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Verwaltungsgericht Köln·15 K 7836/18·08.12.2019

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit: fehlende Prüfung anderweitiger Verwendung (Heimarbeit)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen ihre wegen Dienstunfähigkeit verfügte Versetzung in den Ruhestand. Streitpunkt war insbesondere, ob vor der Zurruhesetzung eine anderweitige Verwendung – auch mit (Teil-)Heimarbeit im Rahmen eines BEM – geprüft wurde. Das VG Köln hob Bescheid und Widerspruchsbescheid auf, weil die Beklagte eine hinreichend substantiierte, bereichsweite Suche nach leidensgerechten Einsatzmöglichkeiten nicht nachvollziehbar dargelegt hatte. Auf die Frage, ob Dienstunfähigkeit dem Grunde nach vorlag, kam es daher nicht entscheidend an.

Ausgang: Klage erfolgreich; Zurruhesetzungsbescheid und Widerspruchsbescheid wegen unzureichender Prüfung anderweitiger Verwendung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit nicht ausreichend geprüft und nachvollziehbar dokumentiert hat.

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Bei der Prüfung der anderweitigen Verwendung muss der Dienstherr erkennbar darlegen, dass im gesamten Zuständigkeits- und Organisationsbereich kein Dienstposten vorhanden ist, auf dem der Beamte entsprechend seinem Restleistungsvermögen eingesetzt werden kann.

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Die Suche nach anderweitiger Verwendung erfordert eine vollständige, auf sämtliche Organisationseinheiten erstreckte Nachfrage; pauschale Annahmen genügen nicht.

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Ergeben ärztliche Feststellungen, dass Dienstfähigkeit bei Anpassung der Arbeitsorganisation (z.B. (Teil-)Heimarbeit im Rahmen eines BEM) möglich erscheint, muss diese Einsatzoption in die Prüfung der anderweitigen Verwendung einbezogen werden.

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Fehlen in den Ruhestandsbescheiden tatsächliche Feststellungen zur Prüfung leidensgerechter Einsatzmöglichkeiten, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Entscheidungsgrundlage durch Ermittlungen „ins Blaue hinein“ erstmals zu schaffen.

Relevante Normen
§ 47 BBG§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2-5 BBG§ 45 BBG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 44 Abs. 1 BBG§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 285/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28.08.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 29.10.2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

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Die Klägerin stand bis zur streitgegenständlichen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähig-keit als Fernmeldebetriebsinspektorin in den Diensten der Beklagten. Sie ist schwerbehindert (GdB 50). In den Jahren 2016 und 2017 traten gehäuft krankheitsbedingte Fehlzeiten bei der Klägerin auf, die die Beklagte veranlasste, ein arbeitsärztliches Untersuchungsverfahren zur Prüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin einzuleiten. Die Klägerin wurde hierüber mit Schreiben vom 28.11. und 13.12.2017 unterrichtet.

3

Die Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. C.      von der C1.   Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH kam nach einer Untersuchung der Klägerin in ihrer Mitteilung ihrer ärztlichen Beurteilung vom 22.12.2017 zum Ergebnis, dass bei einer Wiederaufnahme eines früher durchgeführten BEM-Verfahrens mit der Möglichkeit von Heimarbeit von einer Dienstfähigkeit der Klägerin auszugehen sei. Aufgrund ihrer Erkrankung könne die Klägerin in der Regel 3 x pro Woche nach L.     zur Arbeit fahren; wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 24.01.1028 bat die Beklagte Frau Dr. C.      um eine ergänzende Stellungnahme, wie sich die tageweise auftretende Fahruntüchtigkeit der Klägerin darstelle. Frau Dr. C.      erläuterte ihre Befunde in der Stellungnahme vom 09.02.2018, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

