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Verwaltungsgericht Köln·15 K 6052/17.A·12.01.2020

Nigeria: Interner Schutz vor Bedrohung durch Neo Black Movement/Black Axe

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach teilweiser Klagerücknahme noch subsidiären Schutz, hilfsweise Abschiebungsverbote, wegen Bedrohung durch die Kultgruppe Neo Black Movement of Africa/„Black Axe“ nach einem behaupteten Ausstieg. Das VG Köln verneinte den Anspruch, weil ihm interner Schutz nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG insbesondere in großen Städten wie Lagos offenstehe und ein Auffinden dort nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Auch § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG greife nicht, da landesinterne Ausweichmöglichkeiten bestehen. Das Verfahren wurde im Umfang der Rücknahme eingestellt, im Übrigen die Klage abgewiesen.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Klage auf subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht.

2

Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU begründet bei bereits erlittenem oder unmittelbar drohendem ernsthaften Schaden einen Hinweis auf zukünftige Gefährdung, sofern nicht stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung sprechen.

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Subsidiärer Schutz ist nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, wenn interner Schutz in einem Landesteil erreichbar und eine Niederlassung dort unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zumutbar ist.

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Bei der Prüfung internen Schutzes ist die Zumutbarkeit auch daran zu messen, ob im Ausweichgebiet zumindest das Existenzminimum gesichert werden kann; oberhalb dieser Schwelle prägen die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat den Maßstab.

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Bestehen landesinterne Ausweichmöglichkeiten gegen eine geltend gemachte individuelle Bedrohung, steht dies regelmäßig auch der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegen.

Relevante Normen
§ 3e AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 663/20.A [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Nigeria: Zum internen Schutz gegenüber Bedrohungen durch die Gruppe Neo Black Movement of Africa / Black Axe

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 lehnte das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria an. Das gesetzliche Einreise- und auf Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Bereits am 27. April 2017 hatte der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst eine Untätigkeit der Beklagten gerügt hat. Zur Begründung seiner Klage nach Erlass des Bescheids vom 30. Mai 2017 wiederholt und vertieft er sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und macht namentlich im Wesentlichen geltend, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland wäre er von Verfolgung durch eine Kultgruppe namens Neo Black Movement of Africa/Black Axe bedroht, weil er dieser einst angehört habe, er aber habe aussteigen wollen, was nach den Regeln der Gruppe nicht möglich sei. Er sei wegen seines Entschlusses, auszusteigen, bereits überfallen worden, weswegen in seinem Fall insofern eine Beweiserleichterung greife. Staatliche Ordnungskräfte könnten ihm keinen ausreichenden Schutz bieten. Zudem stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er würde an anderen Orten als seiner Heimatregion diskriminiert. Auch sei zu berücksichtigen, dass er bereits seit 2008 nicht mehr in Nigeria gewesen sei und daher die dortige Situation nicht mehr kenne.

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Der Kläger hat zunächst auch beantragt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen beantragt der Kläger nunmehr,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt. Wegen deren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung.

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Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Soweit noch über sie zu entscheiden ist, hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Das Bundesamt hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes noch auf Feststellung zusteht, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Maßgebend ist, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6, m. w. N.

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Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits einen ernsthaften Schaden erlitten haben. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.

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BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22 f., m. w. N.

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Gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2) (sog. interner Schutz). In die Prüfung, ob eine Niederlassung vernünftigerweise erwartet werden kann, was der Sache nach einem Zumutbarkeitsmaßstab entspricht, sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten in dem Herkunftsland und der persönlichen Umstände des Ausländers muss für ihn in dem anderen Teil des Herkunftslandes zumindest das Existenzminimum gewährleistet sein. Oberhalb dieser Schwelle prägen die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes den Zumutbarkeitsmaßstab.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, juris, Rn. 30 ff.

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Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Insofern kann dahinstehen, ob sein Vortrag zu seinem Verfolgungsschicksal, namentlich zu dem behaupteten Überfall auf ihn durch Mitglieder der Gruppe Neo Black Movement of Africa, der Wahrheit entspricht. Sollte dies der Fall sein, könnte für den Kläger die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie greifen. Auch dies bedarf indes keiner Vertiefung.

