Beamtenfürsorge: Keine dauerhafte Arbeitsassistenz bei Bildschirmunverträglichkeit
KI-Zusammenfassung
Eine Beamtin mit Bildschirmunverträglichkeit begehrte die dauerhafte Zuweisung einer Arbeitsassistenz und wandte sich gegen die Umstellung auf einen Assistenzpool. Das VG Köln verneinte einen Anspruch aus der Fürsorgepflicht, weil deren Ausübung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn steht. Die Kombination aus technischen Hilfsmitteln und nur temporär abrufbarer Assistenz sei ermessensgerecht, solange die Aufgabenerledigung gewährleistet bleibt. Vertrauensschutz wegen einer angeblichen Zusage vor der Versetzung lag nicht vor; auch der Hilfsantrag blieb erfolglos.
Ausgang: Klage auf dauerhafte Arbeitsassistenz sowie Hilfsantrag auf prüfungsgebietsbezogene Assistenz abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 33 GG i.V.m. § 78 BBG) folgt grundsätzlich kein Anspruch auf die bestmögliche, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Ausgestaltung notwendiger Unterstützungsmaßnahmen.
Der Dienstherr darf aus organisatorischen Gründen die Unterstützung eines gesundheitlich beeinträchtigten Beamten von einer dauerhaften Einzelzuweisung auf einen zentralen Assistenzpool mit bedarfsweiser Zuteilung umstellen, sofern die pflichtgemäße Aufgabenerledigung weiterhin sichergestellt ist.
Eine Ermessensreduzierung aufgrund Vertrauensschutzes setzt eine hinreichend bestimmte, verbindliche Zusicherung des Dienstherrn voraus; der bloße Hinweis auf einen Unterstützungsbedarf im Auswahl- oder Versetzungsverfahren genügt hierfür nicht.
Der Dienstherr kann den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Kompensation einer gesundheitlichen Einschränkung in seine Fürsorgeentscheidung einbeziehen und deren Nutzung erwarten, wenn diese die belastende Tätigkeit vermeidet und eine angemessene Unterstützung beim Erlernen angeboten wird.
Für die gerichtliche Kontrolle nach § 114 VwGO kommt es maßgeblich auf den Kenntnisstand der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung an; nicht konkret mitgeteilte tatsächliche Umstände des Arbeitsplatzes begründen regelmäßig keinen Ermessensfehler.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 392/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Regierungsdirektorin in den Diensten der Beklagten. Sie wurde im Jahr 2005 zum C. versetzt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an einem Bildschirm zu arbeiten. Dies teilte sie der Beklagten auch im Auswahlverfahren vor ihrer Versetzung mit. Im Jahr 2007 erhielt sie wegen ihrer Bildschirmunverträglichkeit eine Arbeitsassistenz im C. zugeteilt.
Unter dem 26.07.2016 legte die Klägerin bei der Beklagten Widerspruch gegen den für das Jahr 2017 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Bundesrechnungshofs ein, nach dem ihr nach dem 01.01.2017 eine Arbeitsassistenz nicht mehr dauernd zur Verfügung gestellt werden sollte. Sie habe aber einen Anspruch auf eine Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz, da sie ansonsten nicht in der Lage sei, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Sie könne zunächst darauf vertrauen, dass ihre eine Assistenz zur Verfügung gestellt werde, da sie vor ihrer Versetzung auf diese Notwendigkeit hingewiesen habe. Der Anspruch ergebe sich aber auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2016 zurück. Sie führte zur Begründung aus, sie habe entsprechend ihrer Organisationsgewalt einen Büro- und Prüfungsassistenzpool geschaffen, dem auch die bisherige Assistenzkraft der Klägerin zugewiesen sei. Der Klägerin sei angeboten worden, aus dem Pool im Bedarfsfall temporär eine Assistenzkraft zur Verfügung gestellt zu bekommen. Auf die dauernde Zuweisung einer bestimmten Assistenzkraft habe die Klägerin keinen Anspruch. Eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Sozialgesetzbuch IX könne die Klägerin nicht erhalten, da sie nicht als Schwerbehinderte anerkannt sei.
