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Verwaltungsgericht Köln·15 K 5302/08·02.12.2009

Beamtenhaftung: Grob fahrlässige sachliche Richtigzeichnung von Rechnungen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Dienstherrin verlangte vom früheren Beamten Schadensersatz, weil er mehrere Rechnungen externer Anbieter als sachlich richtig abgezeichnet und dadurch Zahlungen veranlasst hatte. Streitpunkt war, ob dadurch dienstliche Pflichten verletzt wurden und der Dienstherrin ein ersatzfähiger Schaden entstand. Das VG Köln bejahte einen Anspruch aus § 75 Abs. 1 BBG i.V.m. §§ 249 ff. BGB, da es an Nachweisen für Leistungserbringung und vertragliche Grundlage fehlte und die Preise teils evident unwirtschaftlich waren. Die Pflichtverletzung wertete das Gericht als zumindest grob fahrlässig und sprach den geltend gemachten Betrag nebst Prozesszinsen zu.

Ausgang: Leistungsklage des Dienstherrn auf Schadensersatz aus § 75 BBG in voller Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beamter haftet dem Dienstherrn nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Dienstpflichten verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht.

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Die sachliche Richtigzeichnung einer Rechnung setzt voraus, dass Lieferung/Leistung nachgewiesen, sachgemäß und vollständig erbracht sowie wirtschaftlich geboten ist und auf einer tragfähigen vertraglichen Grundlage beruht.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der zur Prüfung verpflichtete Beamte trotz erkannten oder sich aufdrängenden Fehlens von Belegen zur Beauftragung bzw. Leistungserbringung und trotz auffälliger Unwirtschaftlichkeit die Rechnung freigibt, ohne eine weitergehende Prüfung zu veranlassen.

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Zahlungen auf freigegebene Rechnungen begründen einen ersatzfähigen Schaden, wenn weder eine rechtliche Zahlungspflicht bestand noch der Dienstherr nachweisbar einen anrechenbaren Vermögenswert erlangt hat.

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Der Zinsanspruch auf den zu ersetzenden Schaden kann ab Rechtshängigkeit nach § 291 Satz 1 BGB verlangt werden.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 75 Abs. 1 Satz 1 BBG§ 249 ff. BGB§ 61 Satz 2 BBG§ 62 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 34 BHO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555.841,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 14.07.2008 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Beklagte stand bis zu seiner Entfernung aus dem Beamtendienst als Q1.           in den Diensten der Klägerin. Er nahm seit 1998 den Dienstposten des Büroleiters beim Referat Q.                     (......) wahr; zu seinen Aufgaben zählte es u.a., eingehende Rechnungen vor ihrer Freigabe auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.

3

Die Klägerin führte über das Referat Q.                     regelmäßig Wanderausstellungen in Wahlkreisen, auf Messen und an anderen Orten durch. Zu den Aufgaben des Beklagten gehörte es auch, diese Wanderausstellungen zu organisieren. Seit 1998 beauftragte er dabei die Firma (...)und (...) aus D.     mit der Bereitstellung von technischen Geräten (u.a. PC, Bildschirme, Kabel) sowie technischen Dienstleistungen. Die Aufträge wurden in der Regel mündlich durch den Beklagten erteilt. Die erbrachten Leistungen rechnete die Firma (...) und (...)  über das Referat Q.                     zunächst regelmäßig zeitnah ab.

4

Seit dem Jahr 2000 wurde zur Durchführung der Veranstaltungen eine andere Firma von der Klägerin beauftragt, die Firma (...) und (...) wurde zu ergänzenden Supportleistungen herangezogen. Auch hierüber erstellte die Firma (...) und (...) zeitnah Rechnungen, die von der Klägerin sodann beglichen wurden. Im Februar 2001 schaffte die Klägerin dann eigene Rechner für den Einsatz auf Wanderausstellungen an.

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Unter dem 10.04.2001 stellte die Firma (...) und (...) der Klägerin erstmals auch Mietgebühren für eine längerfristige Miete von Rechnern in Rechnung (Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 71.945,04 DM). Der Vorgesetzte des Beklagten beanstandete die Rechnung unter dem 27.04.2001, der Rechnungsbetrag wurde in der Folgezeit dann aber beglichen, nachdem der Beklagte die Forderung als sachlich richtig abgezeichnet hatte.

