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Verwaltungsgericht Köln·15 K 3805/07.A·06.02.2008

Widerruf der Familienasyl-Anerkennung wegen Einbürgerung des Stammberechtigten aufgehoben

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagt gegen den Widerruf seiner als Familienasyl abgeleiteten Anerkennung durch das BAMF nach Einbürgerung des Stammberechtigten. Das VG Köln hebt den Widerruf auf. Die Kammer stellt fest, dass die Einbürgerung des Stammberechtigten zwar dessen Asylstatus beendet, für die als Familienasyl anerkannten Angehörigen aber nicht automatisch einen Widerruf rechtfertigt. Eine teleologische Reduktion des § 73 AsylVfG führt zur Unzulässigkeit des angefochtenen Widerrufs.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Familienasyl-Anerkennung als begründet; Widerrufsbescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Familienasylberechtigter ist nur dann zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten erlischt und die betroffene Person nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte (vgl. § 73 AsylVfG).

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Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt zwar zum Erlöschen der asylrechtlichen Stellung des Stammberechtigten, indiziert aber nicht zwingend das Fehlen einer Schutzbedürftigkeit der als Familienasyl anerkannten Angehörigen.

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§ 73 AsylVfG ist teleologisch dahingehend auszulegen, dass der verbesserte Rechtsstatus (Einbürgerung) des Stammberechtigten nicht automatisch negative akzessorische Folgen für Familienasylberechtigte auslöst.

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Die Weitergeltung der Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG entspricht inhaltlich den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, weshalb ein Fortbestand der erstgenannten Rechtsstellung die zugehörige Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG stützt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 73 AsylVfG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a. F.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.08.2007 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

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Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

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Im August 1986 reiste er - zusammen mit seinen Eltern T. und T1. J. sowie seinem Bruder T2. - in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 01.09.1986 beantragte die Familie bei dem Bundesamt für die Anerkennung auslän- discher Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - sie als Asylberechtigte anzuerkennen, weil die Eltern wegen ihres Engagements für die KUK verfolgt worden seien.

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Mit Bescheid vom 01.08.1988 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Familie ab, weil ihr Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche.

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In einem anschließenden Klageverfahren (VG Köln - 9 K 12520/88) wurde u. a. die Beklagte verpflichtet, die Eltern des Klägers, den Kläger selbst und seinen Bruder als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) vorliegen. Die Anerkennung des Klägers, seiner Mutter und seines Bruders wurde dabei auf den Gesichtspunkt des Familienasyls nach dem Vater des Klägers gestützt.

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Mit Bescheid vom 07.01.1993 (GZ: 163-16790/86) erkannte die Beklagte in Erfüllung des vorgenannten Urteils den Kläger, seine Eltern und seinen Bruder T2. als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

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Unter dem 31.05.2007 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei, weil die Anerkennung des Stammberechtigten inzwischen erloschen sei und hörte ihn zu dem beabsichtigten Widerruf an. Unter dem 12.07.2007 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Bundesamt mit, der Kläger habe keinen Kontakt zu seinem Vater. Ein Erlöschen der Asylberechtigung sei nicht bekannt. Er bitte um entsprechende Nachweise. Daraufhin teilte das Bundesamt unter dem 06.08.2007 mit, der Vater des Klägers sei wegen Einbürgerung aus dem Ausländerzentralregister gelöscht worden. Damit stehe das Erlöschen der Rechtsstellung des Vaters gem. § 72 Abs. 1 Nr. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) fest.

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Mit Bescheid vom 28.08.2007 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Ziff. 1 des Bescheides). Ebenso wurde die mit Bescheid vom 07.01.1993 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen (Ziff. 2 des Bescheides). Schließlich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 3 des Bescheides). Dieser Bescheid wurde am 30.08.2007 per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben.

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Am 14.09.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Er trägt im Wesentlichen vor, er sei weiterhin in der Türkei nicht vor Verfolgung sicher. Das Erlöschen des Asylrechts des Stammberechtigten sei nicht nachgewiesen worden. Falls der Stammberechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben sollte, entspreche ein Widerruf beim Kläger nicht dem Zweck des § 73 AsylVfG. Eine solche Einbürgerung indiziere nämlich in diesem Fall keinen Wegfall der Schutzbedürftigkeit für den Kläger. Der Stammberechtigte hätte dann nur in anderer Form Schutz erhalten als vorher durch die Asylberechtigung. Im Übrigen drohe dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei die Einziehung zum Militärdienst. Weil er nur deutsch und kurdisch spreche, werde er beim Militär sofort als Außenseiter angesehen. Dies bedeute ohnehin schon eine Lebensgefahr. Zudem drohe eine Klassifizierung als unsicheres Element. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers weist in diesem Zusammenhang auf eine Reihe von Berichten über Todesfälle, Misshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten innerhalb des türkischen Militärs hin.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.08.2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28.08.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 28.08.2007 ist gestützt auf § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a. F.. Nach der Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) - in Kraft seit dem 28.08.2007 - ist maßgeblich nunmehr § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG. Danach ist in Fällen des Familienasyls die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - bezogen auf den Vater des Klägers - der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nicht gegeben ist. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt. Diese Vorschrift meint sowohl nach ihrem Wortlaut als auch bei einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit,

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vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., 2005, § 72 Rdnr. 24, GK-AsylVfG, Lose- blatt-Kommentar, § 72 Rdnr. 30.

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Richtig ist allerdings, dass mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der asylrechtliche Status unvereinbar ist und daher eo ipso erlischt.

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Vgl. Renner, a. a. o., § 72 Rdnr. 24; GK-AsylVfG, a. a. O., § 72 Rdnr. 30 und Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Loseblatt-Kommentar, § 72 Rdnr. 19.

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Ein solches Erlöschen der Asylberechtigung des Stammberechtigten wegen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht geeignet, für die als Familienasylberechtigte anerkannten Personen die Rechtsfolge nach § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG auszulösen. Dies ergibt die teleologische Reduktion der Vorschrift. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Stammberechtigten besagt nichts im Hinblick auf dessen mangelnde Schutzbedürftigkeit im Bezug auf eine drohende politische Verfolgung im früheren Heimatland. Der Stammberechtigte erwirbt vielmehr eine Rechtstellung, die über die Anerkennung als Asylberechtigter hinausgeht und Schutz vermittelt. Demzufolge ist es auch nicht gerechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät für die als Familienasylberechtigte anerkannten Personen negative Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere ergeben sich auch in Bezug auf den Gesichtspunkt der Familieneinheit mit dem politisch Verfolgten keine relevanten Änderungen, wenn dieser eine verbesserte Rechtsstellung erwirbt.

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Aus diesem Grunde ist der Entzug des Familienasyls rechtswidrig. Gleiches gilt für den Entzug der Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, da der Fortbestand des Familienasyls diese Rechtsstellung indiziert. Ebenso ist die in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, aufzuheben, weil der Fortbestand der Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG inhaltlich dem § 60 Abs. 1 AufenthG entspricht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).