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Verwaltungsgericht Köln·15 K 5150/05·11.10.2006

Polizeifachlehrerin: Kein Anspruch auf Telearbeit trotz BGleiG

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Polizeihauptkommissarin und Polizeifachlehrerin in Teilzeit, begehrte eine Aufstockung auf Vollzeit unter Gewährung von 10 Wochenstunden Telearbeit, hilfsweise eine entsprechende Befreiung von der Anwesenheitspflicht. Streitig war, ob aus dem BGleiG oder der Dienstvereinbarung Telearbeit ein Anspruch folgt bzw. die Ablehnung ermessensfehlerhaft ist. Das VG Köln wies die Klage ab: Ein Anspruch auf Telearbeit besteht nicht, nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dienstliche Belange (v.a. Betreuungs-/Führungsfunktion als Lehrgruppenleiterin) rechtfertigten die Ablehnung; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf erneute Bescheidung wegen Telearbeit/Präsenzbefreiung abgewiesen; Ablehnung ermessensfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

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Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG folgt kein individueller Anspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes, sondern nur eine Verpflichtung des Dienstherrn, Telearbeit im Rahmen dienstlicher Möglichkeiten anzubieten und organisatorisch vorzuhalten.

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§ 12 BGleiG begründet keinen Einzelfallanspruch auf Befreiung von Präsenzpflichten, sondern verpflichtet die Dienststelle allgemein zur Schaffung vereinbarkeitsfördernder Arbeitszeit- und Rahmenbedingungen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

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Besteht nach Gesetz oder Dienstvereinbarung kein Anspruch auf Telearbeit, beschränkt sich der gerichtliche Rechtsschutz auf die Kontrolle, ob die ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei innerhalb des Organisationsermessens getroffen wurde (§ 114 VwGO).

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Eine Dienstvereinbarung kann Polizeivollzugsbeamte typisierend grundsätzlich von Telearbeit ausnehmen, wenn die präsenzgebundene Einsatz- und Aufgabenstruktur diese Einordnung sachlich trägt; Ausnahmen bleiben einzelfallbezogen zu prüfen.

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Dienstliche Belange können der Telearbeit insbesondere dann entgegenstehen, wenn die wahrzunehmende Ausbildungs-, Betreuungs- oder Führungsverantwortung eine regelmäßige Anwesenheit erfordert und der Dienstherr nicht verpflichtet ist, hierfür seine Organisationsstruktur grundlegend umzugestalten.

Relevante Normen
§ 13 BGleiG§ 12 BGleiG§ 75 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG§ 114 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin steht als Polizeihauptkommissarin in den Diensten der Beklagten. Sie wird beim Bundespolizeiausbildungs- und fortbildungszentrum in Swisttal als Po- lizeifachlehrerin auf einer Teilzeitstelle mit 75 % der Regelarbeitszeit eingesetzt. Sie ist Mutter zweier minderjähriger Kinder im betreuungspflichtigen Alter. Im Oktober 2004 beantragte sie eine Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit auf die Re- gelarbeitszeit von 40 Stunden unter der Bedingung, die hinzukommenden 10 Stun- den in Form einer Telearbeit zu Hause verrichten zu dürfen. Alternativ beantragte sie, sie von der Anwesenheitsverpflichtung am Dienstort für 10 Wochenarbeitsstun- den zu entbinden. Diesen Antrag begründete sie damit, dass ihr Arbeitsplatz als Polizeifachlehrerin für zeitweise Telearbeit geeignet sei: Sie habe nur einen geringen Anteil sensibler Daten zu bearbeiten. Ihre Arbeit sei durch einen hohen Anteil digitaler Dokumente geprägt, sie erfordere wenig Teamarbeit und nur geringen Koordinationsaufwand. Ferner gä- be es einen hohen Anteil von planbaren Aufgaben. Ihr häusliches Büro entspreche den Anforderungen an einen Telearbeitsplatz, ihre Büro- und Computerausstattung sei mit den Dienstgeräten kompatibel; neue Geräte bräuchte sie nicht.

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Mit Schreiben vom 16.11.2004 wurde ihr Antrag vom Leiter des Aus- und Fortbil- dungszentrum des Bundespolizeipräsidiums West (damals: Aus- und Fortbildungs- zentrum des Grenzschutzpräsidiums West) abgelehnt.

