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Verwaltungsgericht Köln·15 K 3952/12·10.07.2013

Bundespolizei: Keine Verpflichtung zur Auslandsverwendung bei medikamentöser Dauerbehandlung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeioberkommissar begehrte die Verpflichtung des Dienstherrn, ihn trotz Schilddrüsensubstitution in Auslandseinsätzen zu verwenden. Streitpunkt war, ob die Versagung wegen gesundheitlicher Bedenken und interner Leitlinien ermessensfehlerhaft ist. Das VG Köln gewährte Wiedereinsetzung, wies die Klage aber als unbegründet ab. Die Nichtverwendung im Ausland sei vom weiten Organisations- und Verwendungsermessen gedeckt und aus Fürsorge- sowie Praktikabilitätsgründen sachlich gerechtfertigt; frühere Einsätze begründeten keinen Anspruch.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Auslandsverwendung trotz medikamentöser Dauerbehandlung als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Auslandsverwendung eines Beamten steht im weiten Organisations- und Verwendungsermessen des Dienstherrn und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (§ 114 VwGO).

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Aus dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung folgt kein Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Dienstpostens oder auf unveränderte Ausübung einer konkreten Verwendung.

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Der Dienstherr darf aus Fürsorgegründen eine Auslandsverwendung ausschließen, wenn nach einsatzbezogenen Leitlinien eine medikamentöse Dauerbehandlung als Ausschlussgrund bewertet wird.

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Eine frühere abweichende Praxis (etwa frühere Auslandsverwendungen trotz medizinischer Bedenken) begründet für sich genommen weder einen Anspruch auf Fortsetzung noch belegt sie eine willkürliche Handhabung, sofern der Dienstherr sich auf eine einheitliche Leitlinienanwendung stützt.

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Der Dienstherr darf aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität generalisierende Eignungskriterien für weltweite Einsatzfähigkeit festlegen und muss nicht in jedem Einzelfall die Folgen eines hypothetischen Ausfalls der Medikation medizinisch ausermitteln lassen.

Relevante Normen
§ 114 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ ERVVO VG/FG§ 67 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1926/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Polizeioberkommissar in den Diensten der Beklagten. Mit Verfügung vom 15.09.2010 wurde er mit Wirkung vom 01.10.2010 zur Direktion Bundesbereitschaftspolizei, Internationale Einsatzeinheit der Bundespolizeiabteilung T.     B.        versetzt. Er war in der Vergangenheit mehrfach im Ausland eingesetzt.

3

Nachdem der Arbeitsmedizinische Dienst der Beklagten der Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit Schreiben vom 30.03.2011 und 14.07.2011 mitgeteilt hatte, dass gesundheitliche Bedenken gegen eine Verwendung des Klägers im Ausland bestünden, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er einer anderen Verwendung zugeführt werden müsse. Der Kläger wandte sich gegen diese Absicht und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Schreiben vom 02.03.2012 teilte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei dem Kläger sodann mit, dass aufgrund des arbeitsmedizinischen Votums es ihr im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht möglich sei, den Kläger für eine Verwendung oder einen Einsatz im Ausland vorzusehen. Hiergegen legte der Kläger unter dem 20.03.2012 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2012 zurückwies.

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Der Kläger hat am 27.06.2012 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gestellt. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er - unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung zur Glaubhaftmachung - mit einem Fehler bei der Versendung der Klageschrift durch eine Angestellte seines Prozessbevollmächtigten.

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Der Kläger trägt vor, dass er wegen einer vor Jahren erfolgten Entfernung der Schilddrüse eine dauerhafte Schilddrüsensubstitution bedürfe. Dies berühre seine Einsatzfähigkeit im Ausland aber nicht, auch im Falle der Nichteinnahme der Medikamente würden sich keine gesundheitsgefährdende Wirkung ergeben. Zudem sei bei all seinen bisherigen Auslandseinsätzen die Versorgung mit den Medikamenten noch nie gefährdet gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 02.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2012 aufzugeben, ihn wie beantragt in einem Auslandseinsatz zu verwenden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, aus Fürsorgegründen den Kläger wegen der gesundheitlichen Nichteignung im Ausland nicht verwenden zu können. Ihre gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgeverpflichtung falle auch stärker ins Gewicht als ein mögliches Vertrauen des Klägers, weiter im Ausland verwendet zu werden.

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Das Gericht hat zur Frage der gesundheitlichen Bedenken gegen eine Auslandsverwendung des Klägers Auskunft des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Beklagten eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 22.01.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig; dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist zu entsprechen, da dieses Versäumnis auf Fehler durch Angestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgeht, dem Prozessbevollmächtigten selbst aber kein Organisationsverschulden trifft.

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Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verwendung im Ausland. Die Entscheidung über die Verwendung eines Beamten steht im Ermessen des Dienstherrn. Der Dienstherr hat insofern eine weite Gestaltungsfreiheit. Zwar hat der Beamte ein Recht auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn entsprechenden Amts im konkret-funktionellen Sinn, also eines amtsgemäßen Aufgabenbereiches. Der Beamte hat jedoch keinen Anspruch auf Beibehaltung und unveränderte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkret-funktionellen Amts (Dienstpostens), sondern muss Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder sonstige organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199.

