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Verwaltungsgericht Köln·15 K 2277/20.A·04.12.2022

Flüchtlingseigenschaft für nigerianischen Homosexuellen wegen Vorverfolgung und Strafdrohung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote ablehnte und die Abschiebung nach Nigeria androhte. Er machte Verfolgung wegen Homosexualität geltend. Das VG Köln gab der Klage statt und verpflichtete zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil der Kläger seine Homosexualität glaubhaft darlegte, bereits vorverfolgt ausgereist sei und ihm bei Rückkehr beachtlich wahrscheinlich erneute Verfolgung drohe. Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote, Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot wurden dadurch gegenstandslos bzw. aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und entgegenstehende Bescheidziffern aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn bei objektiver Gesamtwürdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmals droht.

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Bei glaubhaft gemachter Vorverfolgung greift die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ein; stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholungsgefahr sind darzulegen.

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Homosexuelle können im Herkunftsstaat eine „bestimmte soziale Gruppe“ i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden, insbesondere wenn strafrechtliche Normen spezifisch an homosexuelle Handlungen anknüpfen und gesellschaftliche Ausgrenzung besteht.

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Bei der Prüfung der Verfolgungsgefahr darf nicht erwartet werden, dass Schutzsuchende ihre sexuelle Orientierung geheim halten oder beim Ausleben Zurückhaltung üben; eine solche Verhaltensanpassung ist nur beachtlich, wenn sie freiwillig und klar erkennbar ist.

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Wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, werden Entscheidungen zur Versagung subsidiären Schutzes und zu nationalen Abschiebungsverboten sowie eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, die hieran anknüpfen, gegenstandslos bzw. können keinen Bestand haben.

Relevante Normen
§ 3 AsylG§ 3e AsylG§ 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinem Bekunden im Dezember 2016 aus seinem Heimatland aus und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in Italien im Februar 2019 in das Bundesgebiet, wo er einen Asylantrag stellte. Eine Rückführung des Klägers nach Italien auf der Grundlage der sogenannten Dublin-III-Verordnung scheiterte letztlich am Ablauf der Überstellungsfrist.

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Mit Bescheid vom 3. April 2020, dem Kläger zugestellt am 20. April 2020, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 2 des Bescheids) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria an. Zudem ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

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Am 11. Mai 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er würde im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner Homosexualität verfolgt. Seine in der Niederschrift zu seiner Anhörung durch das Bundesamt protokollierte Aussage, er wolle mit niemandem in etwas Sexuelles verwickelt werden, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass er in Zukunft auf das Ausleben seiner Sexualität verzichten wolle. Dies ergebe sich auch bereits aus dem Kontext der Aussage. Abgesehen davon liege in seinem Fall jedenfalls ein Abschiebungsverbot vor, weil er psychisch erkrankt sei, wie sich aus mehreren – vom Kläger dem Gericht vorgelegten – ärztlichen Berichten ergebe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

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Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts.

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Entscheidunggsründe

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Die zulässige Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dem entgegensteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

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Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“).

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Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 22.

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Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

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Ständige Rechtsprechung des BVerwG, siehe etwa Urteil vom 4. Juli 2019  – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, Rn. 37, jeweils m. w. N.

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Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.

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Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er hat zur Überzeugung des Gerichts im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu befürchten.

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Bei der insofern zu treffenden Prognoseentscheidung kommt dem Kläger die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie zugute. Denn das Gericht ist aufgrund der eingehenden Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht nur davon überzeugt, dass er homosexuell ist, sondern auch davon, dass er aufgrund seiner Homosexualität in Nigeria bereits verfolgt worden ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, wie ihm als Jugendlichem seine homosexuelle Orientierung im Zusammenhang mit wiederholten sexuellen Handlungen bewusst geworden ist, die ein Erwachsener an und mit ihm vorgenommen hat, von dem er aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation seiner, des Klägers, Familie abhängig war und der ihm seine Schulbildung (mit-)finanziert hat. Er hat ferner glaubhaft geschildert, wie er später von einer großen Gruppen von Männern brutal zusammengeschlagen wurde, nachdem er bei homosexuellen Handlungen mit seinem damaligen Partner von dessen Bruder erwischt worden war. Die Gruppe habe ihn und seinen Partner wegen ihrer homosexuellen Handlungen schreiend auf die Straße gezerrt, dort – auch mit Stöcken – verprügelt und von ihnen eine hohe Summe Geld (200.000 Naira) gefordert. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, sei er mehrere Tage in einem anderen Stadtteil, in dem man ihn nicht gekannt habe, untergetaucht und habe auf der Straße gelebt, bevor er sodann den Entschluss zur Flucht getroffen habe. Sein Partner sei im Polizeigewahrsam verstorben.

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Die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung waren anschaulich, detailreich, von gelegentlichem Ringen um eine präzise Erinnerung geprägt und in sich durchweg konsistent. Sie stimmen mit seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt überein. Anlass, am Wahrheitsgehalt zu Zweifeln, sind für das Gericht nicht zutage getreten.

