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Verwaltungsgericht Köln·15 K 7604/98.A·18.04.2001

Asyl und Abschiebungsschutz bei Verurteilung wegen Beteiligung an tödlicher Gewaltdemonstration

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der türkische Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach §§ 51, 53 AuslG wegen einer in der Türkei verhängten Freiheitsstrafe aus einem Staatssicherheitsgerichts-Urteil. Streitentscheidend war, ob die drohende Strafvollstreckung asylerheblich ist oder wegen des Terrorismusvorbehalts Schutz ausscheidet. Das VG Köln hielt die Verurteilung für echt und den Vortrag, er sei unbeteiligt gewesen, für nicht glaubhaft. Es verneinte Asyl und Abschiebungsschutz, weil die dem Kläger zugerechnete aktive Teilnahme an einer Gewaltdemonstration mit zahlreichen Toten den Terrorismusvorbehalt auslöst und weder Politmalus noch beachtliche Folter-/Misshandlungsgefahr ersichtlich seien.

Ausgang: Klage auf Asylanerkennung und Feststellung von Abschiebungsschutz nach §§ 51, 53 AuslG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Politische Verfolgung i.S.v. Art. 16a GG setzt gezielte Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale mit ausgrenzender Intensität voraus; maßgeblich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bei Rückkehr.

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Bei auf Vorgänge im Heimatstaat gestützten Asylgründen genügt deren Glaubhaftmachung; für im Bundesgebiet entstandene Nachfluchtgründe ist demgegenüber voller Beweis erforderlich.

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Die Asylgewährung findet ihre Grenze im Terrorismusvorbehalt, wenn dem Asylsuchenden die Betätigung politischer Ziele unter Einsatz terroristischer Mittel bzw. als aktiver Teilnehmer an gemeingefährlicher Gewalt gegen Unbeteiligte zuzurechnen ist.

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Strafverfolgung und Strafvollstreckung wegen schwerer Gewalttaten sind grundsätzlich nicht asylerheblich, wenn sie dem allgemeinen Rechtsgüterschutz dienen und keine Anhaltspunkte für eine verschärfende Sanktionierung aus asylerheblichen Gründen (Politmalus) bestehen.

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Der Terrorismusvorbehalt ist bei der Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG entsprechend anzuwenden; Abschiebungsschutz kommt für Gewalttäter/Teilnehmer nur bei zusätzlichen qualifizierenden Umständen wie Folter- oder menschenrechtswidriger Behandlung in Betracht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 53 Abs. 1 und 4 AuslG§ Art. 16a GG i.V.m. AsylVfG§ 108 Abs. 1 VwGO§ 125a StGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

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Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger .

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Im Oktober 1997 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 18.12.1997 beantragte er bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigte anzuerkennen. Zur Be- gründung ließ er vortragen, er werde durch Haftbefehl gesucht. Der Vorfall, der dem zu Grunde liege, habe sich im Juli 1993 ereignet. Er sei vom 09.07.1993 bis 01.06.1994 in Haft gewesen. Dann habe man ihn vorläufig entlassen. Inzwischen seien 37 Personen verurteilt worden, 4 seien geflohen und 33 befänden sich in der Haft in der Türkei. Er gehöre zu den 4 Personen, die geflohen seien.

