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Verwaltungsgericht Köln·15 K 3553/23.A·09.01.2024

Klage auf Zuweisung nach §50 AsylG wegen Umverteilung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Asylbewerber begehrt die Zuweisung nach V. (Umverteilung). Die Behörde lehnte den Antrag mit Hinweis auf fehlende Haushaltsgemeinschaft und nicht vergleichbar gewichtige humanitäre Gründe ab. Das Verwaltungsgericht hält den Bescheid für rechtmäßig: Die Zuweisungsentscheidung steht im weiten Ermessen, Obdachlosigkeit begründet regelmäßig keinen Anspruch. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zuweisung nach V. abgewiesen; Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 15.6.2023 als rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Für landesinterne Zuweisungen nach § 50 Abs. 4 AsylG besteht kein Anspruch des Asylbewerbers auf einen bestimmten Aufenthaltsort; die Behörde entscheidet in weitem Ermessen.

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Bei der Zuweisung sind vorrangig die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern (§ 26 Abs. 1–3 AsylG) sowie sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

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Humanitäre Gründe begründen nur dann eine Reduktion des Ermessens, wenn sie ein Gewicht erreichen, das mit dem Schutz der Kernfamilie vergleichbar ist; die bloße Gefahr der Obdachlosigkeit genügt hierfür regelmäßig nicht.

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Die Behörde verletzt ihre Amtspflichten nicht, wenn sie im Rahmen der Ermessensausübung die einschlägige Zuständigkeit der kommunalen Stelle beachtet und das Ergebnis einer Anfrage an die aufnehmende Kommune berücksichtigt.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 51 Abs. 1 VwVfG§ 50 Abs. 4 Satz 1, 5 AsylG§ 26 Abs. 1 bis 3 AsylG§ 45 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem ein erster Asylantrag des Klägers im Jahr 2017 abgelehnt worden war, stellte er im Jahr 2018 einen weiteren Asylantrag, über den nach seinen Angaben bislang nicht entschieden worden ist. Im Zuge des Asylverfahrens wies die Beklagte den Kläger der Stadt Q. zu. Dort wohnte der Kläger nach seinen Angaben zunächst zur Untermiete. Nachdem das Untermietverhältnis im April 2023 beendet wurde, fand der Kläger in Q. nach seinen Angaben keine Wohnung. Er zog daraufhin nach V., wo er seit dem 10. Mai 2023 gemeldet ist.

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Unter dem 18. Mai 2023 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Umverteilung nach V.. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid der Bezirksregierung J. vom 15. Juni 2023 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, persönliche Belange, die einen Anspruch auf Umverteilung begründen könnten, lägen im Fall des Klägers nicht vor. Auch habe sie zur Vorbereitung der zu treffenden Ermessensentscheidung in Übereinstimmung mit der ständigen Verwaltungspraxis bei der Stadt V. angefragt, ob die Bereitschaft zur Aufnahme des Klägers bestehe, was jedoch verneint worden sei. Wegen weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Bescheids Bezug genommen.

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Am 28. Juni 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Umverteilung nach V. zu. Er habe in Q. keine Wohnung gefunden und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eine Wohnung in V. bezogen. Die Ablehnung seines Umverteilungsantrags sei fehlerhaft. Das Ermessen der Beklagten sei so weit eingeschränkt, dass nur die Zustimmung zu seiner Umverteilung rechtmäßig sei. Soweit sich die Beklagte auf die unterbliebene Zustimmung der Stadt V. berufe, greife das nicht durch. Denn diese habe keinen Grund zu der Ablehnung. Dies ergebe sich aus der Länge seines Asylverfahrens und daraus, dass er niemals öffentliche Leistungen bezogen habe und auch nicht zu befürchten sei, dass sich daran etwas ändere.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung J. vom 15. Juni 2023 zu verpflichten, ihn der Stadt V. zuzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen in dem angegriffenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Umverteilung nach V. im Wege der Zuweisung nicht zu. Der diesen Anspruch versagende Bescheid vom 15. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Zuweisung des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen, kann dahinstehen. Die Beklagte ist davon ausgegangen und hat den Antrag des Klägers auf Zuweisung nach V. in der Sache geprüft. Dabei ist sie in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

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Als Anspruchsgrundlage für die begehrte landesinterne Zuweisung kommt allein § 50 Abs. 4 Satz 1, 5 AsylG in Betracht. Danach erlässt die zuständige Landesbehörde die Zuweisungsentscheidung, wobei die Hausgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung über einen Umverteilungsantrag steht ebenso wie die erste Zuweisungsentscheidung auf der Grundlage von § 50 Abs. 4 AsylG im weiten Ermessen der Behörde. Mit den Regelungen über die Verteilung und Zuweisung trägt das Gesetz dem regelmäßig besonders gewichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern etwa hinsichtlich der Unterbringung, Verpflegung und Überwachung verbunden sind, gleichmäßig auf die Bundesländer und Kommunen zu verteilen (vgl. § 45 AsylG). Der Asylbewerber hat nach der Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat lediglich einen Anspruch auf eine Zuweisungsentscheidung, mit der die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und bei der sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Insofern hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine gesetzliche Wertentscheidung getroffen, die es der Zuweisungsbehörde ermöglicht, in weitem Umfang die Belange der Asylbewerber dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen und reibungslosen Verteilung des Asylbewerbers unterzuordnen. Nach § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG sind bei der Zuweisung lediglich die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG enthält damit eine einfachgesetzliche Bindung des Entscheidungsspielraums der Behörde zugunsten der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern (sog. „Kernfamilie“). Darüber hinaus können nach § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG in besonders gelagerten Einzelfällen humanitäre Gesichtspunkte, die ein ähnlich hohes Gewicht wie der Schutz der Familie haben, zu einer Ermessensreduktion führen.

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Zum Ganzen VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 17 K 9142/16.A –, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angegriffene Ablehnung des Umverteilungsantrags nicht zu beanstanden. Die begehrte Zuweisung nach V. soll nicht der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen dienen. Auch vergleichbar gewichtige humanitäre Gründe im Sinne von § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG bestehen nicht. Namentlich greift die vom Kläger angeführte Gefahr einer Obdachlosigkeit nicht durch. Wie bereits im angegriffenen Bescheid ausgeführt, kann sich der Kläger bei etwaig drohender Obdachlosigkeit an die Stadt Q. wenden. Diese ist für seine Unterbringung aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Lastenverteilung zuständig. Diese Lastenverteilung betrifft nicht nur finanzielle Belastungen, die mit der Unterbringung von Asylbewerbern einhergehen, sondern auch Belastungen, die etwa durch die Belegung von Wohnraum entstehen. Schon deswegen führt die Behauptung des Klägers, er habe nie öffentliche Leistungen bezogen und dies sei auch nicht zu befürchten, zu keinem anderen Ergebnis.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

27

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

28

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.