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Verwaltungsgericht Köln·15 K 2447/06·26.11.2008

Umsetzung einer Bahnbeamtin zur Projektassistenz: amts- und laufbahngemäßer Einsatz

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen ihre Umsetzung auf den neu eingerichteten Dienstposten „Projektassistenz“ mit geändertem Dienstort und begehrte einen amtsangemessenen Dienstposten. Streitpunkt war insbesondere, ob die Tätigkeit der Projektassistenz der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes entspricht und ob das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß war. Das VG Köln wertete die Maßnahme als Umsetzung innerhalb derselben „Behörde“ im beamtenrechtlichen Sinn und hielt die Beteiligung der Personalvertretungen für ordnungsgemäß. Materiell sei der Dienstposten trotz erforderlichen bautechnischen Hintergrundverständnisses amts- und laufbahnadäquat, da prägend administrative/kaufmännische Unterstützung und keine technischen Dienstleistungen oder Entscheidungen seien. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Übertragung eines anderen amtsangemessenen Dienstpostens nach Umsetzung zur Projektassistenz abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Umsetzung ist die Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde und stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt dar.

2

Beamte haben Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung nach statusrechtlichem Amt, jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung eines einmal übertragenen Dienstpostens.

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Die Übertragung eines anderen Dienstpostens steht unter weiter organisatorischer Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist gerichtlich im Wesentlichen nur auf Ermessensfehler überprüfbar.

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Ein Dienstposten ist laufbahnangemessen, wenn die prägenden Tätigkeiten dem Aufgabenbild der Laufbahn zuzuordnen sind; erforderliche Hintergrundkenntnisse können eine Einarbeitung/Verwendungsfortbildung erfordern, ohne die Laufbahnadäquanz auszuschließen.

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Bei Beamten des Bundeseisenbahnvermögens kann der Behördenbegriff nach der Betriebsstruktur der Nachfolgeunternehmen bestimmt werden; maßgeblich ist die Organisationseinheit, die als „Wahlbetrieb“ über einen eigenen Betriebsrat verfügt.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 4 VwGO§ 12 Abs. 6 Satz 2 DBGrG i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 DBAGZustV§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 DBGrG i.V.m. § 76 Abs. 1 BPersVG§ 8 Abs. 3 ELV§ 9 Abs. 3 ELV§ 11 Abs. 3 Ziff. 4 ELV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

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Die 1959 geborene Klägerin ist seit 1980 in den Diensten der damaligen Deutschen Bundesbahn. Seit dem 1. April 2000 bekleidet sie das Amt einer Bahnbetriebsinspektorin (Bundesbesoldungsgruppe A0 mD). Nach eigenen Angaben war sie seit Juli 2000 bis zum 30. September 2005 als Sachbearbeiterin im Vermarktungsaußendienst im Bahnhofsmanagement tätig. Ihre Dienstorte waren bis Herbst 2001 F.          , danach bis Oktober 2003 D.    und von diesem Zeitpunkt bis zum Wirksamwerden der streitgegenständlichen Umsetzung M.    .

3

Die Klägerin wurde zum 1. Oktober 2005 nach Zustimmung des Betriebsrates der Beigeladenen und des Besonderen Personalrats bei der Beklagten auf den neu eingerichteten Arbeitsplatz „Projektassistenz“ in die Abteilung Bau und Entwicklung mit Dienstort F.          im Regionalbereich X.    der Beigeladenen umgesetzt. Der neu eingerichtete Dienstposten wurde mit X 00/X 0 bewertet. Die Umsetzung von ihrem bisherigen Dienstposten erfolgte aufgrund einer Empfehlung der von der Klägerin angerufenen Beschwerdekommission nach einem Klärungsgespräch.  Die Kommission wurde gemäß einer Konzernbetriebsvereinbarung tätig, weil sich die Klägerin bezüglich ihres bisherigen Arbeitsplatz über Mobbing durch ihren Vorgesetzten beschwerte.

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Unter dem 10. Oktober 2005 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Umsetzung Widerspruch ein. Sie begründeten diesen damit, dass die Klägerin auf dem neuen Dienstposten nicht gemäß ihrer Laufbahn eingesetzt werde. Sie benötige Schulungen, um ein technisches Grundverständnis für die kaufmännische Bearbeitung der baulichen Bestellungen und Aufträge zu entwickeln. Der Dienstposten sei für die Klägerin ungeeignet. Sie sei abgeschoben worden. Ferner handele es sich um eine Versetzung, nicht um eine Umsetzung.

