Trennungsgeld nach Versetzung: keine Erstattung von Hotelkosten bei verfügbarer Dienstunterkunft
KI-Zusammenfassung
Ein Bundesbeamter begehrte nach seiner Versetzung nach Bonn weiteres Trennungsgeld, insbesondere Erstattung von Hotelübernachtungskosten. Das VG Köln verneinte einen Anspruch auf Trennungsreisegeld, da nach der maßgeblichen Dienstantrittsreise die 14‑Tage-Frist des § 3 Abs. 1 TGV abgelaufen war und keine neue Dienstantrittsreise durch die Versetzung ausgelöst wurde. Eine Fristverlängerung nach § 11 Abs. 2 BRKG scheiterte, weil kein „besonderer Fall“ vorlag; Hotelkosten waren nicht notwendig, da zumutbare amtlich unentgeltliche Unterkunft in anderen Standorten verfügbar war. Zudem war das Trennungstagegeld wegen verfügbarer unentgeltlicher Unterkunft um 25 % zu kürzen; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage auf weiteres Trennungsgeld und Erstattung von Hotelkosten mangels Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 TGV setzt eine beendete Dienstantrittsreise voraus und wird grundsätzlich nur für die ersten 14 Tage danach gewährt.
Eine Versetzung löst keine neue Dienstantrittsreise aus, wenn sich der Berechtigte aus dienstlichen Gründen bereits am neuen Dienstort befindet.
Eine Verlängerung der Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 BRKG erfordert das Vorliegen eines „besonderen Falles“; hohe Unterkunftskosten allein begründen einen solchen nicht.
Ein „besonderer Fall“ liegt nur vor, wenn die reguläre Reisekosten-/Trennungsgeldvergütung notwendige dienstlich veranlasste Mehraufwendungen nicht abdeckt; der Berechtigte trägt die Darlegungs- und Nachweislast für den Ausnahmetatbestand.
Ist amtlich unentgeltliche Unterkunft verfügbar und zumutbar, sind Übernachtungskosten nicht erstattungsfähig und das (Trennungs‑)Tagegeld nach § 12 Abs. 2 BRKG um 25 % zu kürzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger steht als Regierungsamtmann in den Diensten der Beklagten. Zunächst war der Kläger in dieser Funktion beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Nürnberg tätig. Durch Verfügung des Bundesamtes vom 05.06.1996 wurde er für den Zeitraum vom 10.06.1996 bis zum 09.09.1996 mit dem Ziel der Versetzung vom Bundesamt zum Grenzschutzpräsidium West (GSP West) in Bonn abgeordnet und hierhin schließlich mit Verfügung vom 02.09.1996 zum 10.09.1996 versetzt. In dieser Verfügung wurde dem Kläger zugleich anlässlich seiner Versetzung Umzugskostenvergütung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz an den neuen Dienstort bzw. dessen Einzugsgebiet zugesagt. Am 21.10.1996 erfolgte der Umzug des Klägers an seinen neuen Dienstort.
Unter dem 30.09.1996 beantragte der Kläger beim GSP West, ihm Trennungsgeld zu gewähren.
Mit Bescheid vom 14.11.1996 des GSP West wurde dem Kläger daraufhin für die Zeit vom 10.09.1996 bis 20.10.1996 ein Trennungsgeld in Höhe von 12,38 DM täglich, insgesamt 272,36 DM, gemäß § 3 Abs. 2 TGV bewilligt. Bei dieser Festsetzung wurde die Bereitstellung von amtlich unentgeltlicher Unterkunft berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 19.11.1996 legte der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch ein und beantragte die Erstattung der von ihm für die Zeit vom 10.09.1996 bis 20.10.1996 verauslagten Hotelkosten unter Beifügung entsprechender Rechnungen. Gleichzeitig beantragte er einen Vorschuss in Höhe von 1500 DM für die verauslagten Hotelkosten, worauf das GSP West mit Schreiben vom 28.11.1996 einen Abschlag in Höhe von 1200 DM gewährte und auszahlte.