4

Im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt gab der Kläger im wesentlichen an, er sei am 19.05.1997 von Istanbul nach Baku-Azerbeycan geflogen. Es sei eine legale Ausreise gewesen. Am 08.10.1997 sei er mit einem gültigen Visum von Baku nach Düsseldorf geflogen. Er sei türkischer Staatsangehöriger mit türkischer Volks- zugehörigkeit und von der Religionszugehörigkeit her Sunnit. Er sei in T. geboren und habe auch das Abitur dort gemacht. Dann habe er bis zum Wintersemester 1993 Bergbau studiert und sein Studium abgeschlossen. Er habe dann eigentlich nach Deutschland gehen wollen, um hier weiter zu studieren. Die Erlaubnis habe er auch schon gehabt. Dann habe es am 02.07.1993 die bekannten Ereignisse in T. gege- ben. Irgendwie habe man ihn angezeigt. Er sei dann am 09.07.1993 verhaftet wor- den und bis zum 01.06.1994 in T. und B. in Haft geblieben. Dann sei er zu- nächst freigelassen worden. Im August 1994 habe man ihn zum Militärdienst einge- zogen. Am 26.03.1995 sei er aus dem Militärdienst entlassen worden als Stabsun- teroffizier. Danach sei er in J. geblieben. Er habe von seinem Vater mit seinem Bruder zusammen eine Textilfirma in J. übernommen. Diese Tätigkeit habe er bis zu seiner Ausreise ausgeübt und dabei gut verdient. Am 14.05.1997 sei erneut ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Über Verwandte habe er dann erfahren, dass es ihm gegenüber noch keine Ausreisehindernisse gebe. Er sei dann am 19.05.1997 ausgereist. Seit Juni 1996 sei er verheiratet. Er habe mit seiner Frau in J. gelebt. Seine Eltern und seine 3 Brüder seien in Deutschland. Eine Schwester und ein jün- gerer Bruder seien in der Türkei. Wie erwähnt, habe er von Juni 1993 bis Juni 1994 in Haft gesessen. Es habe diverse Gerichtsverhandlungen in B. gegeben. Wäh- rend seines Militärdienstes habe es ein freisprechendes Urteil gegeben. Mittlerweile habe es eine Revisionsverhandlung in B. gegeben, die ohne seine Anwesenheit stattgefunden habe. Er sei jetzt am 28.11.1997 zu 7 1/2 Jahren Haft verurteilt wor- den. Der Revisionsgerichtshof habe am 14.05.1997 wohl den Haftbefehl gegen ihn erlassen. Das Staatssicherheitsgericht habe dann dieses Urteil bestätigt. Der Kläger legte sodann im Rahmen des Anhörungstermins verschiedene türkische Zeitungen vor. Aus der Zeitung "Yeni Ülke" ergab sich, dass auch er verurteilt wor- den war. Desweiteren führte der Kläger aus, er habe seinem Rechtsanwalt eine Ko- pie des Haftbefehls gegeben. Sein Anwalt in der Türkei heiße E. . Er habe das Urteil noch nicht. Es werde es ihm in 1 bis 2 Monaten nach Deutschland schicken. In der Türkei habe er auch noch die alte Klageschrift und den Freispruch. Diese Unter- lagen könne er sich ebenfalls schicken lassen. Außerdem habe er auch noch einen Rechtsanwalt in T. namens L. . Sonstige Verhaftungen habe er nicht erlitten. Auf Befragen, ob er in der Türkei Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen sei, gab der Kläger an, das sei nicht der Fall. Er sei aber Mitglied in einem technischen Verein gewesen. Auf Befragen, ob er sich politisch engagiert habe in der Türkei, erklärte er, er sei Mitbegründer eines Studentenvereins gewesen. Er glaube, dass seine Aktivitäten während des Studiums Anlass für seine Anklage gewesen sei- en. Er sei zu Unrecht verurteilt worden. Er sei an den Ereignissen in T. am 02.07.1993 überhaupt nicht beteiligt gewesen. Niemand habe beweisen können, dass er dabei gewesen sei. Es gebe keine Fotos oder Videos oder Zeugenaussagen. Er habe mit dem Anschlag auf das Hotel überhaupt nichts zu tun gehabt. Die Gerich- te in der Türkei seien nicht neutral. Deshalb sei dieses Urteil auch nicht gerecht. In dem Hotel seien 37 Personen getötet worden. 