Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung (Asylrecht)
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF an. Das Gericht sieht überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung des Asylverfahrens wegen angeblichen Nichterscheinens rechtswidrig war. Nach Vortrag des Antragstellers erschien er zur Anhörung; diese konnte wegen fehlendem Paschto-Dolmetscher nicht stattfinden. Das BAMF hat den Vortrag nicht substantiiert bestritten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung stattgegeben; Einstellung des Verfahrens wegen angeblichem Nichterscheinen als wahrscheinlich rechtswidrig beurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 38, 75 AsylG ist begründet, wenn überwiegend dafür spricht, dass die der Abschiebungsandrohung zugrunde liegende Verfahrenseinstellung rechtswidrig ist.
Eine Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 i.V.m. § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Betroffene nachweislich nicht zu der Anhörung erschienen ist; das Gegenteil kann durch geeignