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Verwaltungsgericht Köln·15 K 2151/11·17.04.2013

Amtszulage A 9 mZ: Verzicht bei Auslandsverwendung schließt Ausgleich nach § 19a BBesG aus

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Bundesbeamter begehrte rückwirkend ab 1.8.2010 die Wiederzahlung einer zuvor bei Auslandsverwendung aufgegebenen Amtszulage (Fußnote 3 zu A 9 BBesO A). Das VG Köln verneinte einen Anspruch, weil die Amtszulage keine Beförderung und keinen statusrechtlichen Amtswechsel voraussetzt; ihr Entzug erfordert daher keine „Rückernennung“, sondern die Einweisung in eine A‑9-Planstelle ohne Zulage. § 19a BBesG greife nicht, da der Beamte den Wegfall der Zulage durch freiwillige Bewerbung und ausdrückliche Zustimmung zu vertreten habe. Eine Belehrungspflicht über § 19a BBesG begründe jedenfalls keinen unmittelbaren Besoldungsanspruch.

Ausgang: Klage auf rückwirkende Gewährung der Amtszulage und Neuberechnung der Auslandsdienstbezüge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung einer Amtszulage nach der BBesO setzt keine Beförderung im statusrechtlichen Sinne voraus, wenn dem Beamten keine andere Amtsbezeichnung verliehen wird.

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Der Entzug einer Amtszulage erfordert keine Rückernennung, wenn die Zulage allein an die Einweisung in eine entsprechende Planstelle anknüpft und der Beamte in eine Planstelle ohne Zulage eingewiesen wird.

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Ein Ausgleich nach § 19a BBesG (entsprechend für Amtszulagen) setzt voraus, dass die Verringerung der Dienstbezüge auf Gründe zurückgeht, die der Beamte nicht zu vertreten hat.

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Bewirbt sich ein Beamter freiwillig auf einen niedriger bewerteten Dienstposten und erklärt ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Wegfall der Zulage, hat er die Verringerung der Dienstbezüge regelmäßig zu vertreten; § 19a BBesG scheidet dann aus.

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Eine unterlassene umfassende Belehrung des Dienstherrn über mögliche Rechtsfolgen begründet grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Besoldungsleistungen, sondern kann allenfalls Schadensersatzfragen betreffen.

Relevante Normen
§ 19 a BBesG§ 2 Abs. 3 BBesG§ BBesO§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BBesG§ 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1226/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) in den Diensten der Beklagten und ist im Bereich der Bundeswehrverwaltung tätig. Vorliegend streitig ist die Frage, ob ihm die Amtszulage nach der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) A zusteht.

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Unter dem 9.1.2009 bewarb sich der Kläger, der mit Verfügung der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Nord vom 17.10.2008 mit Wirkung vom 1.8.2008 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen worden war, um den Dienstposten eines Bürosachbearbeiters Allgemeine Beschaffungsangelegenheiten bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada, Reston (Virginia). Dieser Dienstposten war mit Besoldungsgruppe A 9 m - also ohne die genannte  Zulage - bewertet. In seiner Bewerbung erklärte der Kläger, er sei bereit, für die Dauer der Auslandsverwendung auf die gewährte Amtszulage zu verzichten.

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Unter dem 12.3.2009 gab der Kläger eine  Erklärung dergestalt ab, dass er ab Beginn seiner angestrebten Auslandsverwendung auf die Gewährung der Amtszulage auf Dauer verzichte. Er sei auch darüber belehrt worden, dass er nach seiner Rückkehr ins Inland keinen Anspruch auf die Gewährung dieser Amtszulage geltend machen könne. Ein Anspruch bestünde erst dann wieder, wenn ihm im Rahmen einer Ausschreibung ein höherwertiger Dienstposten der Wertigkeit A 9 mZ übertragen werde und eine entsprechende Planstelle zur Verfügung stehe.

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Mit Verfügung vom 23.4.2009 wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.12.2009 nach Reston abgeordnet. Die Versetzung dorthin erfolgte mit Wirkung vom 1.8.2010. Rückwirkend gleichfalls zum 1.8.2010 erfolgte mit Verfügung vom 29.9.2010 auch die Einweisung in eine Planstelle A 9 m. Die streitbefangene Zulage wurde seitdem nicht mehr gezahlt.

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Unter dem 23.9.2010 beantragte der Kläger eine rückwirkende Wiederaufnahme der Zahlung der Amtszulage zum 1.8.2010 und führte aus, dass der Wegfall der Amtszulage nach Einführung des § 19 a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) nicht zulässig sei.

