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Verwaltungsgericht Köln·15 K 1524/10·23.03.2011

BLV § 20 Nr. 2: Anerkennung Laufbahnbefähigung erfordert fachliche Kongruenz

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte ihre Übernahme in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes und wandte sich gegen die Ablehnung der Anerkennung ihrer Laufbahnbefähigung. Streitpunkt war, ob nach § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV ein Hochschulabschluss ohne fachliche Kongruenz zur Laufbahn ausreicht. Das VG Köln verneinte dies und stellte auf das fortbestehende System fachlich unterschiedlicher Laufbahnen sowie § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 4 BBG ab. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt sei dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zugeordnet; auch die Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin vermittle nicht die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst. Die Klage auf Neubescheidung wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf erneute Entscheidung über Übernahme in den gehobenen Dienst wegen fehlender fachlicher Kongruenz abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV setzt eine fachliche Kongruenz zwischen Hochschulabschluss und Aufgaben der angestrebten Laufbahn voraus.

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Aus § 16 Abs. 1 BBG folgt, dass die Zuordnung von Bildungsabschlüssen zu Laufbahnen an „verwandte und gleichwertige“ Vor- und Ausbildungen anknüpft und damit ein fachbezogenes Grundlagenwissen verlangt.

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Die bloße hauptberufliche Tätigkeit kann die für eine Laufbahn erforderlichen Bildungsvoraussetzungen regelmäßig nicht ersetzen, weil die Laufbahnbefähigung den Einsatz in sämtlichen Ämtern der Laufbahn eröffnet.

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§ 20 Satz 1 Nr. 2 BLV bleibt neben § 20 Satz 1 Nr. 1 BLV anwendbar, wenn Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit nicht in einem organisatorischen Zusammenhang stehen und gleichwohl fachlich kongruent sind.

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Die Abgrenzung und Zuordnung der Laufbahnen nach § 6 Abs. 2 BLV steht im weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Relevante Normen
§ 20 Satz 1 Nr. 2 BLV§ 17 Abs. 4 Nr. 2 c) BBG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 16 Abs. 1 BBG§ 17 Abs. 4 Nr. 2. a) BBG§ 17 Abs. 4 Nr. 2. b) und c) BBG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1022/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Übernahme in den gehobenen Dienst. Sie bestand im November 1992 erfolgreich die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen an der K. -Universität in G.         . Im September 1993 trat sie als Verwaltungsangestellte in den Diensten der Beklagten und wurde in der Folgezeit auf unterschiedlichen Dienstposten eingesetzt; wegen der Einzelheiten wird auf die Personalakte Bezug genommen. Am 00.00.0000 bestand sie erfolgreich die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin vor dem Prüfungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt. Ab dem 14.05.2007 wurde die Klägerin mit Aufgaben vergleichbar dem gehobenen Dienst betraut. Mit Wirkung vom 14.11.2007 wurde sie dauerhaft als Sachbearbeiterin-F.   im Referat 000 in M. eingesetzt, eine Tätigkeit, die nach der Entgeltgruppe E 9 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst bewertet ist; seit dem 01.09.2009 wird sie in ihrer bisherigen Funktion im Referat 000 eingesetzt.

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Mit Antrag vom 09.10.2009 bat die Klägerin um Übernahme in die Laufbahn des gehoben nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2009 ab, weil die Voraussetzungen für eine Verbeamtung fehlen würden. Den hiergegen von der Klägerin unter dem 07.12.2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2010 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte an, die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 20 Satz 1 Nr. 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), § 17 Abs. 4 Nr. 2 c) Bundesbeamtengesetz (BBG) lägen nicht vor, da der Studienabschluss der Klägerin als notwendige Bildungsvoraussetzung allein für die Laufbahn des sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes, nicht für die Laufbahn des gehoben nichttechnischen Verwaltungsdienst anerkannt werden könne. Ihre Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin qualifiziere sie nur für die Laufbahn des mittleren, nicht für die des gehoben nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

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Die Klägerin hat am 27.03.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV sehe eine fachliche Kongruenz zwischen dem Hochschulabschluss und den Aufgaben der Laufbahn nicht vor; würde dies verlangt, so wäre eine Anerkennung nach § 20 Satz 1 Nr. 1 BLV möglich und § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV hätte praktisch keinen Anwendungsbereich. Ihre Hochschulausbildung befähige sie auch zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehoben nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sei breit angelegt gewesen. Es habe u.a. die Fähigkeit zu wissenschaftlichen Arbeiten und zum logischen Denken vermittelt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2010 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ernennung zur Beamtin im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft die Gründe der ablehnenden Bescheide.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse, weil der begehrten Übernahme in das Beamtenverhältnis eine notwendige Entscheidung über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 7 Satz 1 Nr. 2 a) BLV vorgeschaltet ist. Die Entscheidungsbefugnis über die Anerkennung ist durch Erlass vom 02.03.2011 (zuvor durch Erlass vom 31.07.2009) dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übertragen worden, so dass in den ablehnenden Bescheiden der Beklagten zugleich eine Entscheidung über die Ablehnung der Anerkennung und im Klageantrag der Klägerin ein entsprechendes Begehren auf Verpflichtung zur Anerkennung gesehen werden kann.

