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Verwaltungsgericht Köln·15 K 7610/17.A·05.05.2021

Nigeria: Interner Schutz für Vater einer vierköpfigen Familie; Klage gegen BAMF erfolglos

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot. Das VG stellte das Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme insoweit ein und wies die Klage im Übrigen ab. Der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie einer früheren Freundin stehe interner Schutz (§ 3e AsylG) entgegen; ein Auffinden sei mangels Melde- und Fahndungssystems in Nigeria nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch aus wirtschaftlicher Lage, Corona-Folgen, Familienstand und behaupteter Erkrankung ergäben sich keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG; familiäre Bindungen ohne gesichertes Bleiberecht seien zudem nicht asylverfahrensrechtlich zu prüfen.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Klage gegen BAMF-Bescheid abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Flüchtlingsschutz ist ausgeschlossen, wenn im Herkunftsstaat interner Schutz nach § 3e AsylG besteht und der Betroffene sicher reisen, aufgenommen werden und sich dort vernünftigerweise niederlassen kann.

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Für die Zumutbarkeit internen Schutzes genügt es hinsichtlich der materiellen Existenzbedingungen, dass das wirtschaftliche Existenzminimum ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewährleistet ist; ein sehr hohes Gefahrenniveau ist erforderlich, um aus allgemeinen Lebensverhältnissen einen Art.-3-EMRK-Verstoß abzuleiten.

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Bei der Beurteilung, ob extreme materielle Not droht, sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige in die Einzelfallwürdigung einzubeziehen.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG ist nach § 4 Abs. 3 AsylG nicht zu gewähren, wenn interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG verfügbar ist.

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Ein Abschiebungsverbot wegen Erkrankung setzt substantiierte, belastbare Nachweise einer erheblichen konkreten Gefahr voraus; bloßer Vortrag ohne Belege genügt nicht.

Relevante Normen
§ 3e AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1783/21 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Nigeria: Zum internen Schutz für den Vater einer vierköpfigen Familie.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger. Nach eigenem Bekunden reiste er im Januar 2016 in das Bundesgebiet ein, wo er einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid vom 6. April 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

3

Am 24. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe seine Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal zu Unrecht als unglaubhaft bewertet. Die Voraussetzungen für einen glaubhaften Vortrag seien bei weitem überspannt worden. Abgesehen davon leide er unter einer psychischen Erkrankung. Zudem sei er Vater zweier im Bundesgebiet geborener minderjähriger Kinder. Bei der Mutter handele es sich um Frau K.   F.   , die sich ebenfalls im Bundesgebiet befinde und deren Asylverfahren (BAMF-Az. 0000000-000) noch nicht abgeschlossen sei. Vor diesem Hintergrund stehe seiner, des Klägers, Rückkehr nach Nigeria jedenfalls ein Abschiebungsverbot entgegen. Er könne in seinem Heimatland angesichts der dortigen aktuellen Verhältnisse das Existenzminimum für seine vierköpfige Familie nicht erwirtschaften.

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Der Kläger hat zunächst auch beantragt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Unter Rücknahme seiner Klage insoweit

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beantragt der Kläger nunmehr,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

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Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

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Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zusteht. Auch die mit dem Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.

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I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“).

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Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat.

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                            Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 22.

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Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dieser Prognosemaßstab gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

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Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2) (sog. interner Schutz). Von ihm kann in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen vernünftigerweise bereits dann erwartet werden, sich in einem für ihn erreichbaren sicheren Landesteil niederzulassen, wenn sein wirtschaftliches Existenzminimum dort ohne Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat auf einem niedrigen Niveau befinden.

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BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris.

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Schlechte humanitäre Verhältnisse können (nur) in ganz außergewöhnlichen Fällen Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückkehr des Ausländers zwingend sind.

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Vgl. (im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten) BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25.

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Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat müssen die einem Ausländer dort drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Betroffene nach Würdigung aller Umstände in seinem Heimatland seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris, Rn. 11.

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Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesverwaltungsgerichts macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückkehr „zwingend“ sind. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25 ff. m w. N., und Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 10.

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Familienmitglieder, für die der Betroffene zu sorgen hat, sind in die erforderliche Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls mit einzubeziehen.

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Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – A 11 S 512/17 –, juris, Rn. 78; siehe ferner (im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten) BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16 ff.

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Ausgehend von diesen Maßstäben steht dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Insofern kann dahinstehen, ob – was das Bundesamt verneint hat – der Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal glaubhaft ist, wonach die muslimische Familie seiner früheren Freundin ihm nach dem Leben trachtet, nachdem er das Mädchen geschwängert habe. Ferner kann auf sich beruhen, ob, was zweifelhaft erscheint, die insofern geltend gemachten Verfolgungshandlungen wegen eines Konventionsmerkmals im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG erfolgt sind und ob dem Kläger in der Folge die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie zugute kommt.

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Denn ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger auf die Möglichkeit zu verweisen ist, sich in einem anderen Landesteil Nigerias in ausreichender Entfernung von der Familie seiner früheren Freundin niederzulassen, um internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG vor den von ihm befürchteten Nachstellungen zu erlangen. Gegen diese Einschätzung kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, er würde von Mitgliedern der Familie auch dort aufgefunden werden. Es gibt in Nigeria weder ein amtliches Meldewesen noch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem. Eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen ist kaum mehr möglich. In den allermeisten Fällen sind Betroffene vielmehr in der Lage, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen. Private Verbände sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanter Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, Ziffern V.1.1; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand: 23. November 2020), Ziffern 17.4, 20 und 24.