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Mit Schreiben vom 01.12.2004 legte die Klägerin gegen das o.g. Schreiben Wi- derspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens kam das Bundespolizeipräsi- dium West zur Auffassung, dass der o.g. Bescheid des Leiters des Aus- und Fortbil- dungszentrums des Bundespolizeipräsidiums West wegen sachlicher Unzuständig- keit nichtig sei. Im Folgenden behandelte das Bundespolizeipräsidium West den Wi- derspruch als wiederholten Antrag. Mit Aufklärungsverfügung vom 27.01.2005 ließ sich das Bundespolizeipräsidium den Umfang der Tätigkeiten der Klägerin von der Bundespolizeiausbildungsstätte darlegen. Die Klägerin unterrichtet demnach in der Regel 11 Wochenstunden, dazu kommt eine sporadische Unterstützung im Bereich der Fortbildung und eine Betreuung der Dienstanfänger. Außerdem unterstützt die Klägerin den Zentralen Auswahldienst bei den Eignungsauswahlverfahren. Im übri- gen wird die restliche Arbeitzeit für Unterrichtsvorbereitungen und Nachbereitungen verwandt. Aus der Antwort ergab sich ferner, dass bei Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf die Regelarbeitszeit das Lehrstundendeputat der Klägerin sich bis auf 20 Wochenstun- den erhöhen kann.

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Das Bundespolizeipräsidiums West wertete vor dem Hintergrund der Dienstvereinbarung vom 31.05.2002 zwischen dem BMI (Abteilung Grenzschutz) und dem Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrat beim BMI die Tätigkeit der Klägerin trotz ihrer Einstufung als Polizeivollzugsdienst als telearbeitsplatztauglich. Unter dem 23.02.2005 legte es den Antrag der Klägerin dem BMI mit der Bitte um Weisung vor.

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Am 29.08.2005 hat die Klägerin Untätigkeitsklage eingelegt. Mit Bescheid vom 08.09.2005 hat das Bundespolizeipräsidium West den Antrag der Klägerin abgelehnt, nachdem das BMI mit Erlass vom 05.09.2005 die Gewährung der Telearbeit im Wege einer Ausnahme abgelehnt hatte. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Telearbeit grundsätzlich für Polizeivoll- zugsbeamte gem. § 2 der Dienstvereinbarung nicht in Betracht käme. Auch die Klä- gerin könne jederzeit zu Vollzugsaufgaben herangezogen werden. Ferner nehme sie einen Betreuungs- und Erziehungsauftrag gegenüber den Anwärtern wahr. Dieses setze eine ganztägige Anwesenheit gerade in den nachmittäglichen Verfügungs- und Arbeitsstunden voraus. Ausnahmen kämen nur für Schwerbehinderte und vergleich- bare Konstellationen in Betracht.

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Die Klägerin hält diesen Bescheid für ermessensfehlerhaft. Denn das Bundesgleichstellungsgesetz -BGleiG- (BGBl I 2001, 3234; in Kraft seit 05.12.2001) sei völlig unberücksichtigt geblieben. Nach § 13 BGleiG sei die Beklagte gehalten, alternative Arbeitsmodelle, darunter auch Telearbeit, anzubieten. Gem. § 12 BGleiG habe die Dienststelle zwingende Rahmenbedingungen und Dienstzeiten anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 2 der Dienstvereinbarung trage diesen gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend Rechnung. Der Dienstherr der Klägerin habe dieses in seinem Vorlagebericht ebenso gewürdigt. Möglichen einsatzrelevanten Sondersituationen könne durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Die nachmittägliche Betreuung der Anwärter sei eigentlich keine Aufgabe der Fachlehrer. Zudem trägt sie vor, dass sie bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden in erhebli- chem Maße Überstunden aufgebaut habe. In ihrem Interesse läge es, wieder Vollzeit zu arbeiten und die Korrekturen und Unterrichtsvorbereitungen häuslich in Telearbeit erstellen zu dürfen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundespolizeipräsidium West vom 08.09.2005 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Telearbeit, hilfsweise Reduzierung der Anwesenheitspflicht auf der Dienststelle erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf den Erlass des BMI vom 05.09.2005, nach dem die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nicht gegeben seien. Der Dienstherr habe bei der Gewährung von Telearbeitsplätzen ein weites organisatorisches Ermessen. Gesetzliche Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen Telearbeit bewilligt werde, gebe es für Bundesbeamte nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- lagen bei Klageerhebung vor. Das Bundespolizeipräsidium West hatte mehr als 9 Monate das als Widerspruch eingelegte Schreiben der Klägerin vom 01.12.2004 nicht beschieden. Ist die Untätigkeitsklage einmal zulässig erhoben, so bleibt sie dieses auch nach Erlass eines Verwaltungsakts, der das Widerspruchsverfahren eröffnet,

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Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl., 2003 § 75 Rn 23 m.w.N.