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Mit Rechnungen vom 31.10.2002 machte die (...) und (...) gegenüber der Klägerin weitere Kosten für vermietete Rechner und Zubehör geltend (Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 66.010,38 €, Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 19.948,75 €, Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 44.904,25 €, Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 33.795,53 €, Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 33.639,07 €, Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 33.482,61 €, Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 9.622,34 €). Der Beklagte zeichnete diese Rechnungen als sachlich richtig ab und fertigte hierüber einen Vermerk vom 29.12.2002, auf den verwiesen wird. Die Rechnungen wurden in der Folgezeit von der Klägerin beglichen.

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Im Sommer 2004 erfolgte eine Prüfung auch des Referats des Beklagten durch den Bundesrechnungshof; im Rahmen des Abschlussgesprächs vom 24.09.2004 wurde die Rechnungsfreigabe der Rechnungen der Firma (...) und (...) vom 31.10.2002 beanstandet.

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Unter dem 10.08.2004 (Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 6.219,32 € und Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 148.536,36 €) und 11.10.2004 (Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 12.327,81 €) machte die Firma (...) und (...) gegenüber der Klägerin erneut Kosten für erbrachten Leistungen, u.a. auch einer mietweisen Bereitstellung von Rechnern, geltend. Der Beklagte zeichnete auch diese Rechnungen als sachlich richtig ab und fertigte hierüber einen Vermerk vom 08.10.2004, auf den verwiesen wird. Auch diese Rechnungen wurden in der Folgezeit von der Klägerin beglichen.

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Zuvor hatte die Klägerin mit der Bietergemeinschaft (...) unter dem 02./12.09.2003 einen Vertrag über die Konzipierung, Erstellung, Erarbeitung der Inhalte und Installation einer Software für Infoterminals in den Liegenschaften des F.         D.           in D1.      geschlossen. Das vertraglich festgelegte Honorar sollte ratenweise nach Arbeitsfortschritt erfolgen; wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen. Nach der ersten vertragsgemäßen Ratenzahlung reichte Dr. I.         in der Folgezeit weitere Rechnungen ein, die vom Referat XX 0 beglichen wurden. Dabei zeichnete der Beklagte die Rechnungen von Dr. I.         vom 02.12.2003 über 31.900,00 €, vom 02.12.2003 über 26.100,00 €, vom 08.11.2005 über 60.197,04 € und vom 08.11.2005 über 29.157,76 € als sachlich richtig ab. Infolge dessen zahlte die Klägerin die in Rechnung gestellten Beträge an Dr. I.         aus.

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Am 30.09.2005 stellte die Firma (...) und (...) der Klägerin Forderungen in Höhe von insgesamt 1.114.465,76 € in Rechnung. Diese Forderungen wurden von dem Referat XX 0 nicht zur Anweisung gebracht. Herr R.    nahm im November 2005 Kontakt mit dem Vorgesetzten des Beklagten auf. Er verdächtigte gegenüber diesem den Beklagten der Veruntreuung. Im Zuge der eingeleiteten Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Beklagte im Mai 2003 in seiner Eigenschaft als Beamter der (...) einen von der Firma (...) und (...) zum Ausgleich einer zuvor vom Bundestag doppelt bezahlten Rechnung ausgestellten Verrechnungsscheck über 15.319,96 € entgegen genommen hatte. Den Scheck hatte er in der Folgezeit nicht der Klägerin zugeleitet, sondern seinem Privatkonto gutschreiben lassen. Um dies zu verdecken, fälschte der Beklagte Ende 2005 eine Annahme-Anordnung. Nachdem dieser Sachverhalt der Klägerin bekannt geworden war, leitete sie unter dem 12.05.2006 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und erstattete Strafantrag. Ferner bemühte sich die Klägerin, den Sachverhalt aufzuklären, und schaltete hierzu die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (...) sowie Beamte ihrer Innenrevision ein; wegen des Ergebnisses der Prüfungen wird auf den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (...) aus November 2006, auf den Bericht der Zentralabteilung/Innenrevision über die Sonderprüfung des Referats XX 0 aus April 2007 (Prüfungsnummer 0/00) und auf den Bericht des Referats XX 0 vom 06.11.2007 (XX - 0000 - Sonderprüfung XX 0) verwiesen.

