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Verwaltungsgericht Köln·15 K 6845/13·18.03.2015

BA-Diplom als gleichwertiger Abschluss für gehobenen Dienst (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 c BBG)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst und ihre Übernahme in den gehobenen Dienst. Streitpunkt war, ob ihr Diplomabschluss einer baden-württembergischen Berufsakademie einem Bachelorabschluss gleichwertig ist und ob die geforderte hauptberufliche Tätigkeit vorliegt. Das VG Köln bejahte die Gleichwertigkeit u.a. wegen der Umwandlung der Berufsakademie in die Duale Hochschule BW, der gesetzlichen Nachgraduierungsmöglichkeit und der landesrechtlich attestierten Gleichwertigkeit mit einem FH-Abschluss. Die Beklagte wurde zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung und zur erneuten Bescheidung des Übernahmeantrags verpflichtet.

Ausgang: Klage erfolgreich; Beklagte muss Laufbahnbefähigung anerkennen und über die Übernahme erneut entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschluss einer Berufsakademie kann als „gleichwertiger Abschluss“ im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 2 c BBG anzuerkennen sein, wenn er nach landesrechtlicher Umwandlung der Berufsakademie in eine Hochschule und mit gesetzlicher Nachgraduierungsmöglichkeit einem Hochschulabschluss gleichgestellt werden kann.

2

Für die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 c BBG kann die gesetzlich eröffnete Möglichkeit der Nachgraduierung eines früheren Berufsakademie-Diploms zu einem Diplomgrad einer staatlichen Hochschule genügen; die tatsächliche Beantragung ist nicht zwingend entscheidungserheblich.

3

Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses dürfen Qualität und Leistungsumfang des Ausbildungsgangs (insbesondere Struktur, Zugangsvoraussetzungen und Leistungsvolumen) herangezogen werden; dies kann durch Bescheinigungen der Hochschule belegt werden.

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Die für § 17 Abs. 4 Nr. 2 c BBG erforderliche hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen eine mindestens 18-monatige, laufbahnbefähigende Tätigkeit ausgeübt wurde, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der angestrebten Laufbahn entspricht.

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Wird die Übernahme in eine Laufbahn allein wegen verneinter Laufbahnbefähigung abgelehnt, führt die gerichtliche Feststellung der Laufbahnbefähigung zur Verpflichtung des Dienstherrn, über den Übernahmeantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BBG in Verbindung mit § 20 BLV§ 17 Abs. 4 Nr. 2 c BBG§ Gesetz zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DH-Errichtungsgesetz)§ 76 Abs. 5 Satz 1 LHG BW§ 76 ff. LHG BW§ 3 DH-Errichtungsgesetz

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 952/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik vom 15.3.2013 und 13.9.2013 verpflichtet, die Laufbahnbefähigung der Klägerin für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst anzuerkennen und über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in den gehobenen Dienst erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

2

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin hat im Jahre 2003 die allgemeine Hochschulreife erworben und im Oktober 2003 eine Ausbildung bei der Q.    -X.                        mbH begonnen und gleichzeitig ein Studium an der Berufsakademie in Mannheim aufgenommen. Nach dem Berufsakademiegesetz in Baden-Württemberg vermittelten die Berufsakademien eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung und Weiterbildung und erfüllten ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken von staatlichen Studienakademien mit den beteiligten Ausbildungsstätten (Duales-System).

3

Am 20.09.2006 bestand die Klägerin die staatliche Prüfung zur Dipl.-Betriebswirtin (Berufsakademie) im Studiengang Handel, woraufhin ihr die staatliche Bezeichnung Dipl.-Betriebswirtin (Berufsakademie) verliehen wurde.

4

Mit Wirkung vom 01.10.2006 wurde die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu der Q.    -X.                        mbH als Bezirksverkaufsleiterin eingesetzt. Insofern war sie u.a. zuständig für die Leitung und Betreuung des ihr unterstellten Filialpersonals in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht. Aufgrund Betriebsübergangs hatte sie diese Funktion ab dem 34.04.2009 bei der O.     -N.              GmbH & Co. KG inne.

