BeamtVG § 56: Ruhen des Ruhegehalts bei internationaler Versorgung nach Dienstbezügen
KI-Zusammenfassung
Der Ruhestandsbeamte begehrte eine abweichende Berechnung der Ruhensregelung nach § 56 Abs. 1 BeamtVG und verlangte, den Mindestabzug nicht aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, sondern aus dem tatsächlich ausgezahlten Ruhegehalt zu ermitteln. Das VG Köln wies die Klage ab. Sinn und Zweck des § 56 BeamtVG sei die Vermeidung einer Doppelversorgung, weil Zeiten internationaler Verwendung im deutschen Recht ruhegehaltssteigernd berücksichtigt werden. Daher seien diese Zeiten auf der Ebene des Ruhegehaltssatzes bzw. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge „herauszurechnen“; eine andere Verwaltungspraxis begründe keinen Anspruch.
Ausgang: Klage auf abweichende Berechnung des Ruhensbetrags nach § 56 BeamtVG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ruhensregelung des § 56 Abs. 1 BeamtVG ist teleologisch dahin auszulegen, dass eine Doppelversorgung aus deutscher Beamtenversorgung und internationaler Versorgung verhindert wird.
Wird die Zeit einer Verwendung bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen nach dem Beamtenversorgungsrecht ruhegehaltssteigernd berücksichtigt, ist sie zur Vermeidung einer Besserstellung im Rahmen des § 56 Abs. 1 BeamtVG auf derselben Berechnungsebene zu kompensieren.
Der Mindest-Ruhensbetrag nach § 56 Abs. 1 BeamtVG, der an eine Minderung des Vom-Hundert-Satzes je Jahr internationaler Verwendung anknüpft, ist anhand der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu ermitteln und nicht anhand des bereits um Versorgungsabschläge verminderten Auszahlbetrags.
Der Umstand, dass in anderen Verwaltungsbereichen eine abweichende Berechnungspraxis gehandhabt wird, vermittelt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn diese Praxis rechtswidrig wäre (keine Gleichheit im Unrecht).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 00.00.0000 in den Diensten der Beklagten und war - zuletzt als Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 6) - ab dem 01.01.1973 im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) tätig.
Während seiner Zeit im BMZ war er dreimal jeweils für Verwendungen bei Internationalen Einrichtungen beurlaubt. Aus diesen Zeiten erhält der Kläger Versorgung durch internationale Einrichtungen.
Mit Bescheid des BMZ vom 29.05.1998 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Dabei wurde eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 40,02 Dienstjahren zu Grunde gelegt, so dass sich ein Ruhegehaltssatz von 75 v. H. ergab. Unter Berücksichtung einer Kürzung des Ruhegehaltsatzes wegen der Versorgungsansprüche des Klägers aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen gemäß 56 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wurde der Ruhegehaltsatz auf 60 v. H. reduziert. Außerdem wurde ein Versorgungsabschlag wegen Zurruhesetzung auf eigenen Antrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG in Höhe von 1,61 v. H. abgezogen.
Nachdem im folgenden die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 60 v. H. gezahlt worden waren, beantragte er mit Schreiben vom 16.08.2005 eine Berichtigung des Abzugs gemäß § 56 BeamtVG, da seiner Ansicht nach nicht die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, sondern das Ruhegehalt nach Abzug des Versorgungsabschlags gemindert werden müsse. Unter dem 24.08.2005 teilte die - damalige - Oberfinanzdirektion (OFD) Köln dem Kläger mit, sowohl die Kürzung des Ruhegehaltsatzes als auch der Kürzungsbetrag seien richtig berechnet worden. Unter dem 07.03.2006 wandte sich der Kläger an das Bundesministerium des Innern (BMI) mit der Bitte um Erläuterungen zu § 56 BeamtVG. Das BMI gab die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ab, welches dem Kläger - nachdem eine Stellungnahme der OFD Köln eingeholt worden war - mit Schreiben vom 06.06.2006 mitteilte, die Berechnung seiner Versorgungsbezüge sei korrekt erfolgt.
