Ablehnung der Feststellung der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§162 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, um Erstattungsfähigkeit von Gebühren zu begründen. Entscheidungsfrage ist, ob nach §162 Abs.2 S.2 VwGO die Voraussetzung für Kostenerstattung vorliegt. Das Gericht lehnt den Antrag ab, da der Widerspruch persönlich erhoben und keine Vollmacht vorgelegt wurde; die bloße Mitwirkung eines Anwalts ohne förmliche Vollmacht genügt nicht.
Ausgang: Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §162 Abs.2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Die Erstattungsregelung des §162 Abs.2 S.2 VwGO erfasst nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ohne förmliche Vollmacht; eine formelle Bevollmächtigung ist Voraussetzung für die Feststellung der Notwendigkeit.
Wenn die Partei das Vorverfahren persönlich führt und keine Vollmacht vorlegt, sprechen die tatsächlichen Umstände gegen die Annahme der Notwendigkeit einer bevollmächtigten Vertretung.
Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrenskosten ist an die Prüfung der formellen Bevollmächtigung und an die konkrete Verfahrensführung im Vorverfahren zu knüpfen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Nicht unter diese Vorschrift fallen die Zuziehung eines Rechtsanwalts ohne förmliche Bevollmächtigung,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.1988 - 6 C 41.85 -, BVerwGE 79, 226 ff. (230).
So liegt der Fall hier: Der Widerspruch vom 21.09.1992 ist von der Klägerin persönlich erhoben worden; gleichfalls ist der Widerspruchsbescheid vom 16.11.1992 an sie persönlich adres- siert, da keine Vollmächtigung vorgelegt worden ist.