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Verwaltungsgericht Köln·15 K 5130/09·05.09.2010

Akteneinsicht: Ruhestandsbeamter scheitert mit Anspruch aus § 9 Abs. 3 GO-BRH

Öffentliches RechtBeamtenrechtInformationsfreiheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ehemaliger Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof, begehrte Einsicht in Entwürfe von Prüfungsniederschriften gestützt auf § 9 Abs. 3 GO‑BRH. Die Behörde lehnte ab, weil der Kläger in der Freistellungsphase nicht mehr aktiv am Prüfungsverfahren mitwirkte. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage als unbegründet ab und stellte eine unzulässige Klageänderung auf das IFG fest.

Ausgang: Klage auf Akteneinsicht nach § 9 Abs. 3 GO-BRH eines ehemaligen Prüfungsbeamten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 9 Abs. 3 GO‑BRH besteht nur für Prüfungsbeamte, die aktiv am betreffenden Prüfungsverfahren mitwirken; Ruhestandsbeamte ohne aktive Beteiligung sind in der Regel nicht anspruchsberechtigt.

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Eine nachträgliche Klageänderung, die einen anderen Rechtsgrund (hier: § 1 IFG) begründet, ist unzulässig, wenn der ursprüngliche Antrag die Behörde nicht veranlasste, das spezielle Antragsverfahren des IFG anzuwenden.

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Für die Beurteilung eines Akteneinsichtsanspruchs ist auf den rechtlichen Stand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; eine frühere Vorlagezeit während der Freistellungsphase begründet keinen fortbestehenden Anspruch, wenn zur Entscheidung nicht mehr active Beteiligung vorliegt.

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Das bloße Unterbleiben der Niederlegung einer abweichenden Meinung lässt ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte nicht den Schluss zu, der Beamte habe seine Beratungspflicht verletzt oder verliere hieraus einen Einsichtsanspruch.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 GO-BRH§ 9 Abs. 3 Satz 2 GO-BRH§ 1 IFG§ 7 IFG§ 10 IFG§ 8 IFG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger stand als Prüfungsbeamter des Bundesrechnungshofs in den Diensten der Beklagten. Vor seinem Ruhestand war er als Mitarbeiter im Prüfungsgebiet II 3 u.a. an der Prüfung der Verfahren zur entwicklungspolitischen Steuerung von Maßnahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Bundesregierung - Az. II 3 - 2005 1059/I - und - Az. II 3 - 2005 1059/II - sowie bei der Prüfung der Änderung der Förderstrukturen und Neuausrichtung der InWEnt - Az. II 3 - 2005 1106/I - beteiligt. Mit Ablauf des Juli 2009 trat der Kläger in den Ruhestand, wobei die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit zuvor zum 01.01.2008 begonnen hatte.

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Unter dem 22.01.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Akteneinsicht in die Entwürfe der Prüfungsniederschriften der oben genannten Prüfverfahren zu geben, an denen er maßgeblich als Prüfer beteiligt gewesen sei. Seinen Antrag stützte er auf § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes (GO-BRH). Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 02.04.2009 ab, da der Kläger nach Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr als Beamter aktiv am Prüfungsverfahren teilnehme.

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Hiergegen legte der Kläger unter dem 28.04.2009 Widerspruch ein. Er benötige die Akteneinsicht, um gegebenenfalls sein Recht aus § 9 Abs. 3 Satz 2 GO-BRH ausüben zu können, seine abweichende Meinung aktenkundig zu machen, falls das zuständige Kollegium sachliche Änderungen in den von ihm entstellten Entwürfen vorgenommen habe. Dieses Recht stünde ihm auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2009 zurück.

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Am 12.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Vertiefend trägt er vor, auch als Ruhestandsbeamter müsse er gegebenenfalls mit Hilfe der Niederlegung einer abweichenden Meinung zum Vorgang nachweisen können, dass er seiner Beratungspflicht gegenüber seinen Vorgesetzten nachgekommen und nicht verantwortlich für deren eventuelle Falschdarstellungen sei. Mit Schriftsatz vom 02.08.2010 trägt er ergänzend vor, sein Anspruch ergebe sich auch aus § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02.04.2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 15.07.2009 zu verpflichten, ihm Einsicht in die Akten zu den Prüfungsverfahren

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- Prüfung der Verfahren zur entwicklungspolitischen Steuerung von Maßnahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Bundesregierung und zur Erfolgskontrolle, Teilprüfungsmitteilung Erfolgskontrolle - Az. II 3 - 2005 1059/I -

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- Prüfung der Verfahren zur entwicklungspolitischen Steuerung von Maßnahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Bundesregierung und zur Erfolgskontrolle, Teilprüfungsmitteilung entwicklungspolitische Steuerung - Az. II 3 - 2005 1059/II -