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Die Klägerin beantragte am 11. Oktober 2005 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Anordnung -10 L 2127/05 VG Düsseldorf  – auf Rückumsetzung. Dieses erklärte sich durch Beschluss vom 9. Dezember 2005 für örtlich unzuständig und verwies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Köln – 15 L 2008/05 -.  Durch Beschluss vom 16. Januar 2006 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt, da sie keinen ausreichenden Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung geltend gemacht habe. Unzumutbare Nachteile drohten ihr für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2006, zugestellt am 21. April 2006, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Dienstposten „Projektassistenz“ gehöre zur Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes. Der Beamte habe ferner kein Recht auf unveränderte Beibehaltung seines Dienstpostens oder Einsatz auf einem bestimmten Dienstposten. Der neue Aufgabenbereich umfasse die administrative Unterstützung von Projektleitern im Regionalbereich X.    . Der Dienstposten erfordere Grundkenntnisse im kaufmännischen Bereich sowie das Arbeiten mit entsprechender Standartsoftware. Zusätzliche Kenntnisse werden in Schulungen vermittelt.

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Am 12. Mai 2006 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der ihr übertragende Dienstposten nicht für die mittlere nichttechnische Laufbahn geeignet ist. Zu ihren Aufgaben gehöre auch das Bestellen und nicht nur die buchhaltungsmäßige Erfassung von Baumaterialien. Zu 70% bis 80% umfasse ihr Aufgabenbereich auch die technische Unterstützung der Projektleiter.  Im übrigen sei das Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Gremien seien durch das Anschreiben der Beigeladenen nicht ausreichend über die Hintergründe der Umsetzung informiert worden.

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In einem ersten Gespräch nach der Empfehlung der Beschwerdekommission habe man ihr einen Dienstposten im Bahnhofsmanagement der Beigeladenen an ihrem Wohnort in C.      angeboten. Ohne nachvollziehbare Gründe sei dieses Angebot später zurückgezogen worden.

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Sie beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom

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20. April 2006 zu verpflichten, der Klägerin bei der Beigeladenen

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unter Änderung der Umsetzung vom 28. September 2005 einen

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amtsangemessen Dienstposten zu übertragen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend folgendes vor:

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Die Beigeladene habe die streitige Personalmaßnahme formell und materiell rechtmäßig angeordnet. Die Klägerin werde auf dem Dienstposten amtsangemessen eingesetzt. Auch vergleichbare Dienstposten bei anderen Regionalbereichen der Beigeladenen erforderten keine technische Vorbildung. Die Klägerin werde nicht mit der Bestellung von Baustoffen außerhalb einer reinen kaufmännischen Abwicklung der getätigten Bestellungen befasst. Das dienstliche Bedürfnis für eine Umsetzung der Klägerin von dem zuvor wahrgenommenen Dienstposten lag vor.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt ergänzend vor, dass das Betriebsratmitglied Frau Q.      auch Mitglied des Besonderen Personalrats der Beklagten sei. Diese sei über die Einzelheiten der Umsetzung informiert gewesen und habe daher die übrigen Mitglieder des Besonderen Personalsrats informieren können.

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Das Gericht hat über das Arbeitsgebiet der Klägerin auf der Stelle „Projektassistenz – Aufgabengebiet: administrative Unterstützung der Projektleiter-“ einen früheren Projektleiter, Herrn U.     , als Zeugen gehört.

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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung, der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Umsetzungsschreiben der Beigeladenen vom 28. September 2005 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20. April 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 4 VwGO.

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Mit dem Bundeseisenbahnvermögen ist der Klagegegner bezeichnet, gegen den das Klagebegehren wirksam durchgesetzt werden kann,

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vgl. zu den Einzelheiten der Passivlegitimation bei den Beamten des Bundeseisenbahnvermögens: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28/98 - .

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Bei der streitbefangenen Maßnahme handelt es um eine Umsetzung. Eine Umsetzung ist die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb derselben Behörde. Sie stellt keinen Verwaltungsakt dar,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -.

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Das statusrechtliche Amt, hier die Zugehörigkeit zur Laufbahn der Bahnsekretäre sowie die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe A 0 -Bahnbetriebsinspektorin- blieb durch die streitbefangene Maßnahme unberührt.  Die Klägerin verblieb auch bei derselben „Behörde“, der DB Station & Service AG Regionalbereich X.    . Der Behördenbegriff ist nach dienstrechtlichen Grundsätzen auszulegen. Für die Beamten der privatisierten Nachfolgebetriebe der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn ist von der Betriebsstruktur der Nachfolgeunternehmen auszugehen. Im konkreten Fall ist die Klägerin der Tochter der DB AG, der DB Station & Service AG, zur Dienstleistung zugewiesen worden. Innerhalb dieses Unternehmens ist der Unternehmensteil als „Beurteilungshörde“ im beamtenrechtlichen Sinn anzusehen, der über einen eigenen Betriebsrat verfügt, der sog. Wahlbetrieb. Der Regionalbereich X.    ist die kleinste Organisationseinheit der Beigeladenen, die über einen eigenen Betriebsrat - XX X. 0 - verfügt. Er ist also in diesem Sinn „Behörde“ der Klägerin. Da sowohl der „alte“ Dienstposten der Klägerin als auch der „neue“ demselben Regionalbereich X.    der Beigeladenen angehören, war mit dem Wechsel des Dienstpostens kein Behördenwechsel verbunden.