Mit Widerspruchsbescheid des GSP West vom 11.03.1997 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und der bereits ausgezahlte Vorschuss zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufnahme der Trennungsgeldzahlung durch das GSP West anlässlich seiner Versetzung keine neue Zahlung von Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 TGV begründet habe, da sich der neue Dienstort mit der Versetzung nicht geändert habe und das GSP West nur die Fortzahlung des Trennungsgeld übernommen habe. Ab dem Tage seiner Versetzung habe dem Kläger somit lediglich Trennungsgeld in Form von Trennungstagegeld zugestanden. Der Bewilligungsbescheid des GSP West vom 14.11.1996 sei rechtmäßig gewesen. Gemäß § 4 Abs. 8 TGV erhielten Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als allgemein entstünden, ein ermäßigtes Trennungsgeld. Das nach § 3 Abs. 2 TGV dem Kläger zustehende Trennungsgeld sei deshalb zu kürzen gewesen, weil dem Kläger unentgeltliche Unterkunft am Dienstort zur Verfügung gestanden habe. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme komme es dabei nicht an. Auch die Zuweisung einer solchen Unterkunft von Amts wegen sei nicht erforderlich. Es genüge, wenn der Berechtigte die Möglichkeit der Nutzung gekannt habe oder habe kennen können. Da der Kläger während seiner Abordnung zum Bundesgrenzschutz Dienstreisen durchgeführt habe, bei denen er bei anderen BGS-Dienststellen amtlich unentgeltliche Unterkunft in Anspruch genommen habe, sei davon auszugehen, dass ihm spätestens zum Zeitpunkt seiner Versetzung die mögliche Bereitstellung von amtlich unentgeltlicher Unterkunft im BGS bekannt gewesen sei.
Der bereits gezahlte Abschlag in Höhe von 1200 DM werde zurückgefordert. Ermessensgründe, die ein Absehen von der Rückforderung ermöglichten, lägen nicht vor.
Der Kläger hat am 10.04.1997 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, er habe in dem Zeitraum vom 10.09.1996 bis zum 24.09.1996 Übernachtungskosten in Höhe von 726 DM und für die Zeit vom 25.09.1996 bis zum 20.10.1996 von weiteren 726 DM (ohne Frühstück), also insgesamt 1452 DM, tragen müssen, die ihm nach den Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung und des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten seien. Soweit im Widerspruchsverfahren behauptet werde, die Aufnahme der Trennungsgeldzahlung durch das GSP West anlässlich der Versetzung habe keine weitere Zahlungsverpflichtung von Trennungsreisegeld begründet, sei dies nicht zutreffend. Hierbei übersehe die Beklagte, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes für entsprechend anwendbar erkläre. Dort sei geregelt, dass die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeld in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen erfolgen könne und diese Frist sogar darüber hinaus verlängert werden könne. Ein derartiger besonderer Fall liege auch bei ihm vor, da er hohe Unterkunftskosten am neuen Dienstort habe aufbringen müssen. In einem solchen Fall sei nach dem Rundschreiben des Bundesministerium des Innern vom 22.04.1992 zu verfahren und ihm die geltend gemachten Übernachtungskosten zu zahlen. Eine weitere Dienstreise sei von ihm nicht durchzuführen gewesen, da er sich bei seiner Versetzung bereits an seinem neuen Dienstort befunden habe. Vorliegend habe sich mithin nicht die personelle Maßnahme geändert, sondern die Zuständigkeit sei vom Bundesamt auf das GSP West verlagert worden. Deshalb habe grundsätzlich noch nicht einmal die Notwendigkeit bestanden, einen erneuten Antrag auf die Gewährung von Trennungsgeld zu stellen. Dies ergebe sich auch aus § 7 Abs. 1 TGV. Die abgebende Dienststelle habe konsequenterweise auch vom 10.06. bis 09.09.1996 für ihn alle Anträge auf Reisekosten und Trennungsgeld geprüft, bewilligt und ausgezahlt. U.a. habe er auch in diesem Zusammenhang den Antrag auf die Gewährung von Trennungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV mit gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BRKG gestellt. Diesem Antrag sei stattgegeben und die Unterkunftskosten in Bonn dementsprechend anerkannt und erstattet worden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass das Bundesamt in seinem Widerspruchsbescheid vom 23.08.1996 darauf abgestellt habe, dass während seines Abordnungszeitraumes amtlich unentgeltliche Unterkunft nicht zur Verfügung gestanden habe. Auf seinen angeblich fehlenden Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 11 Abs. 2 BRKG komme es nicht an. Das Bundesamt habe als abgebende Dienststelle unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 BRKG Trennungsgeld über den 43. Tag hinaus gezahlt. Dies bedeute, dass er während der Zeit der Abordnung durchgängig Trennungsreisegeld und nicht Trennungsgeld erhalten habe. Im übrigen sei ein entsprechender Antrag, jedenfalls mündlich, gestellt worden; er habe im einzelnen auch Hotelrechnungen zur Erstattung vorgelegt.