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Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid des Bundespolizeipräsidiums West vom 08.09.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein strikter Rechtsanspruch auf Ausgestaltung eines Arbeitplatzes als Telearbeitsplatz, hilfsweise auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht, ergibt sich weder aus gesetzlichen Vorschriften noch aus dienstrechtlichen Vereinbarungen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG sind Beschäftigten mit Familienpflichten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten auch Telearbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmo- delle anzubieten. Diese Vorschrift richtet sich an den Dienstherrn und verpflichtet ihn im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten, Telearbeitsplätze oder andere besondere Arbeitszeitmodelle zu schaffen. Dieser Verpflichtung ist der Dienstherr- vertreten durch das BMI (Abteilung Grenz- schutz) - durch die Dienstvereinbarung vom 31.05.2002 mit dem Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrat beim BMI nachgekommen und hat die Grundsätze niedergelegt, die für die Einführung der Telearbeit im Bereich der Bundespolizei gelten. Nach § 1 der Dienstvereinbarung obliegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Telearbeitsplätze bereitgestellt werden, den Behörden und Dienststellen, nach Absatz 2 besteht auf die Teilnahme an der Telearbeit kein Anspruch. Gem. § 2 der Dienstvereinbarung sind im Polizeivollzug beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der Telearbeit grundsätzlich ausgenommen.

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Die Klägerin hat nach diesen gesetzlichen und dienstrechtlichen Vorgaben allein einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung von Telearbeit. Entsprechendes gilt auch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht bei der Dienststelle in Höhe von 10 Wochenarbeitsstunden. Nach § 12 BGleiG hat die Dienststelle Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Norm stellt keine individuelle Anspruchsgrundlage für die Befreiung von der Anwesenheitspflicht bei der Dienststelle im Einzelfall dar. Sie verpflichtet den Dienstherrn lediglich generell Arbeitszeitregelungen, etwa Gleitzeitkonten oder Teilzeitarbeitsmodelle, und sonstige Rahmenbedingungen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten einzuführen.

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Der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung von 10-stündiger Telearbeit, hilfsweise Befreiung von der Anwesenheit am Dienstort für 10 Wochenstunden ist durch den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums West vom 08.09.2005 nicht verletzt worden. Der Bescheid ist in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig. Die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.09.2005 kann allein auf Ermessensfehler hin überprüft werden. Bei Ermessensentscheidungen ist das Gericht darauf beschränkt zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen bis zum Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzen, § 114 VwGO. Bei der Ermessensausübung im Rahmen seiner Organisationsbefugnisse sind dem Dienstherrn grundsätzlich nur weite Grenzen gesetzt,

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so BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 -, ZBR 1981, 28 ff. zur Umsetzung von Beamten; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, 2006 Rn 143 m.w.N. Bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen wird dieses Organisationsermessen nach In-Kraft-Treten des Bundesgleichstellungsgesetz insofern beschränkt, als Telearbeitsplätze gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG den Bediensteten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen sind. Das BMI, Abteilung Grenzschutz (jetzt: Bundespolizei), ist diesem gesetzlichen Auftrag durch die Dienstvereinbarung vom 31.05.2002 nachgekommen. Die Regelung in § 2 dieser Vereinbarung, nach der Polizeivollzugsbeamte von der Telearbeit grundsätzlich ausgenommen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In einer typisierenden Betrachtungsweise erscheint es sachgerecht, dass die Arbeitsplätze der Polizeivollzugskräfte als ungeeignet für Telearbeit angesehen werden. Typischerweise ist die Arbeit der Vollzugskräfte durch Einsätze gekennzeichnet, die nicht durch Arbeit am heimischen Computer geleistet werden kann, da diese physische Präsenz am Einsatzort erfordern.

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§ 2 der Dienstvereinbarung lässt durch Verwendung des Wortes „grundsätzlich" Raum für Ausnahmen. Im vorliegenden Fall einer Polizeifachlehrerin, die dem Polizeivollzugsdienst angehört, deren Dienstposten aber überwiegend durch eine Lehrtätigkeit gekennzeichnet ist, hat das Bundespolizeipräsidium West die Besonderheit des Einzelfalls erkannt und das Vorliegen einer Ausnahme in Form der Gewährung einer 10- stündigen Telearbeit geprüft.