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Die Umsetzung begegnet keinen formellrechtlichen Bedenken. Die Beigeladene ist zur Umsetzung der Klägerin verbunden mit dem Wechsel des Dienstortes gem. § 12 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft - DBGrG – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens – DBAGZustV - befugt.

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Die Personalvertretungsorgane der Beklagten und der Beigeladenen sind ordnungsgemäß gem. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 DBGrG i. V. m. § 76 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz beteiligt worden und haben der Maßnahme ausweislich des Verwaltungsvorgangs zugestimmt. Ob die nicht weiter begründete Rüge der Klägerin, die Personalvertretungsorgane seien nicht ausreichend über die Details ihres Falles informiert gewesen, angesichts der ausdrücklichen Zustimmung der Personalvertretungsorgane überhaupt rechtlich erheblich ist, kann dahinstehen, denn die Beigeladene ist dem Vorbringen der Klägerin glaubhaft entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dass ein Betriebsratsmitglied ihres Betriebsrates gleichzeitig auch Mitglied der Beschwerdekommission und des Besonderen Personalrats bei der Beklagten war, also in der Lage war, ihre detailreiche Kenntnis des Falles bei Bedarf weiterzuvermitteln.

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Die streitgegenständliche Umsetzung begegnet auch materiellrechtlich keinen Bedenken.

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Die Übertragung eines anderen Dienstpostens liegt, wie die ihr gleichstehende Änderung des Aufgabenbereiches eines Beamten, im Ermessen des Dienstherrn. Der Dienstherr hat insofern eine weite Gestaltungsfreiheit. Zwar hat der Beamte ein Recht

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auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn entsprechenden Amts im konkret-funktionellen Sinn, also eines amtsgemäßen Aufgabenbereiches. Der Beamte hat jedoch keinen Anspruch auf Beibehaltung und unveränderte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkret-funktionellen Amts (Dienstpostens), sondern muss Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder sonstige organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Danach verfügt der Dienstherr über eine "nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis",

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BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 - BVerwGE 89, 199.

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Besonderheiten des dem Beamten bisher übertragenen Dienstpostens, wie z.B. der Umfang einer Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Umsetzung einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im allgemeinen gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind,

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ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, BVerwGE 60, 144; Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 - a.a.O.

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Im vorliegenden Fall bestand ein sachliches Bedürfnis, den Arbeitsplatzkonflikt auf dem von der Klägerin bis zum 1. Oktober 2005 wahrgenommenen Dienstposten in der „Vermarktung“ bei der Beigeladenen durch Umsetzung zu lösen. Ein solches dienstliches Bedürfnis bestreitet die Klägerin, die sich selbst an die Beschwerdekommission bei der Beigeladenen wandte, ebenfalls nicht. Dass die Beigeladene den Konflikt durch Umsetzung der Klägerin und nicht durch Umsetzung des damaligen Vorgesetzten löste, erscheint nicht ermessensfehlerhaft, zumal die Klägerin nach der Aktenlage wohl im Jahr zuvor im selben Arbeitsgebiet mit einem anderen Vorgesetzten ebenfalls in einen persönlichen Arbeitskonflikt geriet. Ferner folgt die Entscheidung der Beigeladenen, die Klägerin umzusetzen, insofern auch der Empfehlung der Beschwerdekommission.

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Der der Klägerin übertragene Dienstposten als „Projektassistentin“ ist amts- und laufbahnangemessen. In §§ 8 bis 11 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen – Eisenbahnlaufbahnverordnung - ELV -  vom 28.10.2004 werden die Laufbahnen und die typischen Aufgaben des mittleren nichttechnischen und des mittleren technischen Dienstes bei der Bahn beschrieben. Danach nimmt nach § 8 Abs. 3 Ziffer 3 ELV der mittlere nicht-technische Dienst Aufgaben der Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition und Verwaltung wahr. Nach § 9 Abs. 3 Ziffer 3 ELV nehmen technische Bahnsekretäre und nach § 11 Abs. 3 Ziffer 4 auch Werkmeister Aufgaben der Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich wahr. Alle vorgenannt zitierte Vorschriften enthalten den Zusatz, dass nach entsprechender Verwendungsfortbildung auch andere  Funktionen übertragen werden können soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

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Die Aufgaben, die der Klägerin mit dem Dienstposten „Projektassistenz“ übertragen wurden, entsprechen den Aufgabenanforderungen an den mittleren Dienst. Dieses stellt die Klägerin auch nicht in Frage. Sie hält den Dienstposten jedoch für ihre Laufbahn  des nicht-technischen Dienstes für unangemessen und unzumutbar. Sie ist der Auffassung, dass der Dienstposten „Projektassistenz“  allein für die technischen Bundesbahninspektoren und Werkmeister in Betracht komme.

