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Verwaltungsgericht Köln·15 K 3733/23·20.11.2023

Örtliche Zuständigkeit bei faktisch beschäftigungslosen Beamten (§52 Nr.4 VwGO)

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt eine dienstliche Beurteilung; das VG Köln erklärt sich örtlich unzuständig und verweist an das VG Braunschweig. Streitpunkt war, ob ihr dienstlicher Wohnsitz am Sitz der zugeordneten Dienststelle oder ihr bürgerlicher Wohnsitz maßgeblich ist. Das Gericht entscheidet, dass bei faktischer Beschäftigungslosigkeit eine bloße Zuordnung keinen dienstlichen Wohnsitz begründet; daher gilt der bürgerliche Wohnsitz.

Ausgang: VG erklärt sich örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das zuständige VG Braunschweig

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Klagen aus einem Beamtenverhältnis bestimmt § 52 Nr. 4 VwGO die örtliche Zuständigkeit nach dem dienstlichen Wohnsitz des Klägers oder, fehlt dieser, nach dessen bürgerlichem Wohnsitz.

2

Ein dienstlicher Wohnsitz setzt voraus, dass dem Beamten ein Dienstposten übertragen ist und die zuständige Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz dort hat; eine bloße Zuordnung zur Ausübung von Dienstherrenbefugnissen begründet keinen dienstlichen Wohnsitz.

3

Ist ein Beamter faktisch beschäftigungslos, ist sein bürgerlicher Wohnsitz für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich.

4

Die Auslegung von § 52 Nr. 4 VwGO ist am Zweck zu orientieren, den Zugang zum Gericht durch örtliche Nähe zum Aufenthaltsort des Beamten zu erleichtern.

Relevante Normen
§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 52 Nr. 4 VwGO§ 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 83 Satz 2 VwGO

Leitsatz

Bei faktisch beschäftigungslosen Beamten ist ihr bürgerlicher Wohnsitz für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nach § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Braunschweig.

Gründe

2

Das Gericht hat sich gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit dem entsprechend anwendbaren § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Braunschweig zu verweisen, weil dieses und nicht das angerufene Gericht örtlich für die Klage zuständig ist.

3

Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für Klagen aus einem Beamtenverhältnis, zu denen die vorliegende Klage gegen eine dienstliche Beurteilung gehört, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle, der der Beamte angehört, ihren Sitz hat. Die Klägerin hatte zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung keinen dienstlichen Wohnsitz, weil ihr kein Dienstposten übertragen und sie faktisch beschäftigungslos war. Die bloße Zuordnung zu einer (Dienst-)Stelle zum Zwecke der Ausübung von Dienstherrenbefugnissen – nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hier Führung der Klägerin „im Überhangbereich“ der A. mit Sitz in K. – ist für die Begründung eines dienstlichen Wohnsitzes nicht ausreichend. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, einem Beamten den Zugang zum Gericht dadurch zu erleichtern, dass das zuständige Gericht typischerweise in räumlicher Nähe zu seinem Aufenthaltsort liegt.

4

Vgl. etwa VG München, Beschluss vom 03.12.2020 - M 21b S 20.5613 -, Rn. 16, juris; VG Hannover, Beschluss vom 18.11.2010 - 13 B 5198/10 - Rn. 17, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2013 - 20 E 3343/12 -, Rn. 4, juris.

5

Ausgehend davon ist in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes der Klägerin ihr (bürgerlicher) Wohnsitz für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Dieser liegt in Braunschweig und damit im Zuständigkeitsbereich des dortigen Verwaltungsgerichts.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).