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Die Ermessenserwägung, die Telearbeit auch im vorliegenden Fall zu versagen, weil der Betreuungs- und Erziehungsauftrag der Polizeifachlehrer gegenüber den Polizeianwärtern die regelmäßige Anwesenheit der Fachlehrer bedingt, ist im Ergebnis sachgerecht. Dieses ergibt sich für die Kammer nach dem Vortrag des Leiters des Aus- und Fortbildungszentrums des Bundespolizeipräsidiums West in der mündlichen Verhandlung, der als Ergänzung der Ermessensüberlegungen im Bescheid vom 08.09.2005 gewertet wird. Er führte aus, dass die Polizeianwärter in Lehrgruppen von 30 Personen unterteilt und einem Lehrgruppenleiter unterstellt sind. Ein Lehrgruppenleiter ist ein Polizeifachlehrer mit Vorgesetztenfunktion und Führungsverantwortung für die Lehrgruppe, er nimmt mit der Gruppe an Einsätzen und Projektwochen teil. Ein Lehrgruppenleiter kann seine Aufgabe nach der derzeitigen Organisation nur mit einer Vollzeitstelle und nur bei Anwesenheit an der Dienststelle wahrnehmen. Eine Lehrgruppe soll nur einen Lehrgruppenleiter als ausschließliche Betreuungsperson haben, der die Führungsverantwortung allein innehat. Die Klägerin würde als Vollzeitkraft mit Sicherheit auch in dieser Funktion verwendet werden, denn es herrscht ein Mangel an geeigneten Lehrkräften für diese spezielle Funktion und die Klägerin ist nach Ansicht des Leiters für diese Aufgaben sehr geeignet. Mit dieser in der mündlichen Verhandlung erfolgten Konkretisierung des Betreuungs- und Erziehungsauftrags der Polizeifachlehrer wird deutlich, dass einer Telearbeit bei einem Lehrgruppenleiter, ebenso bei einem hierfür in Betracht kommenden Polizeifachlehrer, dienstliche Belange entgegenstehen. Diese ermessensfehlerfreie Erwägung der Beklagten trägt auch die implizite Ableh- nung des Antrags auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht am Dienstort für 10 Wochenstunden.

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Der Einfluss des § 13 Abs. 1 Satz 2 BGleiG zwingt den Dienstherrn nicht, die innere Organisation des Polizeiausbildungszentrums so umzugestalten, dass die Funktion des Lehrgruppenleiters auch von mehreren Personen arbeitsteilig und zeitweise wahrgenommen werden kann. Ferner kann die Klägerin nicht verlangen, dass sie bei voller Wochenarbeitszeit und gleichzeitigem Mangel an geeigneten Polizeifachlehrern nicht als Lehrgruppenleiterin eingesetzt würde.

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Die weitere Erwägung des Bescheides vom 08.09.2005, dass die Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin jederzeit zu Einsätzen herangezogen werden kann, ist von geringerer praktischer Relevanz, stellt jedoch keine sachwidrige Ermessenserwägung dar. Denn der Dienstherr hat zumindest für die nicht planbaren (Notfall-)Einsätze ein berechtigtes Interesse daran, ein Kontigent von Einsatzkräften an der Dienststelle vorzuhalten.

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Bei der Frage, ob die Klägerin einen Ermessensanspruch auf Gewährung eines Telearbeitsplatzes hat, müssen die Überstunden bei der Betrachtung des Dienstpostens der Klägerin unberücksichtigt bleiben. Das Argument der Klägerin, durch die Gewährung eines Telearbeitsplatzes könnte sie bei gleicher Anwesenheit auf der Dienststelle ihre regelmäßigen Überstunden reduzieren, vermag ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn wenn die Klägerin, wie von ihr beantragt, die volle Wochenarbeitszeit arbeitet, wird sich ihr Lehrstundendeputat auf das einer Vollzeitkraft erhöhen und damit auch der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden. Es steht daher zu erwarten, dass sie im Zusammenhang mit den Polizeieinsätzen als Vollzeitkraft mindestens in demselben Umfang wie bisher Überstunden leisten wird. Im Übrigen ist die Problematik der Mehrarbeit nach dem gesetzlichen System über Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu regeln.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Berufung gegen dieses Urteil ist zuzulassen, da der Zulassungsgrund des §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts liegt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage der Auswirkungen des BGleiG auf das organisatorische Ermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Bereitstellung von Telearbeitsplätzen.