Soweit darüber hinaus die Beklagte vortrage, das ihm zustehende Trennungsgeld sei zu kürzen gewesen, weil eine amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestanden habe, sei dem gleichfalls nicht zu folgen, da er von der Möglichkeit zur Inanspruchnahme amtlich unentgeltlicher Unterkunft seitens des GSP West nicht unterrichtet worden sei. Aus der Kenntnis über sich in Berlin befindliche Dienstunterkünfte lasse sich nicht herleiten, dass er auch von Dienstunterkünften in Bonn gewusst habe. Es wäre in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen, dass seine Dienststelle ihm, wie auch bei anderen Dienstreisen so üblich, die Unterkunft bereitgestellt und ihm hiervon Mitteilung habe machen müssen. Ihm sei auch nicht aufgegeben worden, sich nach geeigneten Unterkünften zu erkundigen. Zur Ergänzung lege er eine Bescheinigung vor, die von Herrn Regierungsamtsrat X. , der selbst beim GSP West tätig sei, erstellt worden sei. Hieraus ergebe sich, dass beim GSP West in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich unentgeltliche Unterkünfte nicht zur Verfügung gestanden hätten. Eine weitere Bescheinigung habe er auch noch von einem anderen Beamten des GSP West, Herrn Regierungsoberamtsrat Y. , erhalten. Daraus ergebe sich, dass der Unterkunftswohnraum im Standort Bonn-Duisdorf nicht dem Standard eines einfachen Hotelzimmers entspreche.
Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass alle mit der Abrechnung der Hotelkosten befassten Mitarbeiter der alten und neuen Dienststelle gewusst hätten, dass er im Hotel in Bonn gewohnt habe. Dennoch sei er nicht über unentgeltliche Unterkünfte informiert worden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Grenzschutzpräsidiums West vom 14.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.1997 zu verpflichten, dem Kläger über die ihm bereits gewährten 272,36 DM hinaus weiteres Trennungsgeld, insbesondere die Übernachtungskosten in Höhe von 1452 DM, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, Trennungsgeld in Form des Trennungsreisegeldes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV könne der Kläger nicht beanspruchen, da hierfür Voraussetzung sei, dass der Berechtigte eine Dienstantrittsreise an einen neuen Dienstort durchgeführt habe. Der Kläger habe jedoch keine weitere Dienstreise durchgeführt, um nach seiner Versetzung seinen Dienst bei der neuen Dienststelle anzutreten. Ausnahmsweise könne in derartigen Fällen Trennungsreisegeld dann gewährt werden, wenn bei der vorausgegangenen Maßnahme die 14-Tagefrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV noch nicht abgelaufen sei oder die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 BRKG gegeben seien. Voraussetzung für die Fristverlängerung nach § 11 Abs. 2 BRKG sei allerdings, dass der Bedienstete die Fristverlängerung beantragt habe. Diese Voraussetzung habe der Kläger nicht erfüllt. Die Vorlage einzelner Hotelrechnungen ersetze nicht den Antrag auf Verlängerung der Zahlung von Trennungsreisegeldern, da der Betroffen gehalten sei, im einzelnen nachzuweisen, dass ein besonderer Fall vorliege.
Das vom Kläger erwähnte Rundschreiben des BMI vom 22.04.1992 vermöge auch keine Entscheidung zu Gunsten des Klägers herbeizuführen. Auch aus diesem Rundschreiben gehe hervor, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BRKG in Einzelfällen durch Antrag nachgewiesen werden müsse. Dem Rundschreiben könne nicht entnommen werden, dass der BMI die generelle Weisung ausgegeben habe, Trennungsreisegeld unabhängig von der im Gesetz vorgegebenen Frist zu zahlen. Das vom Kläger genannte Rundschreiben des BMI vom 05.09.1991 werde im übrigen unter Nr. 3 des Rundschreibens vom 22.04.1992 aufgehoben.
Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm das Vorhandensein von amtlich unentgeltlichen Unterkünften an seinem Dienstort Bonn nicht bekannt gewesen sei. Vor seiner Versetzung sei der Kläger drei Monate lang zu seinem künftigen Dienstherrn abgeordnet gewesen und habe in dessen Auftrag Dienstreisen durchgeführt. Anlässlich dieser Dienstreisen sei ihm bekannt gewesen, dass der Bundesgrenzschutz amtlich unentgeltliche Unterkünfte zur Verfügung stelle. Den Bediensteten des BGS sei im übrigen allgemein aufgegeben, sich am Geschäftsort oder in dessen Nähe bei entsprechenden Stellen zu erkundigen, ob eine amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung stehe. Dem Kläger stehe es selbstverständlich frei, auf amtlich zur Verfügung gestellte Unterkünfte zu verzichten und statt dessen sich in einem wesentlich besser ausgestatteten Hotel einzumieten. Dieser Wunsch sei dann aber von ihm selbst zu finanzieren.