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Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlässt. Ihm als jungem, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit einer jedenfalls in Teilen absolvierten Ausbildung zum Elektriker und mit in Deutschland erworbener Berufserfahrung als Lagerarbeiter stehen bei in Nigeria generell nicht eingeschränkter Reise- und Niederlassungsfreiheit zahlreiche innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten – vornehmlich in den größeren urbanen Zentren – zur Verfügung. Es ist ihm auch zumutbar, diese Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen stellt die allgemein in Nigeria herrschende, zweifellos schwierige wirtschaftliche Situation keine Bedrohung im Sinne der in Art. 2 und 3 EMRK verbürgten Rechte dar. Allgemein kann festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person auch dann, wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern. Gravierende Probleme bei einer Ansiedlung innerhalb von Nigeria ohne Unterstützung durch soziale Bindungen bestehen danach allenfalls für besonders schutzbedürftige Personen, etwa Frauen mit Kindern. Bei jungen, arbeitsfähigen Männern ist dagegen davon auszugehen, dass sie durch Gelegenheit- oder Tagelohnarbeiten jedenfalls eine hinreichende wirtschaftliche Grundlage zur Sicherung des Existenzminimums für sich und ihre Kernfamilie schaffen können.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, Ziffern III. 3 und V 1.1; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand: 23. November 2020), Ziffern 20, 22 und 24; EASO, Country of Origin Report Nigeria. Key socio-economic indicators, November 2018, S. 33 f. („reasonable living for themselves and their families“).

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Dies gilt auch in Anbetracht der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Von den nigerianischen Bundesstaaten werden unterschiedliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung ergriffen, darunter auch Bewegungsbeschränkungen. Im Hauptstadtbezirk Federal Capital Territory sowie in Lagos wurde eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr verhängt. Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen geöffnet, in manchen Bundesstaaten dürfen Restaurants nur im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs sind geschlossen. Menschenansammlungen mit mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt.

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Auswärtiges Amt, Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 26. April 2021.

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Die wirtschaftliche Situation im Land verschlechterte sich pandemiebedingt im 1. Quartal 2020 aufgrund des starken Ölpreisverfalls zunächst deutlich. Der Rückgang des BIP im Jahr 2020 wird auf ca. 3,2 % geschätzt. Bereits in der zweiten Jahreshälfte belebte sich die Konjunktur indes wieder. Für das Jahr 2021 wird mittlerweile ein Wachstum von 1,5 bis 2,5 Prozent erwartet.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, Ziffer V 1.1; Wirtschaftskammer Österreich, Die nigerianische Wirtschaft (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-nigerianische-Wirtschaft.html; Stand 2. März 2021).

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Dabei haben insbesondere Sektoren außerhalb der Öl-Produktion ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen, namentlich auch der Bereich der Landwirtschaft.

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Bloomberg, Africa’s Largest Economy Unexpectedly Exits Recession, 18. Februar 2021 (https://www.bloomberg.com/news/articles/2021-02-18/nigeria-unexpectedly-exits-recession-with-0-11-growth-in-4q.)

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Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers nicht davon auszugehen, dass die Lage in Nigeria sich in einer Art und Weise verschlechtert hätte, dass im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer koventionsrechtswidrigen Situation zu rechnen wäre. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ergänzend Bezug genommen auf die entsprechenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

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II. Ausgehend von dem Gesagten steht dem Kläger auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Denn gemäß § 4 Abs. 3 AsylG wird subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn für den Ausländer die Möglichkeit internen Schutzes im Sinne von § 3e AsylG besteht.

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Die weiter hilfsweise beantragte Feststellung eines Abschiebungsverbots kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der EMRK läge im Falle einer Rückkehr des Klägers mit seiner Familie aber, wie dargelegt, nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr resultiert aber zum einen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht aus der allgemeinen humanitären Situation in Nigeria. Zum anderen begründet auch die individuelle gesundheitliche Situation des Klägers nicht die Annahme einer solchen Gefahr. Mit Schriftsatz aus dem Jahr 2017 hatte er zwar eine schwere psychische Erkrankung geltend gemacht. Belastbare Belege für eine solche Erkrankung hat er aber in der Folge nicht vorgelegt. Für das Vorliegen einer solchen Erkrankung ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger später unter Vorlage eines Arbeitsvertrags mitgeteilt, dass er inzwischen einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung nachgehe.

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III. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Zur Begründung nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten familiären Bindungen des Klägers führen auch insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Weder die Partnerin des Klägers noch die beiden gemeinsamen Kinder verfügen im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) über ein gesichertes Bleiberecht in Deutschland. Schon deshalb dürfte auch insoweit ein der Abschiebungsandrohung entgegenstehendes Abschiebungsverbot nicht bestehen. Ohnehin aber wäre ein solches (inlandsbezogenes) Abschiebungsverbot nicht im Asylverfahren zu prüfen und stünde demgemäß dem Erlass der angegriffenen Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Mangels rechtlich gesicherten dauerhaften Aufenthalts der Familienmitglieder in Deutschland mussten die familiären Bindungen des Klägers schließlich auch nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden.

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Die Kostenteilung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.