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Der Anspruch scheitert nämlich jedenfalls daran, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG auf die Möglichkeit zu verweisen ist, der geltend gemachten Gefahr durch Inanspruchnahme internen Schutzes zu entgehen. Ihm stehen bei in Nigeria generell nicht eingeschränkter Reise- und Niederlassungsfreiheit innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten – vornehmlich in den größeren urbanen Zentren – zur Verfügung. Dort droht ihm die geltend gemachte Gefahr eines ernsthaften Schadens nicht. Denn aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger – seinen Vortrag als wahr unterstellt – von Mitgliedern der Gruppierung Neo Black Movement of Africa in einem anderen Teil Nigerias, beispielsweise in Lagos, einer Metropole mit rund 20 Millionen Einwohnern, nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausfindig gemacht und in der Folge bedroht werden könnte. Es gibt in Nigeria weder ein amtliches Meldewesen noch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem. Daher ist eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung „unterzutauchen“. Namentlich sog. Kultgruppen sind nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen; ihnen kann man sich durch Flucht entziehen.

22

              Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanter Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018, Ziffern V.1.1; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 12. April 2019, Ziffern 16 und 19.1.

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Es ist dem Kläger zumutbar, internen Schutz in diesem Sinne in Anspruch zu nehmen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass er jedenfalls in den urbanen Zentren im Süden Nigerias, etwa in Lagos, aufgenommen wird. Namentlich eine im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise beachtliche Diskriminierung aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit ist dort nicht zu erwarten. In den vergangenen Jahrzehnten hat in Nigeria durch Wanderungsbewegungen und interethnische Ehen eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung stattgefunden. Metropolen wie Lagos sind heute in ethnischer Hinsicht weitgehend durchmischt, weswegen innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen.

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Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 12. April 2019, Ziffern 19 und 21.

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Auch wird der Kläger als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in der Lage sein, sein Existenzminimum an einem anderen Ort, an dem er nicht von Nachstellungen durch Mitglieder der Gruppe Leo Black Movement of Africa bedroht ist, zu sichern. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen gravierende Probleme bei einer Ansiedlung innerhalb von Nigeria ohne Unterstützung durch soziale Bindungen allenfalls für besonders schutzbedürftige Personen, etwa alleinstehende Frauen mit kleinen Kindern. Gerade bei jungen, arbeitsfähigen Männern ist dagegen davon auszugehen, dass sie sich durch Gelegenheit- oder Tagelohnarbeiten jedenfalls eine hinreichende wirtschaftliche Grundlage zur Sicherung des Existenzminimums schaffen können.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanter Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018, Ziffern II. 3 und IV 1.1; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 12. April 2019, Ziffern 19 und 21.

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Dass der Kläger nach seinen Angaben Nigeria bereits im Jahr 2008 verlassen hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Er war seinerzeit bei Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums 17 Jahre alt, hat also seine wesentliche Sozialisation in Nigeria erfahren, und beherrscht nach seinen Angaben neben der Amtssprache Englisch auch die Sprache Edo.

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Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen liegen auch die Voraussetzungen für den vom Kläger hilfsweise verfolgten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht vor. Dem Kläger drohte bei Rückkehr in sein Heimatland weder eine gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG einer Abschiebung entgegenstehende Verletzung eines durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechts noch bestünde für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Hinblick auf die geltend gemachte individuelle Bedrohungssituation ist auch insofern auf landesinterne Ausweichmöglichkeiten zu verweisen. Ergänzend und im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt.

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Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit nimmt das Gericht zur Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt.

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Nach alldem waren die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge in analoger Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Strafprozessordnung abzulehnen. Denn die mit ihnen unter Beweis gestellten Tatsachen sind sämtlich für die Entscheidung ohne Bedeutung. Sie geben – als wahr unterstellt – teils schon nichts für die Annahme einer dem Kläger mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab drohenden Gefahr her, änderten aber jedenfalls nichts an der oben näher dargelegten Möglichkeit des Klägers, internen Schutz i. S. v. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG in Anspruch zu nehmen. Eine solche Ausweichmöglichkeit steht der Sache nach im Hinblick auf die geltend gemachten Gefahren durch die Gruppe Neo Black Movement of Africa auch einem Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots entgegensteht. Namentlich mag es zutreffen, dass diese Gruppierung im gesamten Süden Nigerias aktiv ist. Das führt in Anbetracht der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalls aus den oben angeführten Gründen aber nicht zu der Annahme, dass sie den Kläger mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausfindig machen und mit der Gefahr eines ernsthaften Schadens bedrohen könnte. Angesichts des Fehlens amtlicher Melde- und Fahndungssysteme gilt das selbst dann, wenn die Gruppe, wie vom Kläger weiter u.a. unter Beweis gestellt, durch hohe Regierungsmitglieder und Politiker unterstützt wird.

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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar. Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.