Dem Kläger seien im Zeitpunkt seines Antrages auf Zahlung von Trennungsreisegeld keine Bescheinigungen darüber ausgestellt worden, dass kein Unterkunftswohnraum zur Verfügung gestellt werden könne. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Herrn X. und des Herrn Y. seien erst nachträglich ausgestellt worden. Nach der bereits im Verwaltungsvorverfahren ausgestellten Bescheinigung des Herrn Z. habe beim GSP West im streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger zumutbare unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestanden. Dies werde durch die nunmehr vorgelegten dienstlichen Stellungnahme des Beamten auch bestätigt.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.1999 durch Vernehmung des Zeugen X. und in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2000 durch Vernehmung des Zeugen Z. Beweis erhoben über den Inhalt der jeweils ausgestellten Bescheinigungen über das Vorhandensein amtlich unentgeltlicher Unterkunft im Zeitraum vom 10.09.1996 bis 20.10.1996 durch Vernehmung des Zeugen Z. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird Bezug genommen auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Trennungsgeldes, insbesondere nicht auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Hotelkosten in Höhe von 1452 DM, aber auch nicht auf die ungekürzte Auszahlung des Trennungstagegeldes in dem streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Trennungsgeldverordnung - TGV - und der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes - BRKG -. Die diese weitere Erstattung ablehnenden Bescheide des Grenzschutzpräsidiums West vom 14.11.1996 und 11.03.1997 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Gemäß § 3 Abs. 1 TGV in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28.12.1994 (BGBl. I 1995, S.2) erhält ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist, für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz - BRKG - gilt entsprechend. Dabei umfasst das Trennungsreisegeld im Sinne dieser Vorschrift in erster Linie das Tage- und Übernachtungsgeld. Maßgebendes Übernachtungsgeld ist das Übernachtungsgeld nach § 10 BRKG,
vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes,Kommentar, Anm. 4 zu § 3 TGV.
Nach Ablauf dieser Frist wird nach § 3 Abs. 2 TGV als Trennungsgeld nur noch Trennungstagegeld gestaffelt nach Reisekostenstufen und in der Höhe abhängig von den familiären und sonstigen Verhältnissen des Beamten gewährt. § 12 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BRKG wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt und wird die Vergütung nach § 11 Abs. 1 BRKG - hier das Tagegeld -um fünfundzwanzig vom Hundert gekürzt, wenn der Dienstreisende von Amts wegen unentgeltliche Unterkunft erhält.
Gemessen an diesen Voraussetzungen steht dem Kläger, - wenn überhaupt - für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 10.09.1996 bis 20.10.1996 nach seiner Versetzung nach Bonn nur ein um 25 % gekürztes Trennungstagegeld in Höhe von 12,38 DM täglich, mithin die ihm durch die streitgegenständlichen Bescheide bereits gewährten 272 ,36 DM zu. Ein weitergehender Anspruch scheidet nach den hier maßgeblichen Vorschriften der Trennungsgeldverordnung und der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes aus.
Nach § 3 Abs. 1 TGV wird Trennungsreisegeld "für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise" gewährt. Diese Frist war im streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen. "Dienstantrittsreise" im Sinne dieser Vorschrift war die Reise des Klägers am 10.06.1996 im Rahmen seiner Abordnung mit dem Ziel der Versetzung von Nürnberg nach Bonn. Seine Versetzung nach Bonn am 10.09.1996 ändert hieran nichts, da zu diesem Zeitpunkt keine erneute "Dienstantrittsreise" erforderlich war, da sich der Kläger zu diesem bereits aus dienstlichen Gründen an seinem neuen Dienstort befand. Ohne Dienstantrittsreise kommt Trennungsreisegeld nicht oder nur für eine geringere Zeitdauer als 14 Tage in Betracht,
vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., Anm. 10 zu § 3 TGV.
Auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 BRKG für eine Fristverlängerung liegen - zumindest in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum - entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen bewilligen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt 42 Tagen verlängert werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem Merkmal "in besonderen Fällen" um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, an die sich erst nach Bejahung des Vorliegens eines besonderen Falles weitere Ermessenserwägungen seitens der Behörde anschließen können. Ob ein "besonderer Fall" vorliegt ist als Tatbestandsvoraussetzung seitens des Gerichts voll überprüfbar. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum ein besonderer Fall im Sinne dieser Vorschrift vorlag, der zu einer weiteren Fristverlängerung zur Zahlung von Trennungsreisegeld hätte führen können. Allein der Umstand, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Übernachtungskosten in Höhe von 1452 DM hatte, machen seinen Fall nicht zu einem besonderen Fall.
Die Kriterien der Fürsorgepflicht und Billigkeit in Verbindung mit dem auch das gesamte Reisekostenrecht beherrschenden Grundsatz der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel haben grundsätzlich auch bei den zu gewährenden Leistungen im Bereich der Trennungsgeldverordnung Begrenzungscharakter. Dies gilt auch bei der Auslegung, wann ein besonderer Fall des § 11 Abs. 2 BRKG anzunehmen ist. Hieraus folgt, dass ein "besonderer Fall" im Sinne dieser Bestimmung nur dann gegeben ist, wenn und soweit die dem Beamten zustehende Reisekostenvergütung zur Abgeltung der notwendigen, dienstlich veranlassten Mehraufwendungen nicht ausreicht. Notwendig in diesem Sinne sind Mehraufwendungen z.B. dann, wenn der Beamte nicht von vornherein mit einem längeren als 14-tägigen Aufenthalt rechnen musste, oder wenn - mangels eines entsprechenden Angebotes am auswärtigen Dienstort - überhaupt keine Gelegenheit besteht, in ihm zumutbarer Weise geringere Beträge für Unterkunft und Verpflegung aufzuwenden als geschehen, oder - wohl nur ausnahmsweise - wenn er von dem Dienstgeschäft derart in Anspruch genommen wird, dass es ihm schon aus zeitlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich um billigere Unterkunft und Verpflegung zu bemühen. Denn in all diesen Fällen trifft die der Regelung des § 11 Abs. 1 BRKG zugrunde liegende zulässige Erwägung, dass der Beamte, der sich länger als 14 Tage an demselben auswärtigen Geschäftsort aufhält, in der Regel billiger wohnen und sich billiger verpflegen kann, nicht zu. Die "Nachweispflicht" für das Vorliegen eines "besonderen Falles" obliegt dem Beamten. Denn er beruft sich auf einen anspruchsbegründenden Ausnahmetatbestand,
vgl. BayVGH, Urteil vom 03.11.1980 - Nr. 24 B 80 A.1008 -, BayVBl. 1981, 50.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht davon auszugehen, dass die vom Kläger aufgewandten Hotelkosten notwendig waren und wegen ihrer Höhe einen besonderen Fall begründen könnten. Dabei kann auch offen bleiben, ob der Kläger überhaupt einen wirksamen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat.
Vorliegend fehlt es für den streitgegenständlichen Zeitraum schon an der Notwendigkeit der geltend gemachten Übernachtungskosten. Denn dem Kläger hätte im streitgegenständlichen Zeitraum amtlich unentgeltliche Unterkunft in den Standorten Heimerzheim und St. Augustin zur Verfügung gestanden, deren Inanspruchnahme dem Kläger auch zumutbar war.
Dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich amtlich unentgeltliche Unterkunft für den Kläger zur Verfügung stand, steht nach Überzeugung des Gerichts nach Auswertung der Zeugenaussagen fest. Der Zeuge Z. hat bei der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2000 überzeugend dargelegt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum zwar nicht in dem Standort Bonn-Duisdorf, wohl aber in den Standorten St. Augustin und Heimerzheim eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung gestanden hätte, so dass der Kläger die Unterkunft in dem Hotel - zumindest in dem streitgegenständlichen Zeitraum - nicht in Anspruch hätte nehmen müssen. Das Gericht hat nach der Einvernahme des Herrn Z. keinen Zweifel an der Wahrheit der gemachten Aussage. Sie stimmte mit der bereits vorgelegten dienstlichen Stellungnahme des Beamten überein, deckt sich aber auch mit seiner sich bereits in dem Verwaltungsvorgang befindlichen schriftlichen Aussage auf einem Formblatt, das er seiner Erinnerung nach im Zusammenhang mit einer Anfrage seiner Dienststelle vor der Bescheidung des Antrages des Klägers ausgestellt hatte. Dieses Formblatt ist zwar nicht datiert, befand sich aber im räumlichen Zusammenhang mit der Ablehnung der Erstattung weiteren Trennungsgeldes, so dass davon auszugehen ist, dass auch diese schriftliche Bescheinigung nicht - wie der Kläger meint - unzulässigerweise und nicht den Tatsachen entsprechend nachgeschoben worden ist.