Am 30.11.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vertiefend vor, sie habe einen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultierenden Anspruch auf eine ihr ständig zugewiesene Assistenzkraft. Die nur zeitweise Bereitstellung einer Kraft sei wegen der nahezu 100%igen Digitalisierung nicht ausreichend. Auf wirtschaftliche Gründe könne die Beklagte sich nicht berufen, zumal sie, die Klägerin, vor ihrer Versetzung die Beklagte informiert habe, dass sie eine Assistenzkraft benötige. Sie, die Klägerin, könne auch nicht darauf verwiesen werden, Computersoftware zu benutzen, die für Blinde geeignet sei. Insoweit fehle ihr die bei Blinden gegebene besondere Schärfung bestimmter Sinne, um einen fehlenden Sehsinn auszugleichen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Geschäftsverteilung im Hinblick auf den Wegfall der Arbeitsassistenz der Klägerin und des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2016 zu verurteilen, ihr dauerhaft eine Arbeitsassistenz zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise eine Arbeitsassistenz als Prüfungsassistentin ihrem Prüfungsgebiet zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Arbeit der Klägerin nahezu ausschließlich am Bildschirm erfolgen müsse, da die Akten des Bundesrechnungshofes wie auch viele Prüfakten in Papierform vorlägen. Zudem stünden der Klägerin Computerprogramme zur Verfügung, mit der sie Diktate schreiben oder sich etwa E-Mails vorlesen lassen könne. Insoweit genüge es, wenn der Klägerin eine Arbeitsassistenz nur zeitweise auf Anforderung zur Verfügung gestellt werde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr dauerhaft eine Arbeitsassistenz zur Verfügung stellt; auch ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens besteht nicht.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nach Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) in Betracht. Hiernach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und der Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Die Ausübung der Fürsorgepflicht steht grundsätzlich im freien und pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte ihr Ermessen nach § 114 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlerhaft ausgeübt hat.
Die Beklagte hat zunächst erkannt, dass die Klägerin wegen der Bildschirmunverträglichkeit Hilfe benötigt. Dass Ermessen der Behörde war dabei nicht aufgrund eines Vertrauensschutzes der Klägerin dahingehend eingeengt, dass der Klägerin eine dauernde Assistenzkraft zu stellen ist, weil der Klägerin vor ihrer Abordnung zum C. eine entsprechende Zusage gemacht worden wäre. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass sie auf ihre Bildschirmunverträglichkeit im Auswahlverfahren hingewiesen habe und sie sich nicht hätte abordnen lassen, wenn ihr seinerzeit mitgeteilt worden wäre, dass ihr eine Assistenzkraft nicht zugewiesen werde. Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber nicht, dass die Beklagte ihr vor ihrer Abordnung verbindlich zugesagt hätte, ihr eine dauernde Arbeitsassistenz zur Verfügung zu stellen. Gegen eine verbindliche Zusicherung der Behörde spricht im Übrigen der Umstand, dass ihr die Assistenzkraft nicht schon 2005, sondern erst im Jahr 2007 zur Verfügung gestellt worden ist.
Die Entscheidung, die Unterstützung bei der Arbeit der Klägerin nicht mehr mittels einer ihr ständig zugewiesenen Arbeitsassistenz zu leisten, sondern sie ab dem 01.01.2017 lediglich mittels technischer Hilfsmittel und mittels einer temporär auf Anforderung zur Verfügung gestellten Assistenzkraft sicherzustellen, ist ermessensgerecht. Insoweit liegt keine Verpflichtung der Beklagten vor, die bestmögliche Hilfe zur Verfügung zu stellen. Vielmehr steht es im Ermessen der Behörde, aus organisatorischen Gründen eine dauernde Arbeitsassistenz abzuziehen, solange gewährleistet ist, dass die Klägerin alle anfallenden Arbeiten erledigen kann. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die nunmehr von der Beklagten der Klägerin zur Verfügung gestellte Unterstützung nicht geeignet wäre sicherzustellen, dass die Klägerin ihre Dienst- bzw. Arbeitspflichten an ihrem jetzigen Arbeitsplatz nachzukommen kann.
Es ist zunächst ermessensgerecht, die Klägerin auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel zu verweisen. Nach dem Vorbringen der Beklagten können der Klägerin Computerprogramme zur Verfügung gestellt werden, mit deren Hilfe sie einzelne bildschirmbezogene Tätigkeiten erledigen könnte, ohne auf den Bildschirm sehen zu müssen. So könne mittels einer Spracherkennungssoftware nicht nur Diktate aufgezeichnet werden, vielmehr könnten hiermit auch Befehle dem Computer übermittelt werden. Hierdurch könne die Klägerin aufgezeichnete Diktate wie auch E-Mails sich ausdrucken lassen, ohne die erforderlichen Befehle am Bildschirm eingeben zu müssen. Mit den ausgedruckten Papieren könne die Klägerin anschließend arbeiten.