4 seien mit Schüssen getötet worden, die anderen seien verbrannt. Diese 4 Leute seien aus dem Hotel heraus erschossen worden. Somit verblieben 33. Bei dem jetzigen Urteil seien 37 Personen zum Tode verurteilt worden. 4 von ihnen seien zu einer Haftstrafe verurteilt worden, weil sie an- geblich geistig nicht in Ordnung gewesen seien. Er wolle damit sagen, dass die Zahl der Opfer und der jetzt Verurteilten gleich sei. 58 Personen seien zu verschiedenen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Alle seien aus T. . Bei diesen 58 Personen sei Revision mit dem Ziel einer höheren Bestrafung eingelegt worden. Er befürchte somit für sich selbst auch, dass seine Strafe später noch höher ausfalle. Es sei auch so gewesen, dass es neben den getöteten 37 Kongressteilnehmern auch noch weitere 15 Tote gegeben habe. Darüber sei eigentlich gar nicht berichtet worden. Auf Befra- gen, wie er sich erklären könne, dass man ihn verurteilt habe, obwohl er mit der An- gelegenheit nichts zu tun habe, gab der Kläger an, er sei ja eigentlich freigesprochen worden. Er behaupte, dass es ein politisches Urteil sei. Er betone nochmals, dass er mit dieser Angelegenheit überhaupt nichts zu tun habe. Wenn man die ganzen Ge- richtsprotokolle untersuche, werde man feststellen, dass gegen ihn keinerlei Beweise vorlägen. Die türkische Republik könne ihm eigentlich keine Vorwürfe machen. In der Türkei sei es jedoch üblich, dass Menschen wegen ihrer politischen Überzeugung politisch verurteilt würden. Wenn er wirklich an diesem Ereignis beteiligt gewesen wäre, wäre er auch nicht noch bis zum 09.07.1993 in T. geblieben, zumal er zu- sätzlich eine Studienzusage für die Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Er habe ohne weiteres die Türkei verlassen können. Wenn er wirklich befürchtet hätte, dass man ihn mit dieser Sache in Verbindung bringe, wäre er nicht zu Hause geblie- ben. Für ihn habe es überhaupt keinen Anlass gegeben, wegen der Ereignisse in T. sein Heimatland vorher zu verlassen. Er betone nochmals, dass er mit dem An- schlag in T. nichts zu tun gehabt habe. Auf Befragen, ob sein Rechtsanwalt gegen das Urteil vom 28.11.1997 in die Berufung gegangen sei, gab der Kläger an, sein Rechtsanwalt E. habe während des Prozesses gegen den Prozess protestiert. Er habe sein Mandat niedergelegt. Das sei ein Protest gegen das Gerichtsverfahren gewesen. Der L. sei noch bevollmächtigt. Er wolle natürlich in der Türkei seine Rechte ausschöpfen und sich um einen Freispruch bemühen. Wenn ihm dies gelän- ge, könne er zurück zu seiner Firma und zu seiner Arbeit gehen. Er möchte jedoch nicht 7 1/2 Jahre ins Gefängnis gehen. Seine Frau sei bei seinem Bruder in J. . Auf Befragen, ob das Urteil vom 28.11.1997 bereits rechtskräftig sei, gab der Kläger an, er glaube nicht, dass er im Falle einer Berufung große Chancen habe. Die glei- che Kammer werde das Urteil nochmals prüfen. Er nehme an, dass sie zu der glei- chen Entscheidung kommen würden. Einige Rechtsanwälte der Nebenkläger hätten auch Revision eingelegt, um die Strafe zu erhöhen. Damals im Juli 1993 habe sich in T. vieles ereignet. Vieles sei behauptet worden, aber nur wenig sei bewiesen wor- den. Erst auf Drängen von Verwandten der Getöteten, sei herausgekommen, dass einige der im Hotel getöteten Personen durch Schüsse von hinten umgekommen seien. Der Staat bemühe sich gar nicht um Aufklärung. Notfalls werde er vor den Eu- ropäischen Gerichtshof gehen, damit der türkische Staat seine Beweise auch dort präsentieren müsse. Er sei fest davon überzeugt, dass es keine Beweise gebe. Auf Befragen, ob er eine Erklärung dafür habe, dass man ihn überhaupt beschuldigt ha- be, gab der Kläger