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Mit Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 27.1.2011 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, da der Kläger den Verzicht auf die Amtszulage durch seine Bewerbung auf den genannten Dienstposten und durch sein ausdrückliches Einverständnis selbst zu vertreten habe, komme § 19 a BBesG nicht zur Anwendung.

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Hiergegen legte der Kläger unter dem 15.2.2011 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen zur Begründung geltend, ein Beamter könne gem. § 2 Abs. 3 BBesG auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Er       - der Kläger - befinde sich in der Besoldungsgruppe A 9. In dieser Besoldungsgruppe befinde er sich auch dann, wenn ihm eine Amtszulage gewährt werde. Die Gewährung einer Amtszulage sei mit einer Beförderung nicht gleichzusetzen. Dem betreffenden Beamten werde hierdurch kein neues Amt verliehen. Auf die Innehabung eines Amtes könne ein Beamter verzichten. So hätte er auf das statusrechtliche Amt verzichten und sich mit einer Zurückstufung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 einverstanden erklären können. Doch die Gewährung einer Amtszulage bedeute keine Veränderung des statusrechtlichen Amtes. Vielmehr werde den mit der Amtszulage bedachten Beamten eine Zulage gewährt, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, auf die die Beamten folglich auch nicht verzichten könnten.

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Im Übrigen sei es unerklärlich, warum er seitens der Beklagten verpflichtet worden sei, auf seine Amtszulage zu verzichten. Der streitgegenständliche Dienstposten enthalte die Bewertung A 9 m. Damit hätten sich ohne weiteres auch Beamte der Besoldungsgruppe A 9 mZ bewerben können.

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Zudem habe er die Verringerung des Grundgehaltes nicht zu vertreten. Vielmehr beruhe der unzulässige Verzicht auf die Amtszulage auf einer rechtlich fehlerhaften Einschätzung der Dienstpostenausschreibung. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Beamten zu verpflichten, auf seine Amtszulage zu verpflichten. Vielmehr hätte er sich auch mit Erfolg unter Fortgewährung der Amtszulage auf den Dienstposten bewerben können. Deshalb könne keine Rede davon sein, dass er die Verringerung der Dienstbezüge zu vertreten habe.

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Mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 29.3.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Verlust der Amtszulage könne nicht nach § 19 a BBesG ausgeglichen werden. Der Kläger habe sich bewusst und aus eigenem Antrieb um den mit A 9 dotierten Dienstposten im Ausland beworben und auf die entsprechende Amtszulage verzichtet.

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Durch die Gewährung der Amtszulage werde einem Beamten kein neues Amt verliehen; gleichwohl habe die Gewährung einer Amtszulage zur Folge, dass ein höheres Endgrundgehalt gezahlt werde, so dass die Maßnahme mit einer Beförderung zu vergleichen sei. Auch wenn das Zulagenamt nicht mit einer besonderen Amtsbezeichnung verbunden sei, stehe die Übertragung dieses Amtes laufbahnrechtlich der Ernennung gleich. Folglich sei ein Widerruf der Amtszulage auch nur mit Zustimmung des Beamten möglich.

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Die Amtszulage werde nur für herausragende Funktionen gewährt, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abhöben. Der ausgeschriebene Dienstposten sei aber lediglich mit A 9 bewertet; durch die Übertragung dieses Dienstpostens nehme der Kläger keine herausragende Funktion mehr wahr. Er habe sich auf den niedriger bewerteten Dienstposten bewusst beworben und ausdrücklich auf die Amtszulage verzichtet. Die Versetzung nach Reston sei nicht gegen seinen Willen erfolgt.

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Der Kläger hat am 13.4.2011 Klage erhoben.

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Zur Begründung machte er unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens geltend, er habe auf die Amtszulage verzichtet, um Ausschreibungssieger zu werden. Dies könne ihm aber nicht zum Nachteil ausgelegt werden, da er diese Erklärung auf Hinweis der Beklagten abgegeben habe.

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Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger auf sein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage verzichtet habe. Bei der Verleihung dieses Amtes handele es sich zumindest um eine beförderungsgleiche Maßnahme; ein Verzicht auf dieses Amt könne nicht konkludent erfolgen. Vorliegend mangele es offensichtlich auch an dem Rechtsakt der Rückernennung, die ihrerseits eine Ernennungsurkunde voraussetze. Damit befinde sich der Kläger weiterhin in seinem ursprünglichen Amt der Besoldungsgruppe A 9 mZ; dementsprechend könne er nicht rechtswirksam auf Teile seiner Besoldung verzichten.

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Zudem seien auch die Voraussetzungen des § 19 a BBesG erfüllt, da bei der Bewerbung eines Bewerbers auf eine Stellenausschreibung ein dienstlicher Grund i.S. dieser Vorschrift vorliege.