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Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Dem Dienstherrn - hier dem Bundeseisenbahnvermögen - obliegt es, unter Beachtung dieses Rahmens den einzelnen Dienstposten wertend die Ämter zuzuordnen, mithin die Aufgabenbereiche mit den ausgewiesenen Ämtern zu verbinden. Hierbei besteht eine weite organisatorische Gestaltungsfreiheit,

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BVerwG, Urteil vom 28.November 1991 - 2 C 7.89 -, DÖD 1992, 237 (238).

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Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Klägerin zuzugestehen, dass ihre Aufgaben ein technisches, insbesondere bautechnisches Hintergrundsverständnis erfordern, welches im Regelfall eine Beamtin des nichttechnischen mittleren Dienstes nicht aufgrund ihrer Ausbildung erworden hat. Sie bedarf daher einer Einarbeitungszeit, die ihr im konkreten Fall auch gewährt wurde. Dabei ist unerheblich, ob diese Einarbeitung erst

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aufgrund der Anforderung durch die Klägerin oder durch die Beigeladene aufgrund eigener Initiative gewährt wurde. Dass aber die den Arbeitsplatz prägenden Tätigkeiten nur mit einer handwerklich-technischen Ausbildung durchzuführen sind, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere hat die Klägerin keine handwerklichen oder technischen Dienstleistungen zu erbringen. Sie bestellt keine Baumaterialien, sie erstellt keine Pläne, sie fällt auch selbst keine technischen Entscheidungen oder setzt solche auf der Baustelle durch. Die administrativen Unterstützung der Projektleiter besteht in der kaufmännischen Rechnungsbearbeitung, in der Zuarbeit zur Buchhaltung und in der allgemeinen Entlastung der Projektleiter von Verwaltungstätigkeit. Dass insbesondere letztere ein Verständnis der Tätigkeit der Projektleiter und von Bauprojekten im allgemeinen voraussetzt, hat die Beweisaufnahme ergeben. Ein solches lässt sich jedoch durch Beamte des nichttechnischen Dienstes erwerben. Insofern hat eine Beamtin auch des mittleren Dienstes die Pflicht, sich die notwendigen (Hintergrunds-)Kenntnisse anzueignen. Dieser ist die Klägerin tatsächlich auch nachgekommen, denn die Beigeladene berichtete in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin ihre Aufgaben gut bewältige und kein Grund für Beanstandungen bestünde.

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Bei der Einschätzung, dass der Dienstposten „Projektassistenz“ für die Klägerin amts-angemessen ist, berücksichtigt das Gericht die relative Verschränktheit der technischen und nichttechnischen Laufbahnen der Beamten des Bundeseisenbahnvermögens. So wird – wie oben zitiert – die Sachbearbeitung als Aufgabe aller Laufbahnen des mittleren Dienstes beschrieben. Allein die auch dem mittleren Dienst zugehörende Laufbahn der Lokomotivführer enthält die Sachbearbeitung nicht als prägendes Merkmal.

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Auch bezüglich anderer typischer Einsatzgebiete der Laufbahnen des mittleren Dienstes bei der DB ergibt sich eine vergleichbare Überschneidung: so gehört der Lokrangierdienst sowohl zu den Aufgaben des nichttechnischen mittleren Dienstes (!) wie zu der Aufgaben der Lokomotivführer.

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Zudem wird in § 14 Abs. 1 ELV allgemein die Möglichkeit geschaffen, Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer gleichwertiger Laufbahnen zu übertragen. § 8 Abs. 3 Satz 2 ELV sieht für die Beamten des nichttechnischen mittleren Dienstes die Übertragung einzelner Funktionen bei Sachzusammenhang vor. Deutlich wird somit, dass der konkrete Einsatz der Beamten der jeweiligen Laufbahnen flexibel gestaltet werden soll.

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Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin der gegenwärtig wahrgenommene Dienstposten laufbahnadäquat und daher zumutbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht dabei billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch eigene Antragsstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO nicht für gegeben erachtet.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

73

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.