an, er sei an der Universität während seines Studiums aktiv ge- wesen. Es gebe auch Fotos von damals, wo er einen Bart trage. Er sei Mitbegründer eines Studentenvereins gewesen. Weil er aus T. gewesen sei, habe er auch gute Beziehungen zu den Behörden gehabt. Es gebe immer Freunde und Feinde. Er den- ke, dass die Leute, die ihn nicht gemocht hätten, ihn angezeigt hätten. Sie hätten ihm wohl mit den Ereignissen in Verbindung gebracht. Es habe sich um einen islami- schen Studentenverband gehandelt. Er habe eine islamisch-politische Anschauung gehabt. Sie seien jedoch nicht streng islamisch gewesen. Im Koran gebe es einen Vers, dass man Leute anderer Glaubsrichtung nicht mit Gewalt zum Islam bringen könne. Ihre Aufgabe sei es, in der Religion aufzuklären. Er wisse nicht, ob er Täter kenne. Der konkrete Tatvorwurf sei gewesen, dass er bei der nicht genehmigten Demonstration am 02.07.1993 dabei gewesen sei. Außerdem habe es Barrikaden gegeben und sie hätten die Barrikaden entfernt. Auch deswegen sei er beschuldigt worden. Die Demonstration am 02.07.1997 sei ein Protestmarsch gegen den Schrift- steller Aziz Nesin gewesen. Er selbst habe an dieser Demonstration nicht teilge- nommen. So habe es in der Anklageschrift gestanden. Er betone nochmals, dass er auch nicht an diesem illegalen Protestmarsch teilgenommen habe. An dem betref- fenden Tag sei er zu Hause gewesen. Das Haus liege mehr als 5 Km von dem Hotel entfernt. Er wisse noch genau, dass er sich an diesem Tag mit der deutschen Spra- che beschäftigt habe. Eigentlich habe seine Ausreise nach Deutschland unmittelbar bevorgestanden. In B. sei er nicht geblieben, weil die Türkei dort enormen Einfluss habe. Er habe befürchtet, dort erwischt zu werden. Er möchte noch seine Erlebnisse bei den Sicherheitsbehörden und dem Gefängnis darstellen. Er sei nicht schwer gefoltert oder geschlagen worden. Bei den Verhören sei er jedoch geschlagen worden. Er habe eine schriftliche Aussage unterschreiben sollen. Das habe er nicht gemacht. Seine Augen seien verbunden gewesen. Einmal hätten sie ihn aus einem Fenster herausgehalten und ihm gedroht, ihn fallen zu lassen, wenn er nicht unterschreiben würde. Sie seien mit 20 Personen in einer kleinen Zelle gewesen. Zum Schluss habe er nur die Aussage unterschrieben, die auch seiner Aussage entsprochen habe. Obwohl sie eigentlich als politische Gefangenen gehalten worden seien, habe man sie zu den normalen Verbrechern getan. Sie hätten sich davon wohl erhofft, dass sie von diesen geschlagen würden. Sie hätten dann Abgeordnete aus der Provinz angeschrieben und es sei auch eine Menschenrechtsdelegation gekommen. Dann seien sie wieder zusammen inhaftiert worden und nicht mehr bei den Schwerverbrechern gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er Verhaftung und verschiedene Repressalien. Er sei an der Tat nicht beteiligt gewesen. Es wäre daher ungerecht, wenn er für etwas bestraft würde, woran er persönlich nicht beteiligt gewesen sei. Abschließend gab der Kläger an, die Kammer, die ihn freigesprochen gehabt habe, sei mit dem weiteren Verfahren nicht mehr betraut worden, sondern eine andere Kammer, die ihn dann verurteilt habe. Er sei nicht Mitbegründer eines islamischen Studentenverbandes gewesen. Solche seien überhaupt nicht erlaubt. Die Gründer des Studentenvereins seien jedoch islamisch ausgerichtet gewesen. Der Kläger legte sodann noch einen Auszug aus der Yeni Ülke vom 29.11.1992 vor. Desweiteren ließ er über seinen Rechtsanwalt ein Schreiben des Staatssicherheitsgerichtes B. an die Oberstaatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichtes in B. sowie einen Haftbefehl in Abwesenheit und ein Festnahmeersuchen vorlegen.

