Klage auf Beförderung zur Ministerialdirigentin (B6 BBesO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Beförderung zur Ministerialdirigentin (B6 BBesO) und rügte den Abbruch eines 2013 eingeleiteten Auswahlverfahrens. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Es stellte fest, dass kein förmlicher Beförderungsanspruch besteht, weil keine aktuelle Eignungsfeststellung und keine verfügbare, tatsächlich zu besetzende Planstelle vorlagen. Ein fehlerhafter Abbruch begründet nur Anspruch auf Fortführung des Verfahrens.
Ausgang: Klage auf Beförderung zur Ministerialdirigentin (B6 BBesO) abgewiesen; kein Beförderungsanspruch festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist, der Dienstherr die Absicht hat, diese tatsächlich zu besetzen, und im Ermessen die klagende Beamtin als am besten Geeignete festgestellt wurde.
Eine positive Auswahlentscheidung der Dienststelle stellt nicht automatisch eine förmliche Zusicherung der Beförderung dar; nachfolgende rechtliche oder sachliche Hindernisse können die Beförderung verhindern.
Liegt zwischen Auswahlentscheidung und beabsichtigter Beförderung ein längerer Zeitraum oder ein Wechsel des statusrechtlichen Amtes, kann der frühere Leistungsvergleich seine Aktualität verlieren; in diesem Fall ist ein aktueller Leistungsvergleich vor einer Beförderungsentscheidung erforderlich.
Der Abbruch eines Auswahlverfahrens wegen unzureichender Dokumentation oder fehlender aktueller Beurteilungen verschafft der betroffenen Beamtin keinen unmittelbaren Anspruch auf Beförderung, sondern allenfalls einen Anspruch auf Fortführung bzw. Wiederholung des Auswahlverfahrens.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Ministerialrätin in den Diensten der Beklagten. Die Beklagte übertrug ihr mit Wirkung vom 10.04.2012 die Funktion der Unterabteilungsleiterin 00. Zu Grunde lag der Auswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung der Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.10.2010 bis 01.03.2012. Auf diesem Dienstposten wies die Beklagte die Klägerin durch Verfügung vom 25.06.2012 mit Wirkung vom 01.04.2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) ein.
Im Juni 2013 entschied die Hausleitung des Ministeriums, der Klägerin das Amt einer Ministerialdirigentin zu übertragen und übersandte den Ernennungsvorschlag dem Bundesministerium des Innern mit der Bitte, ihn nach gemeinsamer Prüfung mit dem Bundesminister der Finanzen an den Chef des Bundeskanzleramtes weiterzuleiten. Nach Prüfung sandte das Bundesministerium des Innern unter dem 26.07.2013 den Vorschlag an den Chef des Bundeskanzleramtes mit der Bitte, den erforderlichen Kabinettbeschluss herbeizuführen. Das Bundeskanzleramt teilte unter dem 08.10.2013 mit, dass im Hinblick auf die anstehende Neubildung der Bundesregierung zur Vermeidung einer Präjudizierung der künftigen Bundesregierung bei Ernennungen eine besondere politische Zurückhaltung ausgeübt werden solle. Der Beförderungsvorschlag bezüglich der Klägerin wurde in Folgezeit dem Kabinett nicht vorgelegt.
Unter dem 17.12.2013 teilte das Bundeskanzleramt mit, dass nach dem abgelaufenen Zeitraum der geschäftsführenden Bundesregierung die bislang zurückgestellten Personalvorlagen von den Ministerien wieder durch neu gezeichnete Vorlagen eingebracht werden könnten. Die Beklagte nahm von einer erneuten Vorlage des Ernennungsvorschlags der Klägerin Abstand, wobei auf der Entscheidungsvorlage vom 20.12.2013 durch den Staatssekretär vermerkt wurde, der Vorschlag aus Juni 2013 sei keineswegs zwingend.
Unter dem 25.04.2014 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin sich in der Funktion der Unterabteilungsleiterin 00 bewährt habe. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 05.06.2014, auf eine zur Verfügung stehenden Stelle befördert zu werden. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wandte die Klägerin sich im August 2014 gegen die beabsichtigte Beförderung eines Konkurrenten nach Besoldungsgruppe B 6 BBesO. Die Klägerin wurde im Vorfeld dieser Auswahlentscheidung für den Zeitraum vom 02.06.2013 bis 08.08.2014 anlassbeurteilt; zwischenzeitlich ist diese Beurteilung auf eine Klage der Klägerin hin (Az.: 15 K 973/15) aufgehoben worden. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren (Az.: 15 L 1625/14) erledigte sich, nachdem der ausgewählte Beamte in eine Planstelle nach Besoldungsgruppe B 9 BBesO eingewiesen worden war. Weitere Beförderungsentscheidungen nach Besoldungsgruppe B 6 BBesO wurden durch die Beklagte seitdem nicht mehr getroffen, da zunächst für die in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten im Ministerium aktuelle Beurteilungen eingeholt werden sollen.
