgungsgrund und wegen internen Schutzes im Süden Malis abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die drohende Verfolgungshandlung an ein Konventionsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft.

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Eine drohende Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Akteure begründet nicht ohne Weiteres eine Verfolgung „wegen“ eines Konventionsmerkmals, wenn eine Zuschreibung politischer oder religiöser Merkmale nicht erkennbar ist.

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Flüchtlingsschutz ist nach § 3e AsylG ausgeschlossen, wenn in einem anderen Landesteil effektiver interner Schutz besteht, der sicher und legal erreichbar ist, Aufnahme findet und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann.

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Für die Zumutbarkeit internen Schutzes genügt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK gesichert werden kann; schlechte humanitäre Verhältnisse verletzen Art. 3 EMRK nur in ganz außergewöhnlichen Fällen extremer materieller Not.

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Steht interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung, scheidet subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG regelmäßig ebenfalls aus.

Relevante Normen
§ 3e AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1493/22.A [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Schutzsuchende aus Mali sind grundsätzlich auf die Inanspruchnahme internen Schutzes i.S.v. § 3e AsylG im Süden des Landes zu verweisen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge malischer Staatsangehöriger und wurde im Jahr 1997 geboren. Nach seinem Bekunden verließ im Jahr 2012 sein Heimatland und reiste unter anderem nach einem Aufenthalt in Italien im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein, wo er einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid vom 1. Juni 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Mali an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger hat am 14. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung über seinen Asylantrag die ihm im Falle einer Rückkehr drohende Zwangsrekrutierung nicht berücksichtigt. Zudem herrschten in Mali, vor allem im Norden, Gewalt und die humanitäre Situation verschlechtere sich zunehmend. Auch in Teilen des Südens des Landes habe es bereits sicherheitsrelevante Zwischenfälle gegeben, weswegen es ihm auch nicht möglich sei, dort seinen Aufenthalt zu nehmen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

9

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Das Bundesamt hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zusteht. Auch die mit dem Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“).

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Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

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Ständige Rechtsprechung des BVerwG, siehe etwa Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 16, 22, und Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, Rn. 37, jeweils m. w. N.

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Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2) (sog. interner Schutz). Von ihm kann in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen vernünftigerweise bereits dann erwartet werden, sich an einem für ihn erreichbaren sicheren Landesteil niederzulassen, wenn sein wirtschaftliches Existenzminimum dort ohne Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat auf einem niedrigen Niveau befinden.

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BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris.

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Schlechte humanitäre Verhältnisse können (nur) in ganz außergewöhnlichen Fällen Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückkehr des Ausländes zwingend sind.

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Vgl. (im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten) BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25.

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Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat müssen die einem Ausländer dort drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Betroffene nach Würdigung aller Umstände in seinem Heimatland seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann.

20

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris, Rn. 11.

21

Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesverwaltungsgerichts macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückkehr „zwingend“ sind. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25 ff. m w. N., und Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 10.

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Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben steht dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Dieser scheitert bereits daran, dass die vom Kläger geltend gemachte Verfolgung in Form einer drohenden Zwangsrekrutierung durch islamistische oder andere bewaffnete Gruppen nicht wegen eines Konventionsmerkmals i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgen würde. Namentlich ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger aufgrund eines ihm zumindest zugeschriebenen politischen oder religiösen Merkmals dazu gezwungen werden könnte, den Kampf mit der Waffe aufzunehmen.

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Ungeachtet dessen und selbstständig tragend scheitert der geltend gemachte Anspruch aber auch an der Möglichkeit des Klägers, vor den geltend gemachten Gefahren in einem anderen Teil Malis internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG in Anspruch zu nehmen. Denn der Kläger, der nach seinen Angaben aus der Stadt Mopti und damit aus einer Region stammt, in der sich die Sicherheitslage zunehmend verschlechtert und in der die staatliche Ordnung teilweise zusammengebrochen ist, könnte in den Süden seines Heimatlandes ausweichen. Dort hat er die geltend gemachte Verfolgung nicht zu befürchten. Nach der Auskunftslage steht der Süden des Landes nach wie vor unter staatlicher Kontrolle und ist bürgerkriegsfrei. Es bestehen zivile und militärische Verwaltungsstrukturen. Der Staat wacht über die Einhaltung der Grundrechte und wird dort auch seiner Schutzaufgabe gerecht. Politische Freiheiten werden nicht eingeschränkt, die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger können sich frei betätigen. Allein der Umstand, dass nach der Auskunftslage im Süden des Landes einschließlich der Hauptstadt Bamako eine Gefährdung durch Anschläge terroristischer Gruppen nicht ausgeschlossen werden kann, führt nicht zu der Annahme eines bewaffneten Konflikts im vorgenannten Sinne. Dafür, dass islamistische oder sonstige bewaffnete Gruppen in der Lage wären, im Süden des Landes Zwangsrekrutierungen durchzuführen, ist nichts erkennbar.