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Mit Bescheid vom 01.09.1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen. Ebenso seien Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung angedroht.

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Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 09.09.1998 zugestellt.

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Am 15.09.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Gleichzeitig hat der Kläger um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Diesem Antrag wurde mit Beschluss der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.09.1998 (18 L 3009/98.A) entsprochen.

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Im Rahmen des Klageverfahrens wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er hat unter anderem das gegen ihn ergangene Urteil vom 28.11.1997 vorgelegt sowie eine Kassette mit Auszügen aus einer Verhandlung vor einem türkischen Gericht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 01.09.1998 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Der Bundesbeauftragte stellt keinen Antrag.

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In der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2001 wurde der Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die türkische Sprache zu seinen Asylgründen angehört. Seine Aussagen wurden protokolliert.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der den Beteiligten im Verlaufe des Verfahrens bekanntgegebenen Auskünfte, Stellungnahmen und Presseveröffentlichungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.

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Nach Art. 16a Grundgesetz (GG) i. V. m. den Bestimmungen des A- sylverfahrensgesetzes (AsylVfG) werden politisch Verfolgte auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung; sie ist "politisch", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder unverfügbare Merkmale des Asylbewerbers, die sein "Anderssein" prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe).

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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 101 (102) = BVerfGE 80, 315; Beschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142,

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Die Gefahr politischer Verfolgung ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe qualitativ größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.03.1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143, 150.

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Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, so ist Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 344 f.

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Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82; vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.

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Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.

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Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei die noch offenstehende Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Staatssicherheitsgerichts in B. vom 28.11.1997 (Beiakte 3) zu verbüßen hat. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieses Urteil echt ist und dass der Kläger wegen Beteiligung an den Unruhen von T. zu einer Freiheitsstraße von 7 1/2 Jahren - wie er eingeräumt hat, inzwischen rechtskräftig - verurteilt worden ist. Die Verurteilung des Klägers wird auch durch den vorgelegten Artikel aus der Yeni Ülke vom 29.11.1997 bestätigt. Ferner zeigt das in der mündli- chen Verhandlung auszugsweise angesehene Video, dass der Kläger in den Prozess um die Unruhen von T. verwickelt war. Die weiteren von ihm aus dem Strafverfahren vorgelegten Unterlagen bestätigen dies ebenfalls.

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Die dem Kläger noch drohende Strafverfolgung ist jedoch nicht asylerheblich. Insoweit kann offenbleiben, ob diese Verfolgung überhaupt gegen asylerhebliche Merkmale gerichtet ist, namentlich die Religionsausübung oder ob sie nicht vielmehr lediglich dem allgemeinen Rechtsgüterschutz, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit Dritter dient. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert jedenfalls am sogenannten Terrorismusvorbehalt

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (339 f).

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Danach hat die Asylverheißung für politische Straftäter dort eine Grenze, wo - unbeschadet der Neutralität des Asylrechts gegenüber politischen Überzeugungen - das Tun des Asylsuchenden wegen der von ihm eingesetzten Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt wird. Diese Grenze ist überschritten, wenn der Asylsuchende seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt hat, also insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter. Asylbegründend ist die Verfolgung des politischen Feindes, nicht die Abwehr des Terrors. Repressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreift, sind deshalb keine politische Verfolgung im asyrechtlichen Sinne, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zu Gunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen.

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So BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 2 BvR 502/86 u.a.- a.a.O.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die dem Kläger im Urteil des Staatssicherheitsgerichts B. zur Last gelegten Vorwürfe (vgl. insoweit die Übersetzung Blatt 40 ff. der Prozessakte) zutreffen und der Kläger sich unter den tatkräftigen Teilnehmern der Demonstration befand, aus deren Mitte heraus der Anschlag auf das Hotel in T. erfolgte, bei dem 36 oder nach anderen Angaben 37 Personen zu Tode kamen und zahlreiche Verletzte zu beklagen waren.

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Das Gericht vermag dem Kläger nicht zu glauben, dass er an dieser Demonstration überhaupt nicht beteiligt war und er völlig zu Unrecht in diesem Prozess einbezogen worden ist. Die Türkei ist ein Staat mit entwickelter Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Gerichte.

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Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 (La- gebericht).