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Das Amtsgericht P.          verurteilte den Beklagten durch Urteil vom 21.11.2007 – 000 XX 000/00 - wegen Untreue in einem besonders schweren Fall sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung. Dem Urteil lagen die Handlungen des Beklagten, die mit der Einlösung des Verrechnungsschecks über 15.319,96 € in Verbindung standen, zu Grunde; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 30.01.2008 hörte die Klägerin den Beklagten an, dass sie beabsichtigte, den Beklagten für den Schaden in Anspruch zu nehmen, der ihr durch die Zahlungen an die Firma (...) und (...) entstanden sei; der Beklagte wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, den Personalrat zu beteiligen.

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Durch Urteil des Verwaltungsgerichts C1.      vom 27.02.2008 – VG 85 A 18.07 – wurde der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

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Am 14.07.2008 hat die Klägerin gegen den Beklagten vor dem Verwaltungsgericht C1.      Klage auf Schadensersatz erhoben; durch Beschluss vom 06.08.2008 hat das Verwaltungsgericht C1.      den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

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Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, indem er Rechnungen der (...) und (...) und des Dr. I.         als sachlich richtig abgezeichnet habe. Hierdurch sei ihr, der Klägerin ein Schaden entstanden, da sie zur Begleichung der jeweiligen Rechnungen nicht verpflichtet gewesen sei.

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Es sei nicht nachgewiesen, dass die von der Firma (...) und (...) abgerechneten Leistungen überhaupt erbracht worden seien. Es gebe auch keine Belege, dass die Firma (...) und (...) für die abgerechneten Leistungen von ihr, der Klägerin, beauftragt worden sei. Der Beklagte habe in seinen Vermerken selbst ausgeführt, dass nicht zu klären gewesen sei, in welcher Form und durch wen die Beauftragung der Firma erfolgt sei. Die fehlende Rechtsgrundlage habe auch das Landgericht (...) in seinem – nicht rechtskräftigten – Urteil vom 28.10.2009 - 0-00 X 00/00 - gegen Herrn R.  bestätigt. Aus dem sichergestellten Kopien einiger e-mails des Beklagten ergebe sich auch, dass Herr R. den Beklagten mit der Offenlegung der Unterschlagung des Verrechnungsschecks über 15.319,96 € unter Druck gesetzt habe.

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Für die von Dr. I.         in Rechnung gestellten Leistungen habe die vertragliche Grundlage gefehlt, zudem fehlten Nachweise, dass die Leistungen überhaupt erbracht worden seien. Hierüber sei der Beklagte auch von Mitarbeitern der Klägerin informiert worden. Gleichwohl habe er die Rechnungen als sachlich richtig abgezeichnet.

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Dem Beklagten habe nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung die Pflicht oblegen, für eine wirtschaftliche und nach der Dienstanweisung der Verwaltung des F.         D.           für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen („Beschaffungsanweisungen“) ordnungsgemäße Beauftragung zu sorgen; als Prüfer der sachlichen Richtigkeit habe er die in Rechnung gestellte Leistung mit dem vertraglich geschuldeten Leistungsprofil abzugleichen und gegebenenfalls deren Übereinstimmung durch seine sachliche Richtigzeichnung zu bestätigen. Diese Pflichten habe er vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig verletzt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagte zu verurteilen, an sie 555.841,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des - ordnungsgemäß geladenen - Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Beklagte mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass das Gericht auch ohne ihn verhandeln und entscheiden könne (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 555.841,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (14.07.2008) ist aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben.