25

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali, 7. April 2021, S. 4, 6, 7, 12 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mali, Gesamtaktualisierung vom 29. November 2021, S. 12 ff., S. 21, 38; UN Security Council, Situation in Mali, Report of the Secretary-General, 1. Oktober 2021, S. 5 ff.

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Durch den malischen Staat selbst droht dem Kläger ohnehin – ungeachtet seines Aufenthaltsorts – keine Zwangsrekrutierung. Die malische Armee ist eine Freiwilligenarmee; Wehrpflicht besteht nicht. Bei Rekrutierungen ist keine gezielte Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bekannt. Zwangsrekrutierungen erfolgen bei der malischen Armee nicht.

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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali, 7. April 2021, S. 10.

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Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich im Süden seines Heimatlandes niederlässt. Ein ganz außergewöhnlicher Fall im dargelegten Sinne, bei dem eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr zu erwarten wäre, liegt auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zu der Situation in Mali und in Anbetracht der individuellen Situation des Klägers nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Kläger als jungem gesunden Mann, der in Mali familiäre Bezugspersonen hat und dessen Familie über Ackerland verfügt, das bewirtschaftet werden kann, gelingen wird, sich in seinem Heimatland eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Zwar haben Teile der Bevölkerung Malis keinen ausreichenden Zugang zu einer Basisversorgung. Im Jahr 2021 waren nach einer Schätzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (bei einer Bevölkerungszahl von 19,5 Millionen) 1,3 Millionen Personen von Nahrungsmittelunsicherheiten betroffen. Als Gründe für unzureichende Versorgung werden die gewalttätigen Auseinandersetzungen in Teilen des Landes ebenso angeführt wie schlechte Ernten infolge von Dürreperioden, gestiegene Lebensmittelpreise sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die Versorgungsknappheit betrifft aber nicht die vom Staat kontrollierten Gebiete, in denen auch der Heimatort des Klägers liegt. Dort ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Rückkehrer werden durch regionale Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie Nichtregierungsorganisationern unterstützt.

29

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali, 7. April 2021, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mali, Gesamtaktualisierung vom 29. November 2021, S. 43 ff.; UN Security Council, Situation in Mali, Report of the Secretary-General, 1. Oktober 2021, S. 13; Food and Agriculture Organization of the United Nations, Mali, Humanitarian Response Plan 2021, S. 2.

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Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen wird, seinen Lebensunterhalt in Mali sicherzustellen und sich ein soziales Netz aufzubauen. Auch auf seiner Flucht war es ihm in Niger nach eigenen Angaben möglich, durch Arbeit sein Überleben zu sichern. Die Rechtsprechung geht, soweit ersichtlich, ebenfalls übereinstimmend (weiter) davon aus, dass Personen in einer Lage, die der des Klägers vergleichbar ist, in der Lage sein werden, sich in Mali ein Existenzminimum zu erwirtschaften.

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Vgl. etwa VG Münster, Urteil vom 22. Februar 2022 – 9 K 1039/19.A –, juris; VG München, Urteil vom 26. Januar 2022 – M 29 K 20.32878 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 6. August 2021 – 10 A 3838/18 –, juris.

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Dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG steht danach ebenfalls zumindest die Möglichkeit des Klägers entgegen, im Süden seines Heimatlandes internen Schutz zu suchen (vergleiche § 4 Abs. 3 Verbindung in § 3e AsylG).

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines Abschiebungsverbots. Namentlich ergibt sich bereits aus dem oben Gesagten, dass einer Abschiebung des Klägers § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegenstünde, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus einer Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbots nicht ersichtlich.

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Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Zur Begründung nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

35

Auch im Übrigen nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

42

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

44

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.