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Schon von diesem Ausgangspunkt her spricht vieles dafür, dass die Feststellungen in dem gerichtlichen Urteil zutreffen. Hinzu kommt, dass nach Angaben des Klägers der Prozess zweimal den Instanzenzug durchlaufen hat. Der Kläger war zudem durch einen bzw. zwei Rechtsanwälte vertreten. Auf diesem Hintergrund spricht apriori viel für die Richtigkeit des vorgelegten Urteils. Der Kläger hat demgegenüber nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, dass es sich hierbei um ein Fehlurteil handelt. Er hat zwar immer behauptet, dass er an der fraglichen Demonstration nicht beteiligt gewesen sei, seine Angaben zu diesem Bereich sind jedoch vage und pauschal geblieben. Sie weisen Schwankungen auf und lassen insgesamt die nötige Überzeugungskraft vermissen. So fällt bereits auf, dass der Kläger während des Verfahrens offensichtlich bemüht war, seine islamistische Ausrichtung verdeckt zu halten. Bei seiner Befragung vor dem Bundesamt hat er auf die Frage, ob er Mitglied einer politischen Partei oder Organisation sei, geantwortet, dies sei nicht der Fall, er sei aber Mitglied in einem technischen Verein berufsmäßig. Auf erneutes Befragen nach einer politischen Betätigung hat er angegeben, er sei Mitbegründer eines Studentenvereins gewesen. Später hat er dann auf die Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, dass man ihn überhaupt beschuldigt habe, erklärt, er sei an der Universität während seines Studiums aktiv gewesen. Es gebe auch Fotos von damals, wo er einen Bart trage. Er sei Mitbegründer eines Studentenvereins gewesen. Weil er aus T. sei, habe er gute Beziehungen zu den Behörden gehabt. Es gebe immer Feinde und Freunde. Er denke, dass Leute, die ihn nicht gemocht hätten, ihn angezeigt hätten. Sie hätten ihn wohl mit den Ereignissen in Verbindung gebracht. Es habe sich um einen islamischen Studentenverband gehandelt. Er habe eine islamisch-politische Anschauung gehabt. Sie seien jedoch nicht streng islamisch gewesen. Im Koran gebe es einen Vers, dass man Leute anderer Glaubensrichtung nicht mit Gewalt zum Islam bringen könne. Ihre Aufgabe sei es, in der Religion aufzuklären. In der mündli- chen Verhandlung hat der Kläger auf Befragen, ob er sich politisch engagiert habe, zunächst erklärt, er sei an der Universität in einem Studentenverein gewesen. Auf Befragen nach den Aktivitäten, hat er zunächst nur vage ausgeführt, es gebe Probleme mit der Verwaltung, es gebe Unterdrückung wie zum Beispiel im Hinblick auf das Tragen von Kopftüchern. Auf konkrete Rückfrage hat der Kläger sodann behauptet, es handele sich nicht um einen religiös motivierten Verein. Dann hat er auf Rückfrage erklärt, er sei in zwei Vereinen gewesen, einem Studentenverein und einem technischen Verein. Auf Rückfrage hat er zunächst eingeräumt, dass der letztgenannte ein muslimischer Technikerverein gewesen sei. Auf konkrete Rückfrage, ob in den beiden Vereinen islamistische Ideen vertreten worden seien, hat der Klägers dies bejaht. Diese Vernehmung hinterließ insgesamt den Eindruck, dass der Kläger von sich aus überhaupt nicht über die Aktivitäten der Vereine sprechen wollte. Seine Angaben kamen nur auf ständiges Nachfragen, wobei er schließlich in Korrektur seiner vorangehenden Aussage einräumte, dass beide Vereine islamistische Ideen vertreten hätten. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat der Kläger im Zusammenhang mit kurzzeitigen Festnahmen in seiner Studienzeit - allerdings auch immer wieder nur auf Nachfrage - eingeräumt, dass er an verschiedenen Demonstrationen und Protesten bezüglich des Verbotes, Kopftuch zu tragen, teilgenommen hat. Abschließend in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, wenn er bis dahin nur vorgetragen hatte, während seiner Zeit an der Universität politisch tätig gewesen zu sein, - auch wiederum erst auf direkte Nachfrage - zugegeben, dass seine Aktivitäten inoffiziell auch danach noch weiter liefen und er sie auch hier in Deutschland noch fortführe. Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass das Gericht den Eindruck gewonnen hat, dass der Kläger bemüht war, seine islamistische Ausrichtung und seine daraus resultierenden Aktivitäten verdeckt zu halten bzw. herunter zu spielen. Hinzu kommt, dass die Einlassung des Klägers zu der Frage, wieso er in dem Prozess betreffend den Anschlag von T. hineingezogen worden ist, nicht überzeugt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insoweit letztlich erklärt, dass der Polizeipräsident und ein anderer Polizeibeamter durch die überfüllten Gewahrsamsräume gegangen seien. Der Polizeipräsident habe sich quasi Leute ausgeguckt, auf die er gezeigt habe. Er habe die Anweisung gegeben, diese sollten aufgeschrieben werden, dass sie bei der gewalttätigen Demonstration dabei gewesen seien. Diese Darstellung, die im übrigen pauschal und detailarm geblieben ist, überzeugt nicht. Der Kläger ist nach seinen Angaben und den Feststellungen im Urteil vom 28.11.1997 erst einer Woche nach den Verfällen von T. verhaftet worden. Zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der Anschlag von T. nicht nur in der Türkei großes Aufsehen erregt hatte und dass ein nachfolgender Strafprozess mit Sicherheit im Lichte der Weltöffentlichkeit stattfinden würde. Von daher kann nicht angenommen werden, dass ein Polizeipräsident sich auf die vom Kläger geschilderte Weise willkürlich potentielle Täter ausguckt auf die Gefahr hin, dass diese Machenschaften mit hoher Wahrscheinlichkeit später ans Licht kommen und zu Konsequenzen gegen ihn führen. Es ist auch nicht plausibel, dass zu diesem Zeitpunkt noch der Druck bestand, auf diese Weise der Weltöffentlichkeit weitere Täter präsentieren zu müssen. Nach dem ins Verfahren eingeführten Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 06.07.1993 waren zu diesem Zeitpunkt schon rund 40 Personen festgenommen worden. Zudem war es nach dem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 05.07.1993 bei dem Anschlag von T. zu Straßenschlachten zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften gekommen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass ein hinreichendes Täterpotential zur Verfügung stand, dem man die Beteiligung an den Unruhen nachweisen konnte, wenn es - wie der Kläger meint - nur darum gegangen wäre, für die Weltöffentlichkeit Täter zu präsentieren. Gegen die Richtigkeit der klägerischen Angaben spricht auch, dass er bei seiner Vernehmung vor dem Bundesamt diese Begebenheiten überhaupt nicht erwähnt hat. Dort hat er lediglich erwähnt, dass er glaube, dass seine Aktivitäten während des Studiums Anlass für seine Anklage gewesen seien. Dem steht - abgesehen davon, dass der Kläger dies nun nicht mehr behauptet - auch seine Schilderung in der mündlichen Verhandlung entgegen, wonach die Teilnahme an Protestaktionen bezüglich des Kopftuchtragens keine wirklich ernsthaften Konsequenzen seitens der Sicherheitsbehörden nach sich gezogen haben. Die weitere Angabe beim Bun- desamt, die türkische Gerichte seien bemüht gewesen, eine der Zahl der Todesopfer entsprechende Zahl von Tätern zu verurteilen, ist ebenso wenig plausibel, die insoweit vom Kläger aufgemachte Rechnung ist auch in sich nicht schlüssig.