5

Mit Wirkung ab dem 01.01.2011 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag ab, aufgrund dessen sie beim Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) als Sachbearbeiterin im Arbeitsbereich „Personalauswahl, Personalstrategie und Personalentwicklung“ eingesetzt wurde.

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Unter dem 20.12.2011 beantragte die Klägerin beim ZIVIT ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis.

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Mit Bescheid vom 15.03.2013 entschied das ZIVIT, dass die Dipl.-Studiengänge an der Berufsakademie kein Akkreditierungsverfahren durchlaufen hätten und somit laufbahnrechtlich nicht als gleichwertig im Sinne von § 17 Abs. 4 Nr. 2 c BBG in Verbindung mit Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 7 und 8 BLV anerkannt werden könnten, so dass dem Antrag auf Verbeamtung in die Laufbahn des gehobenen Dienst des Bundes nicht entsprochen werden könne. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 14.04.2013 wies das ZIVIT mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2013, der Klägerin ausgehändigt am 04.10.2013, zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gem. den Mindestanforderungen für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes, welche in § 17 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BBG in Verbindung mit § 20 BLV festgelegt seien, für die Anerkennung ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss vorliegen müsse. Berufsakademien seien jedoch keine Hochschule und die dortigen Abschlüsse naturgemäß keine Hochschulabschlüsse. Die Abschlüsse von akkreditierten Bachelor-Ausbildungsgängen würden ausnahmsweise mit den an Hochschulen erworbenen Bachelor-Abschlüssen gleichgestellt, da durch die mit der Akkreditierung verbundenen Vorgaben eine Gleichwertigkeit mit einem Bachelor-Abschluss gewährleistet sei. Abschlüsse von nicht akkreditierten Bachelor-Ausbildungsgängen an Berufsakademien könnten dagegen nicht für Laufbahnen des gehobenen Dienstes berücksichtigt werden. Laut einer Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 26.08.2013 unterlägen Diplomstudiengänge an Berufsakademien nicht der Akkreditierung, so dass auch keine Ausnahme im Sinne von Nr. 1 anerkannt werden könne. Eine Verbeamtung in den gehobenen Dienst sei daher nicht möglich.

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Am 04.11.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei ihr lägen die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 c  BBG für die Zuerkennung einer Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst vor. Insbesondere sei der von ihr erworbene Abschluss an der Berufsakademie (Diplom) ein gleichwertiger Abschluss im Sinne dieser Vorschrift. Auf Grund des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DH-Errichtungsgesetz) vom 03.12.2008 habe das Land Baden-Württemberg mit Wirkung zum 01.03.2009 die Duale Hochschule Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart (Duale Hochschule) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung errichtet. Gleichzeitig seien gem. DH-Errichtungsgesetz die Studienakademien nach § 76 Abs. 5 Satz 1 Landeshochschulgesetz BW – LHG BW - mit Errichtung der Dualen Hochschule rechtlich unselbständige Untereinheiten dieser Hochschule geworden, während die Berufsakademien nach § 76 ff. des LHG BW erloschen und die Duale Hochschule in die Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse des Landes als Träger der Berufsakademien insoweit eingetreten sei, als es sich um Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse gehandelt habe, für die die Duale Hochschule nach dem Landeshochschulgesetz BW Trägerin sein könne. Gem. § 3 des DH-Errichtungsgesetzes seien mit Errichtung der Dualen Hochschule die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an Berufsakademien vorhandenen hauptberuflich tätigen Professoren, Lehrbeauftragten, zugelassenen Studierenden, zugelassenen Ausbildungsstätten und sonstigen Mitarbeiter Mitglieder der Dualen Hochschule geworden. § 7 des DH-Errichtungsgesetzes bestimme, dass die Duale Hochschule eine nach § 91 Abs. 6 Satz 1  LHG BW verliehene Bezeichnung in  einen Diplom-Grad der Dualen Hochschule mit dem Zusatz „Duale Hochschule (DH)“ und mit Angabe der Fachrichtung umwandeln könne. Gem. § 8 Abs. 2 des DH-Errichtungsgesetzes würden die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an Berufsakademien zugelassenen Studierenden mit Errichtung der Dualen Hochschule als zum Wintersemester 2008/2009 an dieser immatrikuliert und ihr Studium in den bisherigen Studiengängen mit den zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule geltenden Studien- und Prüfungsordnungen fortsetzen. Gem. § 8 Abs. 3 des DH-Errichtungsgesetzes würden die von den Berufsakademien ausgesprochenen Zulassungen von Ausbildungsstätten an der Dualen Hochschule weiter gelten.