Die Klägerin hat am 07.01.2015 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte habe das im Juni 2013 eingeleitete Beförderungsverfahren zum Abschluss zu bringen. Sie habe sich seinerzeit gegenüber einem Konkurrenten, Herrn C. , der erst im November 2013 nach ihr habe befördert werden sollen, durchgesetzt, so dass eine Auswahlentscheidung erfolgt sei. Dieses Auswahlverfahren sei nicht rechtmäßig abgebrochen worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, sie zur Ministerialdirigentin mit der Besoldungsgruppe B 6 zu befördern,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Absicht der Beförderung der Klägerin im Jahre 2013 auf keiner Auswahlentscheidung beruht habe. Da ein Auswahlverfahren nicht stattgefunden habe, habe es einer Dokumentation des Abbruchs eines Auswahlverfahrens nicht bedurft. Jedenfalls sei die Beförderungsentscheidung ohne Dokumentation von Auswahlerwägungen vorgenommen worden. Es sei daher sachgerecht gewesen, das Beförderungsverfahren abzubrechen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beförderung nach Besoldungsgruppe B 6 BBesO.
Grundsätzlich hat eine Beamtin (bzw. ein Beamter) keinen Anspruch auf Beförderung. Ein Anspruch auf Beförderung kann regelmäßig nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur die klagende Beamtin für die am besten Geeignete hält.
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -.
Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben, wobei maßgeblich auf die Situation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind mehrere Beförderungsdienstposten nach Besoldungsgruppe B 6 BBesO zurzeit unterwertig besetzt. Eine Entscheidung, dass die Klägerin für eine Besetzung die am besten Geeignete ist, hat die Beklagte nicht treffen können, weil insoweit noch keine aktuellen Beurteilungen aller Bewerber vorliegen.
Eine förmliche Zusicherung der Beförderung ist gegenüber der Klägerin unstreitig nicht gemacht worden. Die im Juni 2013 durch die Hausleitung des Ministeriums erfolgte Entscheidung, der Klägerin das Amt einer Ministerialdirigentin zu übertragen, und die anschließende Zustimmungsentscheidung des Bundesministers des Innern stehen einer Zusicherung nicht gleich. Eine positive Auswahlentscheidung beinhaltet grundsätzlich nicht zugleich die Zusage, die ausgewählte Beamtin auch befördern zu wollen. Denn trotz einer solchen Entscheidung können im Nachhinein rechtliche Hindernisse eine Beförderung noch ausschließen, sei es dass die Personalvertretung ihre notwendige Zustimmung verweigert, in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren sich Rechtsfehler der Auswahlentscheidung ergeben oder der Dienstherr von sich aus aus sachlichen Gründen das Auswahlverfahren vor einer Beförderung der Beamtin abbricht.
Die Kammer lässt offen, ob sich ein Beförderungsanspruch ergeben kann, wenn vergleichbare Gründe, eine Beförderung nicht vorzunehmen, fehlen, und zugleich die Beamtin sich auf dem Beförderungsdienstposten bewährt hat und eine freie Planstelle vorhanden ist. Denn eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben und lag auch im Juni 2013 nicht vor. Zwar wurde der Klägerin nach einer Auswahlentscheidung im April 2012 die Funktion der Unterabteilungsleiterin 00 übertragen. Diese Auswahlentscheidung konnte aber nicht mehr die Grundlage für eine rechtmäßige Beförderungsentscheidung im Juni 2013 sein. Liegt ein längerer Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Beförderung, so kann der vor der Übertragung des Beförderungsdienstpostens durchgeführte Leistungsvergleich seine Aktualität eingebüßt haben und ein erneuter, aktueller Leistungsvergleich erforderlich werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.2009 - 2 A 7.09 -.
Es hätte hier im Juni 2013 eines aktuellen Leistungsvergleichs vor der Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Klägerin bedurft. Dabei ist nicht allein der Zeitablauf zwischen der Übertragung des Dienstpostens im April 2012 und der Beförderungsentscheidung im Juni 2013 in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Beförderungsdienstposten in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO übertragen bekommen hat und auf diesem Dienstposten erst nach Besoldungsgruppe B 3 BBesO befördert worden war. Insoweit konnte die Auswahlentscheidung aus April 2012, die ja auf einer im statusrechtlichen Amt nach Besoldungsgruppe A 16 BBesO basierenden Beurteilung beruhte, keine ausreichende Aktualität mehr in Bezug auf die im Juni 2013 erforderliche Auswahlentscheidung haben. Und eine solche Entscheidung war unstreitig erforderlich, weil auch Herr C. für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 6 BBesO anstand, jedoch nur eine freie Planstelle zur Verfügung stand.
Schied mithin ein Anspruch der Klägerin auf Beförderung trotz der durch die Hausleitung getroffenen Beförderungsentscheidung aus, so konnte die Beklagte das Auswahlverfahren im Dezember 2013 abbrechen, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass ein förmlicher Abbruch erforderlich gewesen ist, weil die Beförderungsentscheidung auf einem Auswahlverfahren beruht hat. Ein solcher Abbruch wäre jedenfalls nicht willkürlich erfolgt. Denn die Auswahlerwägungen für die Beförderungsentscheidung waren - worauf auch die Beklagte hingewiesen hat - im Juni 2013 an keiner Stelle ausreichend dokumentiert worden, zudem lag jedenfalls für die Klägerin zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auch keine ausreichend aktuelle Beurteilung vor, möglicherweise auch nicht für Herrn C. .
Allerdings dürfte ein Abbruch der Auswahlentscheidung durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend begründet worden sein. Aber diese Rechtsfrage ist hier nicht entscheidungserheblich, weil eine fehlerhafte Entscheidung über den Abbruch eines Auswahlverfahrens der Klägerin keinen Anspruch auf Beförderung, sondern allein einen Anspruch auf Fortführung des Auswahlverfahrens vermitteln würde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -,
der aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 3 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.