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Nach § 75 Absatz 1 Satz 1 BBG hat der Beamte, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Voraussetzungen liegen hier vor, da der Beklagte durch Abzeichnung der streitbefangenen Rechnungen als sachlich richtig seine Dienstpflichten gegenüber der Klägerin zumindest grob fahrlässig verletzt hat und dieser hierdurch der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

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Zu den Pflichten eines Beamten zählt nach § 61 Satz 2 BBG, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnung der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Hieraus folgt die Pflicht des Beklagten, Rechnungen u.a. nur dann als sachlich richtig abzuzeichnen, wenn die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung wirtschaftlich geboten war und entsprechend der zu Grunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist (vgl. Ziffer 2.5 der Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 34 BHO (Anlage 1)). Gegen diese ihm obliegende Pflicht hat der Beklagte verstoßen, als er die streitbefangenen Rechnungen als sachlich richtig abzeichnete und damit die Auszahlung der Beträge ermöglichte.

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Es stellte zunächst eine Pflichtverletzung dar, die Rechnungen der Firma (...) und (...) vom 31.10.2002 (Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 66.010,38 €, Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 19.948,75 €, Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 44.904,25 €, Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 33.795,53 €, Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 33.639,07 €, Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 33.482,61 € und Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 9.622,34 €), 10.08.2004 (Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 6.219,32 und Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 148.536,36) und 11.10.2004 (Rechnungs-Nr. 0000/0000 über 12.327,81 €) als sachlich richtig abzuzeichnen. Die hierin in Rechnung gestellten Leistungen waren zunächst wirtschaftlich nicht geboten, da die von der Firma (...) und (...) in Rechnung gestellten Mietpreise in keinem annehmbaren Verhältnis zu dem Wert der vermieteten Gegenstände stand. Auch waren die in Rechnung gestellten Leistungen nicht entsprechend der zu Grunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden. Es fehlen schon Nachweise dafür, dass die Leistungen überhaupt erbracht worden sind. Zudem fehlen auch Nachweise entsprechender Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma (...) und (...) bezüglich der in Rechnung gestellten Leistungen. Dies hat der Beklagte schon in seinen beiden Vermerken bestätigt, die er zur Rechtfertigung seiner Abzeichnungen unter dem 29.12.2002 und 08.10.2004 erstellt hat, und in denen er darauf hingewiesen hat, dass schriftliche Aufzeichnungen und Belege über eine entsprechende Beauftragung der Firma (...) und (...) nicht aufgefunden werden konnten. Auch im vorliegenden Klageverfahren hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die Zahlungen der Klägerin auf einer vertraglichen Grundlage beruht hätten. Der vom Gericht dem Verfahren zugezogene Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (...) aus November 2006 weist ebenfalls auf das Fehlen einer vertraglichen Grundlage für die Zahlungen an die Firma (...) und (...) hin. Schließlich konnte auch Herr R.  in dem von der Klägerin angestrengten Klageverfahren vor dem Landgericht (...) nicht nachweisen, dass für die aufgrund der streitbefangenen Rechnungen erfolgten Zahlungen eine vertragliche Grundlage bestand; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts vom 28.10.2009 – 0-00 X 00/00 -Bezug genommen.

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Die Pflichtverletzung durch den Beklagten ist auch zumindest grob fahrlässig erfolgt. Der Beklagte hat die nach den Umständen des Falles gebotene, im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt; das heißt, der Beklagte hat selbst das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Aus den vom Beklagten unter dem 29.12.2002 und 08.10.2004 erstellten Vermerken ergibt sich, dass der Beklagte das Fehlen eines Nachweises einer vertraglichen Grundlage für die in Rechnung gestellten Leistungen der Firma (...) und (...) selbst erkannt hatte. Zudem hätte ihm aufgrund der Höhe der in Rechnung gestellten Forderungen auffallen müssen, dass diese wirtschaftlich nicht geboten waren. Insoweit hätte er ohne weiteres erkennen müssen, dass er die Rechnungen nicht ohne weitere Prüfung als sachlich richtig hätte abzeichnen dürfen. Es musste sich ihm aufdrängen, dass er insoweit seinen Dienstvorgesetzten hätte einschalten müssen mit der Zielsetzung, die Rechnungen durch die Rechtsabteilung des Hauses überprüfen zu lassen. Dass er dies unterlassen und die Rechnungen als sachlich richtig abgezeichnet hat, stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar.