Der Kläger hat am 11.06.2007 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er bestreite nicht die grundsätzliche Berechtigung der Beklagten, einen Teil seiner Ruhegehaltsbezüge gemäß § 56 BeamtVG zum Ruhen zu bringen. Weiterhin bestreite er auch nicht die Rechtmäßigkeit des Versorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG. Seine Einwände bezögen sich vielmehr auf die Berechnungsmethode im Falle des § 56 Abs. 1 BeamtVG, welche rechtswidrig sei. Während bei der Anwendung von § 14 Abs. 3 BeamtVG der Prozentanteil von tatsächlichen deutschen Ruhegehalt abgezogen werde, würden für § 56 Abs. 1 BeamtVG hingegen die fiktiven ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (von 100 v. H.) zugrunde gelegt und nicht das tatsächliche deutsche Ruhegehalt. Dies wirke sich zu seinem - des Klägers - Nachteil in der Weise aus, dass er pro Monat 282,77 Euro weniger Ruhegehalt erhalte. Für das gesamte Beamtenversorgungsrecht sei derselbe Bedeutungsinhalt für das Wort Ruhegehalt" zugrunde zu legen. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt und insbesondere einen Bezug zu ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen" herstellen wollen, hätte er das in den entsprechenden Text zu § 56 Abs. 1 BeamtVG eingearbeitet. Es könne nicht sein, dass bei ihm - dem Kläger - einerseits im Falle des Versorgungsabschlags der Abzug von tatsächlichen Ruhegehalt vorgenommen werden, andererseits im Falle von § 56 Abs. 1 BeamtVG aber von den (fiktiven) ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen ausgegangen werde, die in dieser Vorschrift nicht genannt seien. Der Kläger beantragt,
bei der Berechnung des 15 %igen Abzugs vom deutschen Ruhegehalt (gemäß § 56 Abs. 1 BeamtVG) nicht die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen, sondern das tatsächliche deutsche Ruhegehalt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, zum Vollzug des § 56 BeamtVG sei eine Berechnung des Ruhensbetrages erforderlich. Dieser errechne sich - im Unterschied zur Berechnung des Versorgungsabschlages - nicht aus dem Ruhegehalt. Vielmehr erfolge die Berechnung in gleicher Art und Weise wie die Berechnung des Ruhegehaltsatzes, d. h. jedes Jahr, das in zwischen - und überstaatlichen Einrichtungen verbracht worden sei, werde mit dem Vom-Hundert-Satz 1,875 multipliziert. Das bedeute, dass die in einer überstaatlichen Einrichtung verbrachten Dienstzeiten des Klägers von insgesamt 8 Jahren und 138 Tagen einerseits als ruhegehaltsfähig berücksichtigt, andererseits aber über § 56 BeamtVG wieder herausgerechnet würden. Nur so könne eine Doppelversorgung verhindert werden. Der Kläger sei 8 vollendete Jahre bei den zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen tätig gewesen, daraus ergebe sich die Berechnung 8 Jahre x 1,875 v. H. = 15 v. H.. Der Ruhegehaltsatz von 75 v. H. werde also um 15 v. H. auf 60 v. H. gemindert. Die Kürzung betrage 1.078,95 Euro; dieser Betrag werde vom verdienten Ruhegehalt, also von dem um den Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehalt, abgezogen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Zulässigkeit der Klage steht namentlich nicht entgegen, dass der Kläger vor Klageerhebung keinen seinem Klagebegehren entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hatte. Dies ist vielmehr mit Schreiben vom 16.08.2005 geschehen.
Allerdings ist zweifelhaft, ob dem Erfolg des klägerischen Begehrens bereits die Bestandskraft der Entscheidung der OFD Köln vom 24.08.2005 entgegensteht. Hierbei spricht vieles dafür, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen Verwaltungsakt handelt, der den vom Kläger geltend gemachten Anspruch verneint. Dies könnte auch in Anbetracht der Tatsache gelten, dass dieses Schreiben nicht als Bescheid gekennzeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. In diesem Falle spricht auch vieles dafür, dass ein entsprechender Verwaltungsakt vom 24.08.2005 bestandskräftig geworden ist. Auch wenn berücksichtigt wird, dass mangels Rechtsmittelbelehrung gegen einen solchen Bescheid noch innerhalb einer Frist von einem Jahr gemäß § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Widerspruch eingelegt werden konnte, ist kein ausdrücklicher Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen. Anders könnte allerdings die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn das Schreiben des Klägers vom 07.03.2006 an das BMI als Widerspruch angesehen würde; dann wäre die Widerspruchsfrist von einem Jahr gewahrt. Es bleibt aber fraglich, ob ein weiteres Auskunftsschreiben - gerichtet an das BMI - als Widerspruch gegen eine Entscheidung der OFD Köln angesehen werden kann. Für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens spricht allerdings, dass das BMI den Vorgang an das BMF abgegeben und dieses (nach Einschaltung der OFD Köln) dem Kläger eine abschlägige Antwort erteilt hat.