Die Klägerin hat auf die Inanspruchnahme dieser technischen Hilfsmittel bislang verzichtet. Die von ihr für ihren Verzicht vorgetragenen Gründe überzeugen die Kammer nicht. Zunächst einmal kann die Klägerin nicht geltend machen, sie dürfe durch die technischen Hilfsmittel nicht an den Bildschirm gezwungen werden, weil dies den klaren ärztlichen Feststellungen widerspreche. Nach der Schilderung der Beklagten zwingt die Software die Klägerin nicht zu einer Arbeit am Bildschirm. Die Nutzung des Computers soll vielmehr allein sprachgesteuert erfolgen und der Klägerin die Möglichkeit gewähren, anschließend an den ausgedruckten Papieren zu arbeiten. Dass die Software - wie die Klägerin vorträgt - für eine solche Verfahrensweise ungeeignet sei, ist eine bloße Behauptung von ihr. Die Erfahrungen, die sie vor rund 10 Jahren mit einer vergleichbaren Software gemacht hat, kann sie nicht anführen, um das Gericht von eine Ungeeignetheit der Software zu überzeugen. Aufgrund des technischen Fortschritts sind frühere Computerprogramme mit heutigen nicht vergleichbar. Eine sprachgesteuerte Software verlangt auch nicht die besonderen Fähigkeiten zur Sinneswahrnehmung, die Blinde erworben haben, die aber der Klägerin nicht zur Verfügung stehen, weil sie nicht blind ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin nicht die erforderliche Hilfe zum Erlernen des Umgangs mit der Software vermitteln würde, bestehen nicht. Insoweit vermag die Kammer keinen Ermessensfehler festzustellen, wenn die Beklagte von der Klägerin erwartet, heutige Computerprogramme im Dienst zu verwenden, um ihre bestehende Sehbehinderung auszugleichen.
Die Kammer vermag auch keinen Ermessensfehler darin zu erblicken, dass die Beklagte der Klägerin eine Assistenzkraft nur temporär auf Anforderung zur Verfügung gestellt hat. Nach dem Vorbringen der Beklagten werden die Akten im C. auch als Papierakte geführt. Viele Prüfungsakten liegen nach dem Vorbringen der Beklagten in Papierform vor. Bei diesem Sachverhalt ist es sachlich nachvollziehbar und ermessensgerecht, wenn die Beklagte davon ausgeht, dass eine dauernde Zuweisung einer Assistenzkraft nicht erforderlich ist, zumal - wie oben dargelegt - auch technische Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Allerdings hat die Klägerin vorgetragen, dass ihre Dienstgeschäfte nahezu zu 100 % digitalisiert seien, was für die Notwendigkeit einer dauernden Assistenzkraft sprechen könnte. Gleichwohl muss die Kammer aber nicht aufklären, in welchem Umfang die Aufgaben der Klägerin es erfordern, am Computer zu arbeiten. Ihr Vorbringen kann insoweit keinen Ermessensfehler begründen. Denn die Beklagte kann in ihrer Ermessensentscheidung nur Tatsachen berücksichtigen, die ihr bekannt sind. Da nach dem Kenntnisstrand der Beklagten vielfach Prüfungsakten in Papierform vorliegen, musste sie bei ihrer Entscheidung nicht von einem Arbeitsplatz der Klägerin ausgehen, der nahezu vollständig eine Arbeit am Computer erfordert. Die Klägerin hat auf den hohen Anteil digital zu bearbeitender Prüfungsakten in ihren Widerspruchsschreiben auch nicht ausdrücklich hingewiesen und dies etwa durch eine Aufschreibung der von ihr zu bearbeitenden digitalisierten Vorgänge veranschaulicht. Auch im Gerichtsverfahren ist das Vorbringen nicht konkretisiert worden. Auch kann der Umstand, dass die Klägerin seit Januar 2017 ihre Dienstgeschäfte erledigt hat, ohne von der Möglichkeit einer temporär anzufordernden Assistenzkraft Gebrauch zu machen, die Beklagte in ihrer Annahme bestärken, dass eine Assistenzkraft für die Klägerin nicht dauernd erforderlich ist.
Schließlich vermag die Kammer auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zum „Sonderweg Seybold“ auf einen Ermessensfehler der Beklagten zu schließen. Die Klägerin unterstellt hier eine Reihe von Unzulänglichkeiten des neuen Systems der Beklagten zur Bereitstellung einer temporären Arbeitsassistenz. Es ist aber nicht dargetan, dass die Klägerin das neue System tatsächlich des Öfteren in Anspruch genommen und hierbei die geschilderten Unzulänglichkeiten erlebt hätte. Auch fehlt insoweit folgerichtig eine Darlegung der Klägerin, dass die Beklagte sich auch auf Hinweis der Klägerin geweigert hätte, die sich in der Praxis gezeigten Unzulänglichkeiten abzustellen. Alleine eine subjektive Befürchtung der Klägerin, dass System könne nicht sicherstellen, dass sie, die Klägerin, ihre Dienst- bzw. Arbeitspflichten an ihrem jetzigen Arbeitsplatz nachzukommen kann, reicht nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers der Beklagten aus.
Auch der Hilfsantrag der Klägerin ist erfolglos. Es steht im weiten Organisationsermessen der Beklagten, einen zentralen Büro- und Prüfungsassistenzpool einzurichten. Einen Anspruch, dass eine Arbeitsassistenz als Prüfungsassistentin ihrem Prüfungsgebiet zur Verfügung gestellt wird, hat die Antragstellerin nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Voraussetzungen nach § 124 a Abs. 1 VwGO für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG)).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.