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Ausweislich der Bescheinigungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 16.07.2012 habe die Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover am 01.12.2009 einen Beschluss zur Bewertung der Bachelor-Studiengänge der Dualen Hochschule Baden-Württemberg mit 210 ECTS-Punkten gefasst. Die Akkreditierung sei somit mit mehr als bei den Universitäten und an anderen Hochschulen üblichen 180 ECTS-Punkten erfolgt. Der von ihr erworbene Abschluss sei einem dem Bachelor- Abschluss entsprechenden Fachhochschulabschluss gleichwertig. Dies ergebe sich bereits aus § 76 Abs. 2 des LHG BW, welcher bestimme, dass das nach 3 Jahren erfolgreich abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der Berufsakademie Baden-Württemberg dem Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg gleichwertig sei und dieselben Berechtigungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg vermittele. Aufgrund dieser Vorschrift sei somit der von ihr im Jahre 2006 erworbene Abschluss in formaler Hinsicht mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums gleichwertig und somit auch einem Bachelor-Abschluss im Anschluss an ein Hochschulstudium im Sinne von § 17 Abs. 4 Ziff. 2 BBG in der seit dem 12.02.2009 gütigen Fassung, welche ohne inhaltliche Abkehr von der vormaligen Forderung eines Fachhochschulabschlusses als Voraussetzung für den Zugang zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes nun als Zugangsvoraussetzung einen Bachelor-Abschluss verlange. Diese formale Gleichstellung sei auch inhaltlich gerechtfertigt. Wie sich aus der Stellungnahme der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Mannheim vom 16.07.2012 ergebe, sei ungeachtet der durch die Umstellung der Diplom-Studiengänge auf die Bachelor-Studiengänge erfolgten Modularisierung des Studiums das dreijährige durchgängige Studienmodell vollständig beibehalten worden, so dass das Leistungsvolumen der bisherigen Diplom-Studiengänge voll umfänglich dem der neuen Bachelor-Studiengänge der Dualen Hochschule entspreche. Deshalb sei es, worauf die Duale Hochschule Baden-Württemberg hingewiesen habe, auch angemessen, die bisherigen Diplom-Studiengänge der Berufsakademien mit 210 ECTS-Punkten zu bewerten und als dem Bachelor-Studiengänge gleichwertig anzusehen. Das stimme auch mit den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung überein, welche in Ziff. 1 zu §§ 7 und 8 feststelle, dass Bachelor-Abschlüsse den Zugang zum gehobenen Dienst und Master-Abschlüsse den Zugang zum höheren Dienst eröffneten und bestimme, dass einem Bachelor-Abschluss gleichwertig Diplome an Fachhochschulen sowie Abschlüsse in akkreditierten Bachelor-Ausbildungsgängen an Berufsakademien seien. Unter Berücksichtigung von § 76 Abs. 2 LHG BW verfüge sie über einen in einem erfolgreich abgeschlossenem Studium an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg erworbenen vergleichbaren Abschluss, somit über einen einem Bachelor-Abschluss gleichwertigen Abschluss. Ferner könne der Abschluss auch als Abschluss in einem akkreditieren Bachelor-Ausbildungsgang in Berufsakademien angesehen werden, da nach der Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg der dort in einen Bachelor-Studiengang umgewandelte ursprüngliche Diplom-Studiengang, welchen sie durchlaufen habe, mit 210 ECTS-Punkten akkreditiert worden sei, ohne dass im Rahmen der Umstellung von Diplom–  auf den Bachelor-Studiengang  inhaltliche Änderungen vorgenommen worden seien.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik vom 15.3.2013 und 13.9.2013 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst besitzt, und desweiteren die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in den gehobenen Dienst erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Insbesondere weist sie darauf hin, dass Bund und Länder eine Empfehlung der Kultusministerkonferenz aus dem Jahre 1995, wonach Abschlüsse der Berufsakademien mit den Abschlüssen einer Fachhochschule gleich zu stellen seien, nicht gefolgt seien. Auch der Bundeminister des Inneren habe nochmal die fehlende Gleichwertigkeit bestätigt. Landesrechtliche Regelungen seien für die Laufbahnbefähigung nach der Bundeslaufbahnverordnung unbeachtlich.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung durch die Beklagte, dass sie die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst besitzt. Desweiteren hat die Beklagte nach Feststellung der Laufbahnbefähigung erneut über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in den gehobenen Dienst zu entscheiden, da sie bislang die Übernahme nur aus Gründen der fehlenden Laufbahnbefähigung abgelehnt hat.