Der Annahme, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum zumutbare amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung stand, stehen auch nicht die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Herrn X. und des Herrn Y. entgegen. Zwar hat der Zeuge X. in der vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.10.1997 vorgelegten Bescheinigung durch entsprechende Unterstreichungen mit einem blauen Kugelschreiber u.a. bestätigt, dass während des Zeitraums vom 10.06.1996 bis 20.10.1996 weder im Standort Bonn-Duisdorf noch in den Standorten Heimerzheim und St. Augustin Unterkunftswohnraum zur Verfügung gestanden habe. Bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.1999 trug der Zeuge X. jedoch vor, dass sich die von ihm ausgestellte Bescheinigung seiner Erinnerung nach nur auf den Unterkunftswohnraum in Bonn-Duisdorf beziehen sollte. Trotz Vorlage des Originals der Bescheinigung konnte er sich nicht mehr daran erinnern, auch über die Standorte des GSP West in St. Augustin und Heimerzheim eine entsprechende Aussage getroffen zu haben. Seine Aussage kann mithin nicht die konkreten Angaben des Herrn Z. widerlegen.
Die mit gleichem Schriftsatz vorgelegte Bescheinigung des Herrn Y. , ebenfalls ohne Datum, sagt zu dem Fragenkomplex nichts aus. Weder wurde das Formblatt ausgefüllt, noch wurden hierauf Streichungen vorgenommen.
Der Berücksichtigung, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung stand, steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seitens der Beklagten nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit, diese Unterkunft benutzen zu können, hingewiesen worden ist. § 12 Abs. 3 BRKG setzt grundsätzlich auch nicht voraus, dass der Bedienstete - wie der Soldat oder der Polizeivollzugsbeamte - dienstlich angewiesen werden kann, eine bestimmte Unterkunft in Anspruch zu nehmen,
vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., Anm. 22 zu § 12Abs. 3 BRKG.
Grundsätzlich mag es zwar die Pflicht der Beklagten sein, einen dienstreisenden Beamten darauf hinzuweisen, dass unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht bzw. dem Bediensteten ausdrücklich aufzugeben, sich am Geschäftsort bei den entsprechenden Stellen zu erkundigen, ob eine amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht,
vgl. Kopicki/Irlenbusch, Nachweis wie vor.
Vorliegend liegt der Fall - zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum - jedoch anders, da sich der Kläger bereits seit drei Monaten an seinem neuen Dienstort befand und von hier aus schon Kenntnis von dieser Möglichkeit haben musste, zumal er offensichtlich auch im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit in seiner Abordnungszeit mehrere Dienstreisen unternommen hatte und nach seinem Vortrag auch sonst mit den Angelegenheiten von Dienstreisenden in Berührung kam. Darüber hinaus obliegt einem Beamten, der Trennungsreisegeld über einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, vor dem Hintergrund größtmöglicher Sparsamkeit grundsätzlich die Pflicht, je länger der Zeitraum wird, je dringlicher sich um günstigere Unterkunft zu bemühen. Es ist zu Lasten des Klägers auch zu berücksichtigen, dass er bereits am 10.06.1996 an seinen neuen Dienstort Bonn mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet wurde. Ihm war somit von Anfang an bekannt, dass er bei einem regelmäßigen Verlauf nicht mehr an seinen früheren Dienstort zurückkehren würde. Eine überraschende Entscheidung, bei der man gegebenenfalls einen besonderen Fall im Sinne des § 11 Abs. 2 BRKG annehmen könnte, lag mithin für den Kläger gerade nicht vor.
