Asyl Nigeria: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Unglaubhaftigkeit und internen Schutzes
KI-Zusammenfassung
Der nigerianische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten durch das Bundesamt. Er berief sich auf religiös motivierte Verfolgung durch Dorfbewohner und fehlende inländische Fluchtalternative. Das VG Köln hielt das Verfolgungsvorbringen für nicht glaubhaft und verneinte Vorverfolgung sowie eine beachtliche Rückkehrgefährdung. Unabhängig davon stehe dem Kläger interner Schutz insbesondere in urbanen Zentren wie Lagos offen; auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lägen nicht vor.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten abgewiesen; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt einen schlüssigen, in sich stimmigen und hinreichend konkreten Tatsachenvortrag voraus, dessen Glaubhaftigkeit das Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt feststellen kann.
Eine Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie greift nur ein, wenn das Gericht eine Vorverfolgung oder unmittelbare Bedrohung durch Verfolgung mit Überzeugungsgewissheit feststellen kann.
Interner Schutz nach § 3e AsylG kann in urbanen Zentren eines Herkunftsstaats in Betracht kommen, wenn private Verfolger mangels effektiver Ausforschungs- und Fahndungsmöglichkeiten eine Person dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufspüren können.
Die Zumutbarkeit internen Schutzes ist regelmäßig gegeben, wenn der Betroffene als arbeitsfähige Person das wirtschaftliche Existenzminimum im sicheren Landesteil ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK sichern kann; allgemeine Armut genügt hierfür nicht.
Schlechte humanitäre Verhältnisse begründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur in ganz außergewöhnlichen Fällen extremer materieller Not mit einem Mindestmaß an Schwere.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger und im Jahr 2015 aus seinem Heimatland ausgereist. Nach einem Aufenthalt in Italien gelangte er Anfang des Jahres 2020 in das Bundesgebiet, wo er einen Asylantrag stellte.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria an. Ferner ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Am 18. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er die Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal aus seiner Anhörung durch das Bundesamt und macht daran anknüpfend im Wesentlichen geltend, er sei vorverfolgt ausgereist und für ihn bestehe im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, auch nicht im Süden des Landes und dort auch nicht in den Städten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Das Bundesamt hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zusteht. Auch die mit dem Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“).
Aufgrund der aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember (sog. Qualifikationsrichtlinie) und § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 1 bis 3 AsylG folgenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten hat der Schutzsuchende die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Dazu hat er einen in sich stimmigen, genaue Einzelheiten enthaltenden Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugungsgewissheit von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben verschaffen. Eine Darlegung von Umständen aus der eigenen Sphäre des Ausländers, der eine hinreichende Substantiierung fehlt, weil es ihr an Anschaulichkeit, Konkretheit und Detailreichtum mangelt, rechtfertigt die Annahme der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 19 bis 22, und Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8.
Ausländern, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind, kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2) (sog. interner Schutz). Von ihm kann in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen vernünftigerweise bereits dann erwartet werden, sich an einem für ihn erreichbaren sicheren Landesteil niederzulassen, wenn sein wirtschaftliches Existenzminimum dort ohne Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat auf einem niedrigen Niveau befinden.
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris.
Schlechte humanitäre Verhältnisse können (nur) in ganz außergewöhnlichen Fällen Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückkehr des Ausländers zwingend sind.
Vgl. (im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten) BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25.
Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat müssen die einem Ausländer dort drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Betroffene nach Würdigung aller Umstände in seinem Heimatland seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris, Rn. 11.
Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesverwaltungsgerichts macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückkehr „zwingend“ sind. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25 ff. m w. N., und Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 10.
Ausgehend von diesen rechtlichen Anforderungen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie berufen. Das Gericht hat nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen, dass der Kläger vorverfolgt sein Heimatland verlassen hat. Eine solche Annahme lässt sich nicht auf seine Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal stützen. Dem entsprechenden Vorbringen des Klägers sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht lässt sich nichts von Substanz dafür entnehmen, dass er bereits eine Verfolgung erlitten hätte oder von einer solchen unmittelbar bedroht gewesen wäre. Im Kern macht der Kläger geltend, er sei von den Bewohnern seines Dorfes gezwungen worden, als Hohepriester Dienst für die Gemeinde zu tun. Der entsprechende Druck sei durch soziale Kontrolle insbesondere durch den Dorfältesten ausgeübt worden; ihm sei es untersagt gewesen, seinen Ort zu verlassen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung sei ihm angedroht worden, ihn zum Krüppel zu schlagen. Die Angaben des Klägers waren jedoch durchweg vage, unmotiviert vorgetragen, diffus und wenig anschaulich und vermittelten an keiner Stelle den Eindruck, dass der Kläger über von ihm tatsächlich erlittene Widrigkeiten berichtet, die als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu qualifizieren wären. Es mag sein, dass der Kläger in seinem Heimatdorf irgendeine Art (pseudo-) religiösen Dienstes ausgeübt hat, weil seine Umgebung dies von ihm erwartet hat. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn die insofern von ihm geschilderten Umstände lassen weitestgehend schon nichts dafür erkennen, dass er Handlungen ausgesetzt gewesen wäre oder ihm Handlungen unmittelbar gedroht hätten, die aufgrund ihrer Art, Wiederholung oder in Kumulation mit weiteren Maßnahmen als flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlungen zu gelten hätten. Soweit der Kläger vorgetragen hat, ihm sei unter Androhung von Gewalt verboten worden, seine Stelle zu verlassen, er sei bereits am Bein verletzt worden und er habe (Kinder-)Opfer bringen sollen, ist sein Vortrag nicht glaubhaft, weil er unkonkret ist und vorgeschoben und einstudiert wirkte. Die Rechtsfrage, ob jedenfalls insoweit (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen gegeben waren, stellt sich danach nicht.