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Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 a) BBG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt. § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG sieht vor, dass die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt werden soll, festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen ist. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 a) und Nr. 2 c) BBG ist eine Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes u.a. möglich, wenn als Bildungsvoraussetzung eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schuldbildung vorliegt und als sonstige Voraussetzung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin verfügt unstreitig über die allgemeine Hochschulreife als Bildungsvoraussetzung.

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Sie verfügt aber auch über einen gleichwertigen Abschluss, der mit einem Bachelor-Abschluss eines Hochschulstudiums vergleichbar ist im Sinne von § 17 Abs. 4 Nr. 2 c) BBG.

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Zwar vermittelte das Studium an der Berufsakademie zu der Zeit, als die Klägerin es absolvierte, noch keinen Hochschulabschluss. Das Studium galt als Ausbildungsgang und das verliehene Diplom (Berufsakademie) als „Staatliche Abschlussbezeichnung“, nicht aber als akademischer Grad.

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              Vgl. insoweit auch http://de.wikipedia.org-wiki-berufsakademie.

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Zum 01.03.2009 ist die Berufsakademie in Baden-Württemberg jedoch in eine staatliche Hochschule umgewandelt worden. § 1 Abs. 2 Nr. 5 LHG BW weist die Duale Hochschule Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart ausdrücklich als staatliche Hochschule aus. Gem. § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DH-ErrichtG) vom 03.12.2008 kann die Duale Hochschule eine nach § 91 Abs. 6 Satz 1 LHG BW in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 2 verliehene Bezeichnung – das ist die Bezeichnung Diplom mit dem Zusatz Berufsakademie – in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule mit dem Zusatz „Duale Hochschule (DH)“ mit Angabe der Fachrichtung umwandeln. Mit einer solchen Nachgraduierung wird die Abschlussbezeichnung Diplom mit dem Zusatz Berufsakademie zu einem Hochschulabschluss. Dies hat auch die Beklagte bei ihrer Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne von § 17 Abs. 4 Nr. 2 c) BBG in Rechnung zu stellen. Darauf deutet auch § 122 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BRRG hin. Studienabschlüsse werden nicht selten an Hochschulen eines Bundeslandes absolviert und dementsprechend unter der Geltung landesrechtlicher Normen, ohne dass daraus nachteilige Schlüsse im Hinblick auf die Laufbahnberechtigung im Bundesdienst gezogen werden könnten.

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Ob die Nachgraduierung bereits erfolgt ist oder – wie die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, - erst noch beantragt werden soll, ist im Rahmen der Prüfung des § 17 Abs. 4 Nr. 2 c) BBG nicht entscheidungserheblich. Hier geht es nur um die Gleichwertigkeit des Abschlusses, so dass die gesetzlich einräumte Nachgraduierungsmöglichkeit ausreicht.

