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Verwaltungsgericht Köln·15 K 2760/19.A·18.04.2023

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Ehefrau und minderjähriges Kind nach §26 AsylG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) begehrten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nachdem das BAMF ihre Asylanträge abgelehnt hatte. Das Verwaltungsgericht Köln hob den Ablehnungsbescheid insoweit auf und verpflichtete die Beklagte, beiden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Entscheidung stützt sich auf §26 AsylG und die Unanfechtbarkeit der Anerkennung des klagenden Ehemanns. Zudem wurden die weiteren mit dem Bescheid verbundenen Feststellungen aufgehoben.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Klägerin zu 2) und Kläger zu 3) in vollem Umfang stattgegeben; Ablehnungsbescheid insoweit aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ehegatte oder Lebenspartner eines unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten hat nach §26 Abs.1 AsylG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn die Ehe bereits in dem Verfolgungsstaat bestanden hat, der Eintritt vor der Zuerkennung erfolgte und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht widerrufbar ist.

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Ein minderjähriges lediges Kind eines unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten hat nach §26 Abs.2 AsylG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sofern die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist und nicht zu widerrufen ist.

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Eine Zuerkennung des Asylberechtigten gilt im Sinne des §26 AsylG auch dann als "unanfechtbar", wenn eine rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung der Behörde zur Zuerkennung vorliegt.

4

Erfolgt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §26 AsylG für Angehörige, sind mit ihr im angefochtenen Bescheid zusammenhängende weitere Feststellungen (etwa zur subsidiären Schutzbedürftigkeit oder zu Abschiebungsverboten) insoweit aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung des Gerichts richtet sich nach §§154 VwGO, 83b AsylG; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2019, Gz. 0000000-000, wird aufgehoben, soweit er die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) betrifft.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

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Die Kläger sind türkische Staatsangehörige, türkische Volkszugehörige und Muslime. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind seit dem 02.10.2010 verheiratet und die Eltern des am 00.00.2012 geborenen Klägers zu 3). Sie reisten nach eigenen Angaben am 11.07.2018 aus der Türkei nach Griechenland aus und gelangten über Italien nach Deutschland, wo sie am 26.07.2018 ankamen. Am 15.08.2018 stellten sie jeweils einen Asylantrag.

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Mit Bescheid vom 08.04.2019 (Gz. 0000000-000) lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger ab. Insbesondere erkannte sie den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), forderte die Kläger zur Ausreise auf, drohte ansonsten eine Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Wegen der Begründung wird auf den Ablehnungsbescheid vom 08.04.2019 Bezug genommen (Bl. 362 ff. d. BA 2). Dieser wurde den Klägern am 25.04.2019 zugestellt.

4

Am 30.04.2019 haben die Kläger Klage erhoben.

5

Sie haben zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2019, Gz. 0000000-000, zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen. Mit Teilurteil vom 27.02.2023 hat das Gericht der Klage in Bezug auf den Kläger zu 1) stattgegeben und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das genannte Teilurteil Bezug genommen (Bl. 208 ff. d.A.), das den Beteiligten am 06.03.2023 zugestellt worden ist. Diese haben im weiteren Verlauf keine Rechtsmittel eingelegt. Nunmehr beantragen die Kläger sinngemäß,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2019, Gz. 0000000-000, zu verpflichten, der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Schriftsätzen vom 30.04.2019 bzw. vom 10.05.2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (Bl. 2, 25 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2023 haben sie für den Fall, dass ein Teilurteil ergehen sollte, zudem ihren Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung erklärt. Insoweit wird ergänzend auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen (Bl. 194 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben.

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Die Klage der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

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Der Ablehnungsbescheid vom 08.04.2019 ist rechtswidrig und die Klägerin zu 2) sowie der Kläger zu 3) sind dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Der Anspruch der Klägerin zu 2) auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt aus § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG. Danach wird – in entsprechender Anwendung auf den Fall einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4).

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich des Klägers zu 1) ist unanfechtbar im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG. Zwar hat die Beklagte dem Kläger zu 1) die Flüchtlingseigenschaft – jedenfalls nach den dem Gericht vorliegenden Informationen – noch nicht zuerkannt. Die Zuerkennung ist aber bereits unanfechtbar im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegt.

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Vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 29.

18

Dies ist der Fall. Die Beklagte ist mit Teilurteil vom 27.02.2023 mittlerweile rechtskräftig zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Kläger zu 1) verpflichtet worden, weil sie nach der Zustellung des Teilurteils am 06.03.2023 nicht innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt hat (vgl. § 78 Abs. 4 AsylG).

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Die Ehe des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) hat ferner seit Oktober 2010 und damit angesichts der Ausreise aus der Türkei im Juli 2018 schon in dem Staat bestanden, in dem der Kläger zu 1) politisch verfolgt wird. Die Klägerin zu 2) ist gemeinsam mit dem Kläger zu 1) vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Klägers zu 1) eingereist und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Kläger zu 1) ist auch weder zu widerrufen noch zurückzunehmen.

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Auf Rechtsfolgenseite hat die Klägerin zu 2) einen gebundenen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft („wird […] anerkannt“).

21

Der Anspruch des Klägers zu 3) auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt aus § 26 Abs. 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG. Danach wird – in entsprechender Anwendung auf den Fall einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

22

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei dem Kläger zu 3) handelte es sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 15.08.2018 – und handelt es sich noch immer – um das minderjährige ledige Kind des Klägers zu 1). Diesem wurde die Flüchtlingseigenschaft nach den vorstehenden Ausführungen unanfechtbar zuerkannt und diese Zuerkennung ist auch weder zu widerrufen noch zurückzunehmen.

23

Auf Rechtsfolgenseite hat der Kläger zu 3) einen gebundenen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft („wird […] anerkannt“).

24

Angesichts des Anspruchs der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind auch die übrigen Ziffern des Ablehnungsbescheids vom 08.04.2019 aufzuheben, soweit sie die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 3) betreffen.

25

Die – auch in Bezug auf den Kläger zu 1) ergehende – Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

35

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.