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Die Beklagte hörte daraufhin die Klägerin unter dem 20.03.2018 zu einer beabsichtigten Zurruhesetzung an. Die Klägerin erhob gegen die beabsichtigte Maßnahme unter dem 12.04.2008 Einwendungen und beantragte die Mitwirkung der Personalvertretung. Der Betriebsrat des Betriebs D.   erhob in seiner Stellungnahme vom 11.05.2018 Einwände gegen die beabsichtigten Zurruhesetzung wie auch Gesamtschwerbehindertenvertretung E.    in ihrer Stellungnahme vom 04.05.2018. Die Beklagte entschied sich unter Würdigung der Stellungnahme zur Fortsetzung des Verfahrens. Sie bat Frau Dr. C.      um Stellungnahme zu den aktuellen Leistungseinschränkungen der Klägerin. Frau Dr. C.      erklärte unter dem 13.08.2018, dass die im vorangehenden Gutachten beschriebenen Einschränkungen auch weithin bestünden und mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb des beamtenrechtlich relevanten Zeitraums von sechs Monaten nicht zu rechnen sei. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation erhob in ihrer Stellungnahme vom 23.08.2018 keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme.

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Mit Bescheid vom 28.08.2018 versetzte die Beklagte nach §§ 47, 44 Bundesbeamtengesetz (BBG) die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die Klägerin legte gegen die Verfügung unter dem 03.09.2018 Widerspruch ein. Sie wandte sich gegen den von der Beklagten aus dem Gutachten von Frau Dr. C.      gezogenen Schluss, dass eine Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2018 zurück. Nach den gutachterlichen Feststellungen seien auch künftig häufige Kurzzeiterkrankungen der Klägerin zu erwarten. Hieraus sei auf eine Schwäche der gesamten Konstitution und auf eine damit verbundene erhöhte Anfälligkeit der Klägerin zu schließen, die dazu führe, die Klägerin - mit Blick auf die damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes - als zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig anzusehen. Die aufgezeigten Einschränkungen bestünden dauerhaft. Eine Pflicht des Dienstherrn zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes bestehe nicht. Eine anderweitige Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2-5 BBG sei nicht zu prüfen, da von einer verlässlichen Arbeitserbringung durch die Klägerin nicht auszugehen sei. Daher sei auch kein Fall einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 BBG gegeben.

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Am 23.11.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Beklagte die Summe der krankheitsbedingten Fehltage nicht zutreffend ermittelt habe. Frau Dr. C.      habe in ihrer Mitteilung der ärztlichen Beurteilung vom 22.12.2017 festgestellt, dass bei ihr, der Klägerin, volles Leistungsvermögen bestehe. Auch ihre aktuelle und ihre früheren dienstlichen Beurteilungen wiesen sehr gut bewertete Leistungen aus. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Beklagte zu dem Schluss gekommen sei, bei ihr, der Klägerin, liege kein (Rest-)Leistungsvermögen vor und es sei auch nicht damit zu rechnen, dass sie den Anforderungen eines Telearbeitsplatzes gerecht werden könnte.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2018 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides. Neben den erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und den festgestellten Leistungseinschränkungen sei auch das vom Vorgesetzten der Klägerin geschilderte Verhalten der Klägerin zu würdigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Rechtsgrundlage für die hier streitige Maßnahme der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist § 44 Abs. 1 BBG. Danach ist eine Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer 6 Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

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Hiernach sind die angefochtenen Bescheide rechtsfehlerhaft. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht eine Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG festgestellt hat. Die Rechtswidrigkeit folgt schon aus dem Umstand, dass die Beklagte eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit nicht ausreichend geprüft hat (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG).

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Erforderlich ist bei der Prüfung einer anderweitigen Verwendung, dass der Dienstherr erkennbar und nachvollziehbar darlegt (und gegebenenfalls auch beweist), dass es in seinem gesamten Bereich keinen Dienstposten gibt, auf welchem der Beamte aufgrund seines Restleistungsvermögens noch eingesetzt werden könnte. Zur Verdeutlichung bedarf es gegebenenfalls einer näheren Erläuterung der jeweiligen konkreten Arbeitsabläufe und -anforderungen. Zudem muss nachvollziehbar sein, dass die Nachfrage vollständig ist, sich also dem Grunde nach auf sämtliche Organisationseinheiten des Dienstherrn in ganz Deutschland bezieht,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.2009, - 2 C 46.08 - und - 2 C 73.08 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22.01.2010 - 1 A 2211/07 - und Beschluss vom 15.01.2010 - 1 A 1813/08 -.

