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Verwaltungsgericht Köln·15 K 5230/97·25.01.2000

Einstellung des Verfahrens: Versetzung in Verweilräume verletzt amtsangemessene Beschäftigung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht seine Versetzung zum DZA an, wo er nach eigenen Angaben ohne jegliche Beschäftigung in sogenannten Verweilräumen gehalten wurde. Streitpunkt war, ob dadurch sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt und Art.1 §11 ENeuOG die Versetzung rechtfertige. Das Gericht stellte das in der Hauptsache erledigte Verfahren ein und legte die Kosten der Beklagten auf, da der Kläger bis zum Erledigungszeitpunkt voraussichtlich obsiegt hätte. Die Vorschrift rechtfertigt die Versetzung nicht, weil der DZA nicht als nur geringerwertiger Dienstposten anzusehen sei.

Ausgang: Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt; die Beklagte trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptsache erledigtes Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Das Gericht kann im billigen Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten der Beklagten auferlegen, wenn der Kläger bis zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses voraussichtlich obsiegt hätte.

3

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung ist verletzt, wenn ein Beamter auf dem zugewiesenen Dienstposten faktisch ohne jede Tätigkeit in sogenannten Verweilräumen ohne Beschäftigung gehalten wird.

4

Eine Ermächtigungsnorm zur vorübergehenden Verwendung auf einem geringerwertigen Dienstposten (vgl. Art.1 §11 ENeuOG) rechtfertigt keine Versetzung, wenn der zugewiesene Posten de facto keine Tätigkeit und damit nicht lediglich eine geringere Wertigkeit aufweist.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ Art. 1 § 11 ENeuOG§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt - mit Ausnahme der der Beigeladenen, die den Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten führt, was rechtfertigt, ihre außerge- richtlichen Kosten ihr selbst aufzuerlegen -, da der Kläger mit seiner Klage nach dem Sach- und Streitstand bis zum erledigenden Ereignis voraussichtlich obsiegt hätte. Nach dem Vorbringen des Klägers, dem die Beigeladene und die Beklagte in diesem Punkt nicht substantiiert entgegen getreten sind, wurde der Kläger zum DZA versetzt, wo er ohne Arbeit war. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass es sich bei den Vermittlungsbüros des DZA um Verweilräume gehandelt habe, in denen bis zu 15 Personen ohne jegliche Beschäftigung die Dienstzeit abgesessen hätten; in den Räumlichkeiten habe sich ein Tisch befunden und eine entsprechende Anzahl von Stühlen. Damit ist dem Anspruch des Klägers auf eine amtsangemessene Beschäfti- gung nicht genüge getan worden. Auch Art. 1 § 11 ENeuOG stellt keine Ermächti- gung für die angefochtene Versetzung dar. Denn nach dieser Vorschrift kann ein Be- amter vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung verwendet werden; um einen solchen geringerwertigen Dienstposten handelt es sich beim DZA nicht, auch wenn man davon ausgeht, dass der Beigeladenen bei der Be- wertung der Dienstposten ein weites Organisationsermessen zukommt. Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers hatte er auf dem Dienstposten des DZA keine geringerwertigen Tätigkeiten auszuüben, vielmehr war er bei dem DZA ohne jegliche Beschäftigung. Dies schließt es aus, den Dienstposten beim DZA noch als ein "geringerwertiger" Dienstposten anzusehen.

2

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).