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Durch dieses Verhalten ist der Klägerin auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Es bestehen nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vertraglich verpflichtet war, die in Rechnung gestellten Leistungen zu bezahlen. Zudem ist überhaupt nicht nachgewiesen, dass sie die Leistungen tatsächlich erhalten hat. Insoweit hat die Klägerin auch keine Vermögenswerte erlangt, die sie sich anrechnen lassen müsste.

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Auch soweit die Klägerin einen Ersatz für den Ausgleich der Rechnungen von Dr. I.         vom 02.12.2003 über 31.900,00 €, vom 02.12.2003 über 26.100,00 €, vom 08.11.2005 über 60.197,04 € und vom 08.11.2005 über 29.157,76 € begehrt, hat der Beklagte seine oben genannten Amtspflichten durch die Abzeichnungen der Rechnungen als sachlich richtig zumindest grob fahrlässig verletzt. Der Beklagte hat diese Rechnungen entgegen seinen Dienstpflichten als sachlich richtig abgezeichnet, obwohl nicht festzustellen ist, dass die in Rechnung gestellten Leistungen entsprechend der zu Grunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden sind. In dem Bericht des Referats XX 0 vom 06.11.2007 (XX - 0000 - Sonderprüfung XX 0) ist im einzelnen dargelegt, dass die erfolgten Zahlungen keine Grundlage in dem mit der Bietergemeinschaft (...)         unter dem 2./12.09.2003 geschlossenen Vertrag über die Konzipierung, Erstellung, Erarbeitung der Inhalte und Installation einer Software für Infoterminals in den Liegenschaften des F.         D.           hatten; wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Sonderprüfung Bezug genommen. Der Kläger hat den hierin vorgetragenen Fakten und Wertungen nicht widersprochen, er hat im Klageverfahren auch nicht weiter begründet, weshalb die Abzeichnung der Rechnungen als sachlich richtig pflichtgemäß erfolgt sein könnte.

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Die Pflichtverletzung durch den Beklagten ist auch zumindest grob fahrlässig erfolgt. Der Beklagte hat die nach den Umständen des Falles gebotene, im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Die in Rechnung gestellten Leistungen des Dr. I.         übersteigen das durch den Vertrag vom 02./12.09.2003 vertraglich vereinbarte Gesamthonorar in einem solchen Umfang, dass sich für den Beklagten das Fehlen einer vertraglichen Grundlage für die in Rechnung gestellten Leistungen aufdrängen musste. Auch hätte der Kläger ohne weiteres erkennen müssen, dass jeglicher Nachweis von Dr. I.         , die in Rechnung gestellten Leistungen auch erbracht zu haben, fehlte. Auch hier musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er seinen Dienstvorgesetzten hätte einschalten müssen mit der Zielsetzung, die Rechnungen durch die Rechtsabteilung des Hauses überprüfen zu lassen. Dass er dies unterlassen und die Rechnungen als sachlich richtig abgezeichnet hat, stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar.

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Durch dieses Verhalten ist der Klägerin auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Es bestehen nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vertraglich verpflichtet war, die in Rechnung gestellten Leistungen zu bezahlen. Zudem ist überhaupt nicht nachgewiesen, dass Dr. I.         die Leistungen tatsächlich erbracht hat. Insoweit hat die Klägerin auch keine Vermögenswerte erlangt, die sie sich anrechnen lassen müsste.

34

Hiernach ist der Beklagte wie beantragt zu verurteilen. Das Gericht braucht nicht festzustellen, ob eine gesamtschuldnerische Haftung besteht. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sich andere Bedienstete, wie der frühere Referatsleiter des Beklagten, sich hinsichtlich der hier streitbefangenen Auszahlungen etwa aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht o.ä. gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht haben. Erfolgen aus einer solchen festgestellten Schadensersatzpflicht Leistungen an die Klägerin, so führt dies auch zu einer Befriedigung der Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten, was bei einer Vollstreckung aus dem Urteil zu beachten ist.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

47

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

49

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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555.841,09 €

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festgesetzt.

57

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

59

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.