Während seiner dreimonatigen Abordnung hatte er ausreichend Zeit, sich entweder eine geeignete Wohnung an seinem neuen Dienstort zu suchen, oder sich aber bei seinem Dienstherrn nach einer preiswerteren Unterkunft zu erkundigen. Spätestens mit seiner endgültigen Versetzung nach Bonn am 10.09.1996 hätte sich der Kläger somit um günstigere Unterkunft bemühen müssen. Dies hätte auch eine Nachfrage bei seinem Dienstherrn umfasst. Dem ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, er habe sich an seinen Personalsachbearbeiter Herrn A. gewandt. Welchen Inhalt dieses Gespräch hatte, hat er jedoch nicht erläutert. Dies ist jedoch auch nicht entscheidungserheblich, da sich der Kläger an die richtige Stelle hätte wenden müssen, die für die Vergabe des unentgeltlichen Wohnraums zuständig war. Dies hat er nicht getan. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen des Zeugen X. und des Herrn Y. hat er sich auch nach seinem Vortrag erst nach dem streitgegenstädnlichen Zeitraum ausstellen lassen. Dass er hinsichtlich anderer Dienstreisender erfahren haben will, dass keine oder nur unzureichende amtliche Unterkunft zur Verfügung stand, reicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich bereits seit drei Monaten an seinem neuen Dienstort aufhielt und von ihm damit höchste Anstrengungen gefordert werden konnten, preisgünstigeren Wohnraum zu finden, nicht aus. Sein Hinweis unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung, er habe sich nicht um eine günstigere Unterkunft kümmern können, da er häufig dienstlich abwesend gewesen sei, ändert hieran nichts. Eine kurze Nachfrage wäre ihm auch unter Berücksichtigung seiner häufigen dienstlichen Abwesenheiten möglich gewesen. Hier hatte er dann erfahren, dass ihm in St.Augustin oder Heimerzheim eine amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt worden wäre.
Die Inanspruchnahme der in St. Augustin und Heimerzheim zur Verfügung stehenden dienstlichen Unterkünfte wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen. Die Entfernungen von Bonn sind nicht unzumutbar weit. Nach überzeugender Aussage des Herrn Z. hätten diese Unterkünfte auch zumutbarem Standard entsprochen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit sagt insbesondere die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Herrn Y. nichts aus und wäre - auch nach Vortrag des Klägers - nur für den Unterkunftswohnraum in Bonn-Duisdorf von Bedeutung gewesen. Dass in diesem Standort zumutbarer Unterkunftswohnraum nicht zur Verfügung stand, ist zwischen den Beteiligten - zwischenzeitlich - unstreitig.
Der Kläger kann sich zu seinen Gunsten auch nicht darauf berufen, dass seine frühere Dienststelle, die für die Zeit vom 10.06.1996 bis 09.09.1996 aufgrund seiner Abordnung für die Trennungsgeldzahlung zuständig war, in ihrem Bescheid vom 23.08.1996 davon ausgegangen ist, dass in diesem - nicht streitgegenständlichen - Zeitraum amtlich unentgeltliche Unterkunft nicht zur Verfügung stand. Wie es zu dieser Aussage gekommen ist, die alte Dienststelle hatte sich nach Kenntnis des Zeugen Z. nicht an die neue Dienststelle gewandt, lässt sich nicht mehr aufklären. Der Kläger kann sich auf diesen Bescheid jedenfalls schon deswegen nicht berufen, weil sich dieser Bescheid nur auf den Zeitraum seiner Abordnung bezog und mit dem Zeitpunkt der Versetzung die Zuständigkeit zur Gewährung von Trennungsgeld auf seine neue Dienststelle überging und diese nun über die Voraussetzungen einer Trennungsgeldgewährung zu entscheiden hatte. Der Hinweis des Klägers auf § 7 Abs. 1 TGV, wonach Anspruch auf Trennungsgeld weiter besteht, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert, ändert hieran nichts. Diese Vorschrift ist lediglich als eine Klarstellung im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV zu verstehen, nach dem Trennungsgeld nur gewährt werden darf, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist. Würde dies ohne Ausnahme gelten, käme Trennungsgeld für die Fälle, in denen sich ein Beamter - wie z.B. der Kläger - bereits aufgrund dienstlicher Weisung am neuen Dienstort befindet, überhaupt nicht in Betracht. Um diese Härte zu vermeiden, bedurfte es der Vorschrift des § 7 Abs. 1 TGV,
vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O. Anmerkung 1 zu § 7Abs. 1 TGV.
Darüber hinaus sei der Kläger darauf verwiesen, dass sich aus der Regelung des § 1 Abs. 3 TGV ergeben dürfte, dass Trennungsgeld bei Abordnungen längstens grundsätzlich nur für drei Monate gezahlt wird, die im Zeitpunkt der Versetzung bereits abgelaufen waren. Bei Abordnungen und Kommandierungen mit dem Ziel der Versetzung wird für die Dauer der Abordnung Trennungsgeld daher auch nur längstens für drei Monate gewährt. Mit dem Wirksamwerden der Versetzung wird die Trennungsgeldzahlung in jedem Falle eingestellt,
vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.o., Anm. 36 zu § 1 Abs. 3 TGV.