Vor diesem Hintergrund ist auch ungeachtet der Frage einer Vorverfolgung des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde.
Überdies und selbstständig tragend scheitert ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft daran, dass der Kläger auf die Möglichkeit zu verweisen ist, internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG in Anspruch zu nehmen. Ihm stehen bei in Nigeria generell nicht eingeschränkter Reise- und Niederlassungsfreiheit innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten – vornehmlich in den größeren urbanen Zentren – zur Verfügung. Das Gericht ist davon überzeugt, dass er – eine Verfolgung durch Bewohner seines Dorfes einmal unterstellt – in einem anderen Teil Nigerias, beispielsweise in Lagos, einer Metropole mit rund 20 Millionen Einwohnern, nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausfindig gemacht und in der Folge bedroht werden könnte. Es gibt in Nigeria weder ein amtliches Meldewesen noch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem. Daher ist eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung „unterzutauchen“. Private Gruppen sind nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen; ihnen kann man sich durch Flucht entziehen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanter Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 22. Februar 2022, Ziffer V.1; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 31. Januar 2022, S. 58, sowie schon vom 12. April 2019, Ziffern 16 und 19.1.
Es ist dem Kläger auch zumutbar, diese Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass er jedenfalls in den urbanen Zentren im Süden Nigerias, etwa in Lagos, aufgenommen wird. Inwiefern sich etwas anderes daraus ergeben soll, dass es sich bei ihm, wie er vorträgt, um einen dort „nicht Ansässige[n]“ handelt, erschließt sich nicht. Namentlich eine im vorliegenden Zusammenhang denkbare Diskriminierung aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit ist in den urbanen Zentren nicht zu erwarten. In den vergangenen Jahrzehnten hat in Nigeria durch Wanderungsbewegungen und interethnische Ehen eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung stattgefunden. Metropolen wie Lagos sind heute in ethnischer Hinsicht weitgehend durchmischt, weswegen innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 12. April 2019, Ziffern 19 und 21.
Auch wird der Kläger als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit einer abgeschlossenen Lehre im Friseurhandwerk und der behaupteten – in diesem Zusammenhang aber auch nicht entscheidungserheblichen – jahrelangen Lebens- und Berufserfahrung als Hohepriester in der Lage sein, sein Existenzminimum an einem anderen Ort zu sichern, an dem er vor den befürchteten Nachstellungen nicht bedroht ist. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen stellt die allgemein in Nigeria herrschende, zweifellos schwierige wirtschaftliche Situation keine Bedrohung im Sinne der in Art. 2 und 3 EMRK verbürgten Rechte dar. Allgemein kann festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person auch dann, wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern. Es ist bei jungen, arbeitsfähigen Personen davon auszugehen, dass sie durch Gelegenheit- oder Tagelohnarbeiten jedenfalls eine hinreichende wirtschaftliche Grundlage zur Sicherung des Existenzminimums für sich und ihre Kernfamilie schaffen können.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 22. Februar 2022, Ziffern II. 3 und IV; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 23. November 2020, S. 56 f., 60 bis 62; 66 bis 68; EASO, Country of Origin Report Nigeria. Key socio-economic indicators, November 2018, S. 33 f. („reasonable living for themselves and their families“).
Nach dem Vorstehenden bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begründen würde. Auch diesem Anspruch steht zudem selbstständig tragend die Möglichkeit des Klägers entgegen, internen Schutz in Anspruch zu nehmen, vgl. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG.
Da nach dem Gesagten nicht damit zu rechnen ist, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechenden Situation ausgesetzt wäre, steht ihm ferner auch der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht zu. Umstände, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Zur Begründung nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auch insofern Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.