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Hiernach ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht (mehr) im Ausland zu verwenden, ermessensgerecht. Die Ermessensentscheidung unterliegt nur der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nach § 114 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hiernach ist die getroffene Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft. Sie ist durch sachliche Gründe getragen und nicht willkürlich.

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Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme des Arbeitsmedizinischen Dienstes vom 22.01.2013 dargelegt, dass ein Ausschlussgrund gemäß ihrer Leitlinien für den Einsatz deutscher Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamter im Rahmen internationaler Friedensmissionen gegeben sei, weil beim Kläger aufgrund seiner Erkrankung eine medikamentöse Dauerbehandlung erfolge. Insoweit bestehen für die Kammer zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Leitlinien ungleichmäßig anwendet und die Auslandsverwendungsfähigkeit in manchen Fällen bei einer medikamentösen Dauerbehandlung bejaht, in anderen aber verneint. Zwar ist der Kläger in der Vergangenheit trotz des unveränderten Sachverhaltes der Medikamenteneinnahme im Ausland verwendet worden, nach den Stellungnahmen des Arbeitsmedizinischen Dienstes in der Verwaltungsakte erfolgte dies aber gegen deren Empfehlungen. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, Bedenken seien ihm gegenüber bislang vom Arbeitsmedizinischen Dienst bei den Untersuchungen nicht vorgetragen worden. Selbst wenn hier mit dem Kläger von einer entsprechenden Unterrichtung durch den Arbeitsmedizinischen Dienst ausgegangen würde, würde dies nicht belegen, dass die Beklagte in der Bewertung einer medikamentösen Dauerbehandlung für die Auslandsverwendungsfähigkeit sich nicht an den Leitlinien gebunden sieht und diese willkürlich mal als Ausschlussgrund wertet, mal nicht. Zudem muss es der Beklagten auch vorbehalten sein, im Einzelfall ihre Entscheidung zu ändern, wenn sie feststellt, dass die bisherige Verwendung eines Beamten im Ausland mit den Leitlinien nicht in Übereinstimmung stand.

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Sachlich ist die Entscheidung der Behörde begründbar, ohne dass es auf die vom Kläger beantragte Beweiserhebung, dass für den Kläger im Falle der Nichteinnahme der ihm verordneten Schilddrüsenhormonmedikamente keine seine Gesundheit nachteilig beeinträchtigende Wirkung entsteht, ankäme; das Gericht konnte daher den Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ablehnen. Es steht im weiten Organisationsermessen der Beklagten, eine Auslandsverwendung des Beamten auch dann aus gesundheitlichen Gründen bei einer medikamentösen Dauerbehandlung nicht vorzusehen, wenn sie eine Zeitlang ausgesetzt werden kann, ohne dass hiermit eine gesundheitliche Gefährdung des Beamten verbunden ist. Denn die Beklagte kann in ihre Entscheidung auch außergewöhnliche Umstände wie die Möglichkeit der Entführung des Beamten durch Extremisten im Ausland einstellen, die dazu führen können, dass der Beamte eine sehr lange Zeit an der Medikamenteneinnahme gehindert ist. Auch muss es der Beklagten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erlaubt sein, einen Ausschluss allein mit der Notwendigkeit einer medikamentösen Dauerbehandlung begründen zu können, ohne die Auswirkungen der Nichteinnahme der Medikament im konkreten Einzelfall darlegen zu müssen mit der Möglichkeit des Beamten, die medizinische Einschätzung in einem Gerichtsverfahren mit Hilfe eines gerichtlichen Gutachters überprüfen zu lassen.

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Auch der Umstand, dass der Kläger bei seinen bisherigen Auslandseinsätzen keinerlei Probleme mit der Medikamentenversorgung hatte, begründet nicht die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Einsatzfähigkeit der Internationale Einsatzeinheit der Bundespolizeiabteilung auch für Länder gegeben sein soll, in denen bislang noch keine Einsätze stattgefunden haben. Dort kann sich die Situation aber anders darstellen als an den bisherigen Einsatzorten des Klägers. Der sachliche Grund für die vom Kläger beanstandete Regelung des Ausschlusses der Verwendungsfähigkeit bei medikamentösen Dauerbehandlung liegt hier darin begründet, dass die Beamtinnen und Beamten der Einsatzeinheit jederzeit überall einsatzfähig sein sollen, ohne dass im Einzelfall noch geprüft werden muss, ob für einzelne Beamtinnen und Beamte ein Einsatz an einem konkret in Aussicht gestellten Ort aus gesundheitlichen Gründen ausgeschossen werden muss. Dieser sachliche Grund trägt die Entscheidung der Beklagten, die ohnehin - wie oben dargelegt - in deren sehr weiten Organisationsermessen steht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

30

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

40

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.