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- Zweite Prüfungsniederschrift der Prüfung der Änderung der Förderstrukturen und Neuausrichtung der InWEnt - Az. II 3 - 2005 1106/I -

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zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klage sei aber auch unbegründet, da die in § 9 Abs. 3 GO-BRH geregelten Beteiligungsrechte sich nur an denjenigen Prüfungsbeamten richteten, der am Prüfungsverfahren aktiv mitwirke. Ein Anspruch aus § 1 IFG bestehe nicht.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 02.08.2010 seinen Anspruch erstmals auch auf § 1 IFG gestützt hat, handelt es sich um eine Klageänderung, die nicht sachdienlich und daher unzulässig ist. Dieses Vorbringen stellt gegenüber dem durch die ablehnenden Bescheide der Beklagten beschiedenen Vorbringen einen anderen Klagegrund dar. Bei der von dem Kläger beantragten Akteneinsicht nach § 9 GO-BRH handelt es sich um ein Recht aus dem Beamtenverhältnis, das dem Kläger nur in seiner Eigenschaft als Beamter zustehen kann; demgegenüber steht der Anspruch nach § 1 IFG dem Kläger als Bürger zu. Das Gesetz sieht für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 1 IFG ein spezielles Antragsverfahren (§ 7 IFG) vor, das zudem gebührenpflichtig ist (§ 10 IFG); hierbei sind auch gegebenenfalls Dritte zu beteiligen (§ 8 IFG). Für die Beklagte bestand aufgrund des eindeutig allein auf § 9 GO-BRH gestützten Antrages des Klägers kein Anlass, diese Vorschriften des IFG zu prüfen und anzuwenden. Eine solche Prüfung nach dem IFG muss der Beklagten im Verwaltungsverfahren aber ermöglicht werden, zumal auch der Umfang der beiden geltend gemachten Ansprüche ein anderer sein kann: So unterliegt der Kläger als Beamter der Verschwiegenheitspflicht nach § 67 Bundesbeamtengesetz (BBG) bezüglich ihm dienstlich zugänglich gemachter Akten, diese Pflicht trifft ihn aber nicht bezüglich der als Bürger nach § 1 IFG eingesehenen Akten.

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Die auf § 9 GO-BRH gestützte Klage ist nicht mangels Klagebefugnis unzulässig, da die Kammer davon ausgeht, dass es zumindest nach dem Vorbringen des Klägers möglich erscheint, dass der Kläger als früherer Prüfungsbeamter aus § 9 GO-BRH ein einklagbares Recht herleiten kann. In der Sache ist die Klage aber nicht begründet, da die streitbefangenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht aus § 9 GO-BRH, da er als Ruhestandsbeamter kein am Prüfungsverfahren beteiligter Prüfungsbeamter mehr ist. Dass die Vorschrift des § 9 GO-BRH auch Rechte für am Prüfungsverfahren nicht mehr beteiligte Beamte einräumen will, lässt sich ihrem Wortlaut nicht entnehmen. In der Sache wäre eine solche Regelung auch wenig zweckmäßig und sie würde eine Reihe von Folgeproblemen aufwerfen (etwa datenschutzrechtliche Fragen, Kompetenzfragen, wenn die ergänzende Ermittlungen im Prüfungsverfahren vorgenommen werden), die in der Vorschrift hätten geregelt werden müssen, wenn die vom Kläger vertretene Rechtsansicht denn von der Rechtsnorm gewünscht worden wäre. Soweit der Kläger ausführt, auch als Ruhestandsbeamter müsse er nachweisen können, dass er seiner Beratungspflicht gegenüber seinen Vorgesetzten nachgekommen und nicht verantwortlich für deren eventuelle Falschdarstellungen sei, bedarf es hierfür nicht der Niederlegung einer abweichenden Meinung zum Vorgang. Denn aus dessen Unterbleiben kann grundsätzlich nicht gefolgert werden, dass der Beamte seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen und verantwortlich für spätere Falschdarstellungen sei.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtsfrage ist der der Entscheidung des Gerichts, so dass das Gericht über einen Anspruch des Klägers in der abgelaufenen Freistellungsphase seiner Altersteilzeit nicht befinden kann. Daher ist auch das Vorbringen des Klägers rechtlich unerheblich, er habe die Entwürfe so rechtzeitig vorgelegt, dass das Kollegium diese noch während seiner aktiven Zeit hätte beraten können. Eine - wie der Kläger meint - "verschleppte" Behandlung der Prüfungsvorhaben durch das Kollegium kann ihm kein Recht begründen, dass ihm nunmehr nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr zusteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.