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Der Abschluss der Klägerin ist auch im Übrigen mit einem mit Bachelor abgeschlossenen Hochschulabschluss gleichwertig. Dafür spricht zunächst, dass nach § 76 Abs. 2 LHG BW in der ab 06.01.2005 geltenden Fassung eine Gleichwertigkeit des Abschlusses bei der Berufsakademie mit einem Fachhochschulabschluss attestiert wurde. Dort heißt es:

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„Das nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der Berufsakademie Baden-Württemberg ist dem Studium einer entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg gleichwertig und vermittelt dieselben Berechtigungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg.“

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Hinzu kommt, dass nach der Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg dort inzwischen Bachelor-Abschlüsse vergeben werden und der Bachelor Studiengang – sogar mit 210 ECTS-Punkten – akkreditiert ist. Nach den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg vom 16.07.2012 ist davon auszugehen, dass die Ausbildungsgänge und –abschlüsse auch bereits in der Zeit, als die Klägerin ihr Studium dort absolviert hat, nicht hinter diesem Qualitätsstandard zurück blieben. In der Bescheinigung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 16.07.2012 heißt es insoweit:

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„Ungeachtet der durch die Umstellung der Diplom Studiengänge auf die Bachelor Studiengänge erfolgten Modularisierung des DHBW-Studiums ist das dreijährige durchgängige Studienmodell vollständig beibehalten worden. Das Leistungsvolumen der bisherigen Diplom Studiengänge entspricht voll umfänglich dem der neuen Bachelor Studiengänge der DHBW. Deshalb ist es auch angemessen, die bisherigen Diplom Studiengänge der Berufsakademien mit 210 ECTS Punkten zu bewerten und als den Bachelor Studiengängen gleichwertig anzusehen.    ....“

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Die Gleichwertigkeit des Studienganges der Klägerin wird in detaillierter Form auch nochmal durch die E-Mail des Studiengangleiters der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Mannheim –          . B.         I1.      – vom 08.05.2014 (Blatt 50 der Prozessakte) untermauert. Dort heißt es:

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              „Die fünf genannten Bedingungen

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a) Es gelten die gleichen Zugangsvoraussetzungen wie im Hochschulbereich.

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b) Der Anteil der Lehre, der von hauptberuflichen Lehrkräften, die die für die Professoren geltenden Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, erbracht wird, soll 40 % betragen.

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c) Die einzelne Berufsakademie (einschließlich etwaiger Außenstellen) umfasst mindestens zwei verschiedene Ausbildungsbereiche mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten.

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d) Die Abschlussarbeit, die innerhalb von 3 Monaten anzufertigen ist, muss in allen Studiengängen von einem Prüfer der staatlichen Studienakademie, der die Einstellungsvoraussetzungen als Professor erfüllt, bewertet werden. Daneben hat auch der Ausbildungsbetrieb einen Betreuer zu benennen.

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e) Es muss eindeutig geregelt sein, dass die Verantwortung für die Ausbildung insbesondere in der Frage der Kontrolle und Standardisierung der Qualität der Praxisausbildung der Studienakademie obliegt.

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waren an der Berufsakademie Mannheim zum Zeitpunkt Ihres Abschlusses als Diplom-Betriebswirtin (BA) erfüllt. Die Duale Hochschule Baden-Württemberg ist als Hochschule akkreditiert und erfüllt diese Bedingungen ebenfalls.“

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Nach allem hat das Gericht keinen Zweifel, dass der von der Klägerin absolvierte Abschluss mit einem mit Bachelor abgeschlossenem Hochschulstudium gleichwertig ist.

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Die Klägerin verfügt auch über eine ausreichende hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 17 Abs. 4 Nr. 2 c) BBG. Gem. § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV muss eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und 6 Monaten vorliegen, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Gem. § 20 Satz 2 BLV i.V.m. § 19 Abs. 3 BLV muss die hauptberufliche Tätigkeit nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten der selben Laufbahn entsprechen. Dies ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Fall. Das ergibt sich schon aus ihrer Tätigkeit bei der Beklagten, wo sie seit 2011 im Einklang mit ihrer Vorbildung im Rahmen der Personalverwaltung eingesetzt wird, ohne dass insoweit weiter auf ihre Tätigkeiten im Rahmen der Privatwirtschaft nach Erlangung ihres Diploms abgestellt werden müsste.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zugelassen, weil das Gericht keinen der Fälle des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO als gegeben erachtet.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG der zum Zeitpunkt des Klageeingangs maßgeblichen Fassung. Er errechnet sich wie folgt: Grundgehalt Besoldungsgruppe A 9  3.183,83 Euro x 12 = 38.205,96 Euro.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

51

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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38.205,96 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

63

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.