Da durch die Versetzung im vorliegenden Fall auch keine neue Dienstreise notwendig wurde, begann die Zahlung von Trennungsgeld auch nicht von neuem.
vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., Anm. 2 zu § 7 Abs. 1 TGV.
Der Kläger kann sich auch nicht für die Annahme eines besonderen Falles im Sinne des § 11 Abs. 2 BRKG auf das Rundschreiben des Bundesministerium des Innern vom 22.04.1992 berufen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hieraus nicht zu entnehmen, dass die zuständige Behörde bei der Geltendmachung hoher Unterkunftskosten am Dienstort ohne weitere Prüfung von einem besonderen Fall ausgehen müsste. Dieser Ansicht widerspricht schon der Wortlaut des Rundschreibens, indem nach dem Hinweis auf Fälle hoher Unterkunftskosten die Wendung "und hierin ein besonderer Fall im Sinne der oben genannten Vorschriften gesehen wird" benutzt wird. Schon aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass die Prüfungskompetenz, ob in Fällen der Geltendmachung hoher Unterkunftskosten von einem besonderen Fall auszugehen ist, der zuständigen Behörde nicht genommen werden soll. Das BMI gibt vielmehr unter Zugrundelegen des in dem Rundschreiben genannten Berechnungsschemas und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur die generelle Zustimmung zur Verlängerung der Frist von 42 Tagen.
Soweit der Kläger auf den weiteren Erlass des BMI vom 05.09.1991 verweist, wurde dieser in dem Erlass vom 22.04.1992 unter Ziffer 3 ausdrücklich aufgehoben, so dass damit seine Wirksamkeit entfallen ist.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass vorliegend für den streitgegenständlichen Zeitraum kein besonderer Fall im Sinne des § 11 Abs. 2 BRKG vorlag, so dass die Frist zur Zahlung von Trennungstage- und Ubernachtungsgeld jedenfalls nicht ab dem 10.09.1996 zu verlängern war. Ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Hotelkosten im Wege von Übernachtungsgeld scheidet mithin aus.
War es dem Kläger nach alledem zumutbar, im streitgegenständlichen Zeitraum amtlich unentgeltliche Unterkunft in Anspruch zu nehmen, kommt auch die Kürzungsvorschrift des § 12, der in § 3 Abs. 2 TGV für entsprechend anwendbar erklärt, zum Tragen. Nach § 12 Abs. 2 BRKG ist die Vergütung nach § 11 Abs. 1 BRKG - hier das Trennungstagegeld - um fünfundzwanzig vom Hundert zu kürzen, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltliche Unterkunft erhält. Hiernach ist das dem Kläger in seiner Reisekostenstufe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TGV a.F. täglich zustehende Trennungsgeld in Höhe von 16,50 DM um 25 % zu kürzen, so dass sich ein täglicher Betrag von 12,38 DM ergibt, mithin für den streitgegenständlichen Zeitraum der bereits gewährte Betrag von 272,36 DM.
Darüber hinaus ist aber auch auf die Vorschriften der § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs.4 Bundesumzugskostengesetz i.V.m. § 2 der Trennungsgeldverordnung zu verweisen. Hiernach darf in den Fällen, in denen eine Umzugskostenzusage vorliegt, Trennungsgeld ohnehin nur unter bestimmten - einschränkenden - Voraussetzungen gewährt werden. Dem Kläger wurde anlässlich seiner Versetzung eine entsprechende Umzugskostenzusage im Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.1996 erteilt. Es ist nicht erkennbar, ob die Beklagte vor Gewährung des (gekürzten) Trennungsgeldes die Voraussetzungen dieser Vorschriften überprüft hat, so dass zweifelhaft ist, ob dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt (noch) ein Trennungsgeldanspruch zustand. Dies kann jedoch offen bleiben, da dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Einer eventuellen Rückforderung aufgrund Rücknahme des Bescheides dürfte allerdings die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG entgegenstehen, da es hier nicht auf Rechts-, sondern auf tatsächliche Kenntnis ankommt.
Jedenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm beantragte weitere Trennungsgeldzahlung, so dass seine Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldforderung (§ 13 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt vorliegend mit dem Verfahren zum einen die Erstattung der Hotelkosten in Höhe von 1.452,00 DM, aber auch die Differenz zum ungekürzten Trennungsgeld (90,64 DM), so dass die Summe den festgesetzten Streitwert ergibt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1.542,64 DM
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.