Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·15 K 5201/16·15.01.2017

Probezeit im Beamtenverhältnis: Ermessensanrechnung hauptberuflicher Zeiten (§ 29 BLV)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung einer bis 31.01.2018 laufenden Probezeit nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe und begehrte eine Neubescheidung unter (weiterer) Anrechnung von Vordienstzeiten. Streitpunkt war, in welchem Umfang hauptberufliche Tätigkeiten nach § 29 BLV auf die Probezeit angerechnet werden können und ob die Behörde dabei schematisch vorgehen darf. Das VG Köln hielt die Festsetzung für rechtmäßig: Die Behörde sei von der gesetzlichen Regelprobezeit ausgegangen und habe ihr Ermessen anhand einer Verwaltungspraxis zulässig ausgeübt. Die Nichtanerkennung der Jobcenter-Tätigkeit als berücksichtigungsfähig sei angesichts der tariflichen Einstufung und bestehender Einschätzungsspielräume nicht zu beanstanden.

Ausgang: Klage auf Neubescheidung zur Probezeitfestsetzung und Anrechnung von Vordienstzeiten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit nach § 29 Abs. 1 BLV steht im Ermessen der Ernennungsbehörde und unterliegt nur der eingeschränkten Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO.

2

Eine Behörde darf zur gleichmäßigen Ermessensausübung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten eine generalisierende Verwaltungspraxis anwenden und muss nicht zwingend in jedem Einzelfall eine vollständig offene Einzelfallprüfung durchführen.

3

Interne Rechenmodelle oder Orientierungszeiträume, die der Strukturierung der Ermessensausübung dienen, stellen für sich genommen keine (unzulässige) Festsetzung einer verlängerten gesetzlichen Probezeit dar, wenn die Behörde erkennbar von der gesetzlichen Regelprobezeit ausgeht.

4

Bei der Bewertung, ob eine frühere Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, kann die Behörde auf eine im Arbeitsvertrag dokumentierte tarifliche Eingruppierung abstellen; der Einwand höherwertiger Einzelaufgaben begründet ohne objektivierbare Grundlage keinen Anspruch auf Anerkennung.

5

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Vordienstzeiten angerechnet werden, ist nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Behörde eine Probezeitverkürzung auch vollständig ablehnen könnte und der Dienstherr einen weiten Spielraum bei der Bewährungszeit hat.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 BBG§ 28 Abs. 1 Satz 2 BLV§ 28 Abs. 3 BLV§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 29 BLV§ 29 Abs. 1 BLV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Klägerin wurde zum 01.02.2013 auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages nach Entgeltgruppe 13 TVöD bei der Beklagten eingestellt. Mit Wirkung zum 01.02.2016 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsrätin ernannt.

3

Mit Bescheid vom 01.02.2016 setzte die Beklagte die Probezeit bis zum 31.01.2018 fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach ihrer Verfahrensweise bei Beamtinnen und Beamten, die zur Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis weniger als fünf Jahre bei ihr tätig gewesen seien, die Probezeit aus der Differenz von fünf Jahren abzüglich der berücksichtigungsfähigen hauptberuflichen Tätigkeiten bei ihr gebildet würde. Die Zeit vom 01.02.2013 bis einschließlich 31.01.2016 stelle eine berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit dar und sei daher voll berücksichtigungsfähig, was zu einer Verkürzung der dreijährigen Probezeit nach § 11 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) um ein Jahr führe.

4

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 08.02.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die Anrechnung von berücksichtigungsfähigen hauptberuflichen Tätigkeiten auf eine Regelprobezeit von insgesamt fünf Jahren sei gesetzlich nicht vorgesehen. Entscheide sich die Behörde, wie vorliegend, hauptberufliche Tätigkeiten in einem Umfang von drei Jahren anzuerkennen, so verbleibe es entweder bei keiner Probezeit oder bei der gesetzlichen Mindestprobezeit von einem Jahr.

5

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2016 zurück. Sie habe in ihrer Entscheidung die regelmäßige Probezeit nicht auf fünf Jahre erhöht. Die Entscheidung beruhe auf einer Ermessensausübung, die sich wiederum auf ein in der Behörde praktiziertes Verfahren stütze. Dieses Verfahren sehe aus Gründen der Gleichbehandlung eine modifizierte Teilanrechnung der hauptberuflichen Zeiten vor. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch nicht in einem zweiten Verwendungsbereich sich bewährt habe. Ihre vor der Einstellung zum 01.02.2013 in der Widerspruchsstelle des Jobcenters L.    geleistete Arbeit sei intern als nicht berücksichtigungsfähig beurteilt worden, da die Tätigkeit der Klägerin dort lediglich einer solchen im gehobenen Dienst entsprochen habe.

6

Am 11.06.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die Tätigkeit beim Jobcenter L.    habe einer Tätigkeit in der Laufbahn des höheren Dienstes entsprochen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Beklage unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2016 zu verpflichten, über die Dauer der Probezeit unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, insbesondere hinsichtlich

9

a. der Festsetzung der Regelprobezeit von drei Jahren gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV),

10

b. der Anrechnung ihrer Vordienstzeiten bei der Beklagten als Tarifbeschäftige mit der Entgeltgruppe EG 13 TVöD im Referat 121, „Allgemeine Rechtsangelegenheiten“ in der Zeit von vom 01.02.2013 bis einschließlich 31.01.2016,

11

c. der Anrechnung ihrer Vordienstzeiten als Sachbearbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L.    (Jobcenter L.   ), in der Bearbeitungsstelle Sozialgerichtgesetz im Bereich Zweites Buch Sozialgesetzbuch in der Zeit von vom 05.12.2011 bis zum 31.01.2013,

12

d. der Anerkennung als Zweitverwendung gem. § 28 Abs. 3 BLV ihrer Vordienstzeiten als Sachbearbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L.    (Jobcenter L.   ), in der Bearbeitungsstelle Sozialgerichtgesetz im Bereich Zweites Buch Sozialgesetzbuch in der Zeit von vom 05.12.2011 bis zum 31.01.2013.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie vertieft die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung der Festsetzung der Probezeit.