Letztlich kann die Frage der Bestandskraft eines etwaigen ablehnenden Bescheides der OFD Köln aber dahingestellt bleiben, da der Kläger jedenfalls materiell-rechtlich keinen Anspruch darauf hat, dass bei der Berechnung nach § 56 Abs. 1 BeamtVG nicht die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, sondern das tatsächliche deutsche Ruhegehalt zugrunde gelegt wird.
Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 56 Abs. 1 BeamtVG, welcher folgende Regelung trifft: Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in § 56 Abs. 2 BeamtVG genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vom-Hundert-Satzes von 1,875 (dieser Vom- Hundert-Satz ist gemäß § 69 e Abs. 2 S. 2 BeamtVG auf den Kläger anwendbar) für jedes Jahr in zwischen- oder überstaatlichen Dienst entspricht.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung der Ruhensregelung nach § 56 Abs. 1 BeamtVG in dem von ihm geforderten Sinne dergestalt, dass bei der Berechnung des 15 %igen Abzugs vom deutschen Ruhegehalt nicht die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt werden, sondern das tatsächliche deutsche Ruhegehalt.
Bei der Prüfung der Rechtslage ist Sinn und Zweck der Vorschrift des § 56 Abs. 1 BeamtVG vorrangig in den Blick zu nehmen. Gegenüber einer solchen Auslegung nach Sinn und Zweck einer Vorschrift ist die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Wortlautinterpretation nachrangig. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Zeit der Verwendung eines deutschen Beamten bei einer in § 56 Abs. 1 BeamtVG genannten internationalen Einrichtung trotzdem für die Berechnung des deutschen Ruhegehalts der im deutschen Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich steht, vgl. §§ 6 Abs. 3 Nr. 4, 7 S. 1 Nr. 2 BeamtVG. Besoldungs- und versorgungsrechtlich erleidet demnach der Beamte nach nationalem Recht durch die internationale Verwendung keinerlei Nachteile. Erwirbt auf der anderen Seite der deutsche Beamte aufgrund seiner internationalen Verwendung einen Versorgungsanspruch gegen die internationale Einrichtung, so steht ihm im Versorgungsfalle die internationale Versorgung neben der - zunächst ungekürzten - nationalen Versorgung aus dem deutschen Beamtenverhältnis als weiterer Versorgungsbezug zu. § 56 bestimmt für diesen Fall, dass das deutsche Ruhegehalt ganz oder zum Teil ruht,
vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtVG, Loseblattsammlung Stand: August 2008, § 56 BeamtVG Erl. 1.
Mit der im deutschen Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit, auch soweit der Beamte bei internationalen Einrichtungen verwendet worden ist, steigt damit der Ruhegehaltsatz, im Falle des Klägers bis zum Höchstsatz von 75 %. Dementsprechend ist es nur folgerichtig, auch die bei den internationalen Einrichtungen verbrachten Dienstzeiten im Rahmen des Ruhegehaltsatzes zu berücksichtigen. Ansonsten käme es bei der vom Kläger gewünschten Berechnungsmethode hinsichtlich der Berücksichtigung der Verwendungszeiten im internationalen Dienst zur Besserstellung der dort tätig gewesenen Beamten; dies soll aber gerade durch die Ruhensregelung des § 56 Abs. 1 BeamtVG ausgeschlossen werden. Deshalb müssen diese Zeiten bei internationalen Einrichtungen auf der Stufe herausgerechnet werden, auf welcher für den Beamten die Vorteile anfallen. Dies ist der Bereich der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, auf die sich der von den zurückgelegten Dienstzeiten abhängige Ruhegehaltsatz unmittelbar niederschlägt. Dementsprechend ist es rechtlich geboten, wenn die Beklagte den aus der Anwendung von § 56 Abs. 1 BeamtVG resultierenden Abzug von 15 v. H. aus den verminderten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen i. H. v. 7.192,97 Euro errechnet, was einen Ruhensbetrag von 1.078,95 Euro in den vom Kläger vorgelegten Bezügemitteilungen für den Monat Januar 2006 ergibt.
Die vom Kläger vorgetragene andere Berechnungspraxis im Bereich der Wehrverwaltung ist unerheblich; diesbezüglich gilt der Satz: Keine Gleichheit im Unrecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO nicht für gegeben erachtet.