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Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Vortrag des Klägers, er sei zu Unrecht mit dem Strafverfahren überzogen und verurteilt worden, nicht glaubhaft ist. Nach der Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass der Kläger zu den aktiven Teilnehmern der gewalttätig verlaufenen Demonstration, die zu zahlreichen Todesopfern und Verletzten führte, gehört hat. Damit unterfällt er dem sogenannten Terrorismusvorbehalt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei seiner Verurteilung zu 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe mit einem sogenannten Politmalus belegt worden wäre. Die Strafe von 7 1/2 Jahren Freiheitsentzug ist zwar sicherlich hoch. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich bei der gewalttätigen Demonstration in T. am 02.07.1993 um ein Ereignis handelte, bei dem Teilnehmer ein extrem hohes Maß an krimineller Energie entfaltet haben und das zu einer erschütternden Opferbilanz geführt hat. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 05.07.1993 heißt es hierzu unter anderem, nach dem Freitagsgebet seien tausende militanter Muslime zu dem Hotel gezogen. Sie hätten die Schriftsteller als Ungläubige beschimpft und gedroht, sie zu lynchen. Nach Straßenschlachten mit den Sicherheitskräften hätten sie das Gebäude angezündet......Das Fernsehen habe erschütternde Bilder von Menschen gezeigt, die aus dem brennenden Hotel zu flüchten versuchten und von dem wütenden Mob in die Flammen zurückgetrieben worden seien. Die Feuerwehr sei daran gehindert worden, den Brand zu löschen. Auch in der vom Kläger vorgelegten auszugsweisen Übersetzung aus dem Urteil des Staatssicherheitsgerichtes in B. vom 28.11.1997 wird der Ablauf der gewalttätigen Demonstration und ihrer Folgen eindrucksvoll geschildert. Ausschreitungen von dieser Qualität und mit diesen Konsequenzen werden von jedem Staat, der sich den Rechtsgütern seiner Bürger verpflichtet fühlt, nachhaltig geahndet. Auf diesem Hintergrund ist das gegen den Kläger als aktiven Teilnehmer der Demonstration verhängte Strafmaß von 7 1/2 Jahren nicht unangemessen hoch. Es lässt keine Ansatzpunkte erkennen, dass über die Ahndung kriminellen Unrechts hinaus der Kläger wegen seiner Religionsausübung schärfer bestraft werden sollte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland solche Delikte ähnlich hoch bestraft werden können. Bei einem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs (§ 125 a StGB), der hier einschlägig wäre, reicht der Strafrahmen bis zu 10 Jahren, wobei es insoweit bereits ausreicht, dass die Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