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Der vom Kläger geschilderte brutale Überfall einschließlich der sich anschließenden, von einer Angst des Entdecktwerdens geprägten Flucht ist aufgrund der Gesamtumstände als Verfolgung zu qualifizieren. Diese knüpft an die Homosexualität des Klägers und damit an seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Denn Homosexuelle bilden in Nigeria eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Diese gesetzlichen Vorgaben entsprechen dem europäischen Recht, wie es Niederschlag in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Qualifikationsrichtlinie gefunden hat.

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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

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vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – Rs C-199/12 – (noch zur alten Fassung der Richtlinie),

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ist Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Qualifikationsrichtlinie dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. In Nigeria bestehen solche Bestimmungen. Dort können nach der Erkenntnislage aufgrund der vom früheren Präsidenten Goodluck Jonathan im Jahr 2014 unterzeichneten so genannten „Same Sex Marriage Bill“ homosexuelle Handlungen mit Haftstrafen von bis zu 14 Jahren geahndet werden. Auch die bloße Mitwisserschaft ist strafbar. Unterstützer von Homosexuellen-Organisationen können mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden.

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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 22. Februar 2022, S. 13 f.

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Stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie, die dagegen sprächen, dass der Kläger erneut von Verfolgung wegen seiner Homosexualität bedroht würde, bestehen nicht. Vielmehr können Homosexuelle nach der Auskunftslage ihre sexuelle Orientierung in Nigeria nicht öffentlich ausleben und sind massiven Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Das gesellschaftliche Klima ihnen gegenüber ist feindselig. Die Regierung beschreibt Homosexualität als „unnatürlich“ und „unafrikanisch“. Seit der Verabschiedung der „Same Sex Marriage Bill“ sind Homosexuelle noch häufiger Opfer von Mob-Angriffen und Polizeigewalt.

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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 22. Februar 2022, S. 13 f.

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Auch der Einwand des Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid, der Kläger habe selbst angegeben, „dass er seine Homosexualität nicht ausleben möchte“, greift nicht durch. Eine solche Aussage hat der Kläger nicht getätigt. Er hat, gefragt danach, was er sich in Deutschland in Bezug auf seine Sexualität erhoffe, geantwortet, er wolle sich „selber mit absolut niemandem in irgendwas Sexuelles verwickeln“. Diese Aussage stand erkennbar im Kontext der vom Kläger in seinem Heimatland bereits erlittenen Verfolgung; der Kläger wollte der Sache nach deutlich machen, nicht mehr wegen seines Sexuallebens drangsaliert werden zu wollen. Das Bundesamt hat die Aussage aus diesem Zusammenhang gerissen und ihr eine Bedeutung beigemessen, die sie tatsächlich schon seinerzeit nicht hatte. Doch selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das im Ergebnis unerheblich. Denn jedenfalls in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger nicht die Absicht oder auch nur Bereitschaft, seine Homosexualität nicht mehr auszuleben. Vielmehr hat er gegenüber dem Gericht – erkennbar berührt von einer aus seiner Sicht bestehenden gewissen Peinlichkeit dieser Umstände – angegeben, wieder einen Partner zu haben und mit diesem seine Sexualität auszuleben. Hinzu kommt noch, dass die zuständigen Behörden nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erwarten können, dass der Schutzsuchende seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – Rs C-199/12 – (noch zur alten Fassung der Richtlinie.

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Eine solche Geheimhaltung oder Zurückhaltung lässt die Prognose einer drohenden Verfolgung demgemäß nur dann nicht zu, wenn sie freiwillig erfolgt und hinreichend klar erkennbar ist.

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Die Möglichkeit, internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG in Anspruch zu nehmen, kann dem Kläger ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Es ist nichts Hinreichendes dafür erkennbar, dass Homosexualität in größeren Städten oder urbanen Zentren Nigerias toleriert würden und nicht mit Diskriminierungen zurechnen hätten.

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So auch VG München, Urteil vom 13. August 2020 – M 27 K 17.49104 –, juris, Rn. 21; VG Aachen, Urteil vom 20. Februar 2019 – 2 K 1522/17.A –, juris, Rn. 65.

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Der Fall des Klägers bestätigt diese Einschätzung: Der Überfall auf seinen Partner und ihn fand in der nigerianischen Hauptstadt Abuja, einer Millionenmetropole, statt.

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Ob Homosexuelle auch dann, wenn sie nicht vorverfolgt ausgereist sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von Verfolgung bedroht wären, bedarf danach keiner Entscheidung.

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Bejahend VG München, Urteil vom 13. August 2020 – M 27 K 17.49104 –, juris; der Sache nach wohl ebenso VG Würzburg, Urteil vom 27. Juli 2022 – W 1 K 22.30060 –, juris (unter Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung eine solche verneinend, den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sodann indes ohne Benennung individuell gefahrerhöhender Umstände bejahend).

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Die im angefochtenen Bescheid (Ziffern 3 und 4) getroffenen Entscheidungen dazu, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird und dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, sind durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden.

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Vgl. (noch zur alten Rechtslage) BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17.01 –, juris.

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Auch die unter Ziffer 5 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung kann keinen Bestand haben, weil mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen für ihren Erlass gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht gegeben sind. Gleiches gilt für das unter Ziffer 6 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.