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Die Klage ist aber nicht begründet, da die streitbefangenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, weil die Kammer der Auffassung der Beklagten folgt, dass § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV eine fachliche Kongruenz zwischen dem Hochschulabschluss und den Aufgaben der Laufbahn, hier also des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, vorsieht.

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Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat durch die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes und der Bundeslaufbahnverordnung zwar die Zahl der Laufbahnen gegenüber der früheren Rechtslage deutlich reduziert, er hat aber grundsätzlich an einem System fachlich unterschiedlicher Laufbahnen festgehalten. Dabei müssen die Bildungsabschlüsse fachlich den entsprechenden Laufbahnen zugeordnet werden können. Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus § 16 Abs. 1 BBG, wonach eine Laufbahn alle Ämter umfasst, die „verwandte und gleichwertige“ Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Diese Kongruenz zwischen Bildungsabschluss und fachlicher Tätigkeit ist zweifelsohne Voraussetzung und gewährleistet bei dem Regelfall für eine Laufbahnbefähigung nach § 17 Abs. 4 Nr. 2. a) BBG (mit Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst). Sie ist auch Voraussetzung für die Fallgruppen des § 17 Abs. 4 Nr. 2. b) und c) BBG. Denn allein die berufliche Tätigkeit kann regelmäßig nicht die Bildungsvoraussetzungen vermitteln, die für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Laufbahn erforderlich sind. Mit der Laufbahnbefähigung kann der Beamte in allen Ämtern der Laufbahn eingesetzt werden. Diese Flexibilität erfordert ein umfassendes Grundlagenwissen, das durch den Bildungsabschluss nachgewiesen werden muss. Ein fachfremder Bildungsabschluss ist aber regelmäßig nicht geeignet, das notwendige Grundlagenwissen zu vermitteln.

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Auch die Gesetzesmaterialien zu § 17 BBG,

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vgl. Bundestagsdrucksache 16/7076, S. 103 f.,

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ergeben keine Anhaltspunkte dafür, dass auf eine Kongruenz zwischen dem Bildungsabschluss und der hauptberuflichen Tätigkeit verzichtet werden könnte. Aus den Materialien ergibt sich vielmehr, dass hier gegenüber der früheren Rechtslage keine Änderung beabsichtigt gewesen war, da sich der Hinweis findet, dass für die Fallgruppen des § 17 Abs. 4 Nr. 2 b) und c) BBG die Voraussetzungen gelten sollen „wie bisher bei den Fachrichtungslaufbahnen“. Im früheren Recht der Fachrichtungslaufbahnen war es aber nicht zweifelhaft, dass der vorausgegangene Ausbildungsgang den fachwissenschaftlichen Anteil der jeweiligen Fachlaufbahn vermitteln musste,

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vgl. Lehmhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 35 BLF a.F. Rz. 7

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Die Auslegung führt auch nicht zu dem Ergebnis, dass eine Anerkennung nach § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV neben der nach § 20 Satz 1 Nr. 1 BLV praktisch nicht mehr in Betracht käme. Die Beklagte hat insoweit zutreffend in ihrem Schriftsatz vom 23.09.2010 auf den engen Anwendungsbereich des § 20 Satz 1 Nr. 1 BLV hingewiesen, alle mit dem Vorbereitungsdienst gleichwertigen Bildungsgänge außerhalb der öffentlichen Verwaltung zu erfassen, so dass eine Anerkennung nach § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV immer dann in Betracht kommt, wo Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit in keinem organisatorischen Zusammenhang miteinander stehen.

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Der von der Klägerin durch die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erlangte Abschluss ist gemäß Ziffer 2. zu §§ 7 und 8 BLV der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BLV vom 14.07.2009 der Laufbahn des sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BLV zugeordnet und stellt damit nach dem oben Gesagten keinen Bildungsabschluss dar, der den Zugang zur erstrebten Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes eröffnet. Die Abgrenzung der jeweiligen Laufbahnen nach § 6 Abs. 2 BLV steht im weiten Ermessen des Verordnungsgebers und kann nicht beanstandet werden.

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Auch die bestandene Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin begründet für die Klägerin nicht die Befähigung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst; zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2010 (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 5 Nr. 2 Gerichtskostengesetz: 13 X ½ X 2.911,52 € - Endgrundgehalt Besoldungsgruppe A 9).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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18.924,88 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.