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Eine Rückausnahme von Terrorismusvorbehalt

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vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.

41

liegt auch insoweit nicht vor als zu befürchten wäre, dass der Kläger bei einer Abbüßung seiner restlichen Haft oder bei Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld der Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Soweit solche Übergriffe - im Zusammenhang mit Kurden und Angehörigen des linksextremen poli- tischen Spektrums - aus der Türkei berichtet werden, beziehen diese sich regelmäßig auf die Phase des Polizeigewahrsams, nicht hingegen die Haft. Weite Teile der Polizei stehen dem Islam jedoch aufgeschlossen gegenüber, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Folter oder der menschenrechts- widrigen Behandlung für Islamisten in der Türkei festzustellen ist.

42

Vgl. insoweit Auskunft von Dr. Christian Rumpf vom 27.01.1992 und Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16.10.1991.

43

Diese Auskunftslage ist nach wie vor aktuell, zumal die Re-Islamisierung in der Türkei in den letzen Jahren weiter fortgeschritten ist.

44

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter hat.

45

Der auf eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet.

46

Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ob ein Abschiebungshindernis aus den genannten Gründen besteht, ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG vom Bundesamt festzustellen.

47

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

48

Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zum mangelnden Anspruch auf Anerkennung aus Asylberechtigter verwiesen werden. Im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Terrorismusvorbehalt in gleicher Weise anzuwenden wie beim Asylrecht. Es besteht kein sachlicher Grund, dem mit terroristischen Mitteln agierenden Gewalttäter oder dem Teilnehmer an einer solchen Tat Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn - wie hier - es an qualifizierenden Merkmalen (Politmalus, Folter, menschenrechtswidrige Behandlung) fehlt. Einem solchen Täter ist es zuzumuten, die gegen ihn verhängte Strafe im Hei- matland zu verbüßen.

49

Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bestehen ebensowenig wie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.

50

Insbesondere ist - wie schon mehrfach erwähnt - nicht damit zu rechnen, dass der Kläger in seiner Heimat der Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wird.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).