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Den Nachweis einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar erbracht. Es fehlt der Nachweis, dass im gesamten Unternehmen der E1.         U.       AG und darüber hinaus im Bereich anderer Bundesbehörden nach einer Einsatzmöglichkeit der Klägerin gemessen an ihrem Leistungsvermögen gesucht worden wäre. Insoweit wäre zu prüfen (und gegebenenfalls auszuschließen) gewesen, ob keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin bestanden hätte, in der ihr eine Heimarbeit ermöglicht werden kann. Denn nach den gutachtlichen Feststellungen können erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten ausgeschlossen werden, wenn die Klägerin die Möglichkeit hat, an Tagen, an denen sie Medikamente einnehmen muss, von Hause aus zu arbeiten. Nach dem von der Beklagten nicht substantiierten Vorbringen der Klägerin und der Ärztin Dr. C.      hat eine solche Beschäftigung der Klägerin auf einem (Teil-)Heimarbeitsplatz im Rahmen eines BEM-Verfahrens dazu geführt, dass kaum krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgetreten sind.

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Dass geeignete Arbeitsposten für die Klägerin mit Möglichkeit einer Heimarbeit im Bereich der E1.         U.       AG oder gar anderer Bundesbehörden nicht bestehen, drängt sich für das Gericht nicht auf. Dem Vorbringen der Beklagten, die Klägerin sei den Anforderungen (Mindestmaß an gesundheitlicher Belastbarkeit und täglich rangmäßig abrufbares Leistungsvermögen) auch eines Heimarbeitsplatzes nach ärztlicher Aussage nicht mehr gewachsen, weshalb ihr ein Einsatz in Teleheimarbeit nicht mehr möglich sei, tritt die Kammer nicht bei. In ihrer Stellungnahme vom 22.12.2017 hat Dr. C.      ausdrücklich die Wiederaufnahme des BEM-Verfahrens befürwortet, weil sich gezeigt habe, dass durch die BEM-Vereinbarung die Fehltage der Klägerin bis auf null zurückgegangen seien. Dies erklärt auch ihre Feststellung in der Stellungnahme vom 22.12.2017, dass bei der Klägerin ein volles Leistungsvermögen bestehe. Die weiteren Stellungnahmen von Frau Dr. C.      vom 09.02.2018 und vom 13.08.2018 beziehen sich erkennbar auf eine Tätigkeit der Klägerin, in der keine Möglichkeit einer Heimarbeit besteht und sie daher täglich zur Dienststelle fahren muss. Aus den Feststellungen dieser Stellungnahmen kann nicht gefolgert werden, der Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einen (Teil-) Heimarbeitsplatz wahrzunehmen.

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Eine weitere Sachverhaltsaufklärung zur Frage einer anderen Verwendungsmöglichkeit der Klägerin ist nicht geboten. In den angefochtenen Bescheiden fehlt jeder Hinweis darauf, dass durch die Beklagte überprüft worden wäre, ob leidensgerechte Stellen für die Klägerin zur Verfügung stehen; dementsprechend finden sich auch keine tatsächlichen Feststellungen zu dieser Frage in den angefochtenen Bescheiden. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, durch eine Sachverhaltsaufklärung die für die Entscheidungsfindung notwendige Tatsachengrundlage erst zu schaffen, das Gericht würde insoweit „ins Blaue hinein“ ermitteln. Allein dieser Mangel der angefochtenen Bescheide führt schon zu deren Aufhebung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Berufung ist nach § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.

Gründe

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Das Verfahren betrifft die Versetzung in den Ruhestand, demnach ist der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zu bemessen, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.2009 - 2 B 30.09). Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Endgrundgehalt (Erfahrungsstufe 8) der Besoldungsgruppe A 9 zum Zeitpunkt der Klageerhebung von 3.603,54 € x Kürzungsfaktor 0,9524 nach § 78 BBesG x 12.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

38

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

40

41.184,14 €

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festgesetzt.

45

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

46

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

47

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

48

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

49

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.