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Auch sei er – der Kläger – auf die Rechtsfolgen seiner Bewerbung nicht hinreichend hingewiesen worden. Schließlich habe er allenfalls auf die Amtszulage nach der Fußnote 3 der Besoldungsgruppe A 9 der BBesO verzichtet, nicht jedoch auf die Ausgleichszulage gemäß § 19 a BBesG.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.1.2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29.3.2011 zu verurteilen, an ihn rückwirkend seit dem 1.8.2010 die Amtszulage nach A 9 m.Z. BBesO zu gewähren und die Differenzbeträge seit Rechtshängigkeit mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und eine Neuberechnung seiner Auslandsdienstbezüge auf der Grundlage seiner Dienstbezüge nach A 9 m.Z. BBesO vorzunehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung der streitbefangenen Amtszulage seit dem 1.8.2010. Die dies versagenden Bescheide der Beklagten vom 27.1. sowie 29.3.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BBesG. Nach der erstgenannten Vorschrift haben Beamte Anspruch auf Besoldung, auf welche sie nach der zweitgenannten Vorschrift weder ganz noch teilweise verzichten können.

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Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, ihm sei das statusrechtliche Amt eines Amtsinspektors mit Zulage (A 9 mZ) mit einem entsprechenden Anspruch auf diese Zulage verliehen worden; diese Zulage stehe ihm nur dann nicht mehr zu, wenn die entsprechende Beförderung - Einweisung in ein entsprechendes Amt A 9 mZ - rückgängig gemacht worden wäre.

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Jedoch setzt der Erhalt der streitbefangenen Amtszulage keine Beförderung voraus. Die Beförderung ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, für welche es einer Ernennung bedarf. Dabei erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 10 Abs. 2 BBG). Vorliegend ist dem Kläger aber am 17.10.2008 bei der Gewährung der streitbefangenen Amtszulage jedenfalls keine andere Amtsbezeichnung verliehen worden; er hat die Amtsbezeichnung Amtsinspektor behalten. Vielmehr ist der Kläger mit der Verfügung der WBV Nord vom 17.10.2008 unter Beibehaltung seiner Amtsbezeichnung mit Wirkung vom 1.8.2008 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen worden.

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Dementsprechend bedurfte es vorliegend für den Entzug der Amtszulage keiner "Rück"-Ernennung, sondern es reichte aus, dass der Kläger in eine Planstelle A 9 (ohne Zulage) eingewiesen worden ist.

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Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 19 a BBesG. Satz 1 dieser Vorschrift regelt, dass in Fällen, in denen sich während eines Dienstverhältnisses das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, verringert, abweichend von § 19 BBesG das Grundgehalt zu zahlen ist, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Nach § 19 a S. BBesG 4 gilt Satz 1 entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion.

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Vorliegend hat der Kläger den Wegfall der Amtszulage aber zu vertreten. Ein Fall mangelnden Vertretens liegt z.B. vor, wenn ein Beamter gegen seinen Willen in eine Planstelle eingewiesen wird, welche nicht mit der entsprechenden Amtszulage verbunden ist. Vorliegend hat der Kläger sich aber selbst um die Versetzung beworben und überdies bei zwei Gelegenheiten ausdrücklich sein Einverständnis mit der Versetzung erklärt und sich gleichfalls damit einverstanden erklärt, dass er die Amtszulage nicht mehr erhalten wird.

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Der Kläger kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, sein Verzicht habe sich lediglich auf die Amtszulage beschränkt, nicht jedoch einen Verzicht auf seine Rechte nach § 19 a BBesG bedeutet. Hierbei verkennt der Kläger, dass ihm die Zulage nach § 19 a BBesG nach den obigen Ausführungen überhaupt nicht zusteht.

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Schließlich verhilft auch der Vortrag des Klägers, er hätte auf die Vorschrift des § 19 a BBesG seitens der Beklagten hingewiesen werden müssen, nicht zu einem Erfolg seines Begehrens. Abgesehen davon, dass derartige umfassende Belehrungspflichten  seitens des Dienstherren nicht bestehen, begründet dieser Vortrag keinen unmittelbaren Anspruch auf Besoldung, sondern wäre allenfalls im Hinblick auf Schadensersatzansprüche zu prüfen. Insoweit hat der Kläger aber kein Vorverfahren durchgeführt.

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Da mithin kein Anspruch des Klägers auf die streitbefangene Amtszulage besteht, hat er auch keinen Anspruch auf entsprechende Verzinsung bzw. Neuberechnung seiner Auslandsdienstbezüge.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Das Gericht hat keine Veranlassung, gem. § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil es keinen der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO als gegeben erachtet.