19

Maßgebliche Vorschrift für die Prüfung, ob Vordiensttätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen sind, ist § 29 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Danach können hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, auf die Probezeit angerechnet werden. Dieser Vorschrift entspricht die angefochtene Verfügung der Beklagten.

20

Zunächst ist die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einer fünfjährigen Probezeit ausgegangen. Aus der Begründung ihrer Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass sie von einer gesetzlichen Probezeit von drei Jahren ausgegangen ist. So wird am Ende des Ausgangsbescheides ausgeführt, dass sich die Probezeit der Klägerin „um 1 Jahr“ verkürzte und die Probezeit damit „insgesamt 2 Jahre“ betrage. In der Summe ergibt dies die gesetzliche Probezeit von 3 Jahren, und nicht eine Probezeit von 5 Jahren.

21

Ein Fünf-Jahreszeitraum wird von der Beklagten nur im Rahmen ihrer Ermessensausübung angeführt. Er stellt einen Rechnungsfaktor in ihrer Verwaltungspraxis dar um zu bestimmen, in welchem Umfang hauptberufliche Tätigkeiten nach § 29 BLV als berücksichtigungsfähig anerkannt werden sollen. Ein weiterer Rechnungsfaktor ist die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit soweit sie grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist. Diese wird nach der Verwaltungspraxis der Beklagten von einem Fünf-Jahreszeitraum abgezogen, die Differenz ergibt die nach § 29 BLV nach Ermessen festzusetzende Probezeit. Diese Berechnung ist mithin der eigentlichen Entscheidung über die Festsetzung der Probezeit vorgelagert. Sie dient dazu, das von der Behörde auszuübende Ermessen nach § 29 BLV auszufüllen. Keinesfalls können diese im Rahmen der Ermessenausübung relevanten Überlegungen der Behörde schon als Festsetzung nach § 29 BLV gewertet werden. Die Ausführungen der Beklagten in den Bescheiden, die Zeit vom 01.02.2013 bis einschließlich 31.01.2016 stelle eine berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit dar, bezieht sich eindeutig nur auf ihre Berechnung auf der Grundlage ihrer Verwaltungspraxis zur Bildung einer einheitlichen Ermessensausübung. Keinesfalls können die entsprechenden Textpassagen in den Bescheiden dahingehend ausgelegt werden, die Beklagte habe hiermit hauptberufliche Tätigkeiten der Klägerin schon als berücksichtigungsfähig nach § 29 Abs. 1 BLV anerkennen wollen. Diese von der Klägerin vorgetragene Sichtweise findet in den Bescheiden erkennbar keinen Anknüpfungspunkt.

22

Die von der Beklagten nach § 29 Abs. 1 BLV getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nach § 114 Satz 1 VwGO lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Danach ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft ergangen, da ein Ermessensfehler nicht vorliegt. Es obliegt dem freien Ermessen der Beklagen, ob sie - im Interesse der Gleichbehandlung - ihr Ermessen wie vorliegend nach einer festen Verwaltungspraxis ausrichten will, oder ob sie, was die Klägerin als fehlend rügt, jeweils eine Einzelfallprüfung durchführt. Mit einer Einzelfallprüfung sind durchaus Nachteile verbunden, denn die Kriterien für eine solche Einzelfallprüfung sind nur schwer zu bestimmen. Dass hier - wie es von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gefordert wurde - dem Leistungsgrundsatz eine Bedeutung zukommen muss, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dass Gesetz knüpft vorrangig an dem Faktor einer Mindestzeit an, Ansatzpunkte dafür, dass durch Leistungen diese Zeit grundsätzlich verkürzt werden soll können, gibt das Gesetz nicht. Letztendlich ist aber entscheidend, dass ein weiter Ermessensspielraum für die Beklagte besteht, in welchem Umfang sie nach § 29 Abs. 1 BLV die Probezeit verkürzen möchte. Sie kann nach Ermessen hiervon auch ganz absehen. So weit geht die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis aber nicht, vielmehr wurde die Probezeit der Klägerin im Ergebnis um ein Jahr verkürzt. Diese Entscheidung ist nicht ermessenswidrig.

23

Auch die Entscheidung der Beklagten, die Vordienstzeiten der Klägerin als Sachbearbeiterin bei der Bundesagentur für Arbeit (Jobcenter L.   ) nicht als berücksichtigungsfähig anzuerkennen, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Recht auf die im seinerzeitigen Arbeitsvertrag vorgenommene tarifrechtliche Einstufung in der Tätigkeitsebene IV, die der Besoldungsgruppe A9 bis A 12 zugeordnet ist. Auf diese vertragliche Festlegung kann die Beklagte sich stützen. Der Hinweis der Klägerin, sie habe (auch) anspruchsvollere Tätigkeiten ausgeübt, kann nicht entscheidend sein. Dies lässt sich für die Beklagte schon im Tatsächlichen nicht aufklären, zudem bestehen hier Einschätzungsspielräume über die Bewertung beruflicher Tätigkeiten, in denen den jeweiligen Behörden ein Beurteilungsspielraum zu kommt.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

42

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung

27

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

29

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

30

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

31

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

32

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

33

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

34

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

35

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

36

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

39

5.000,00 €

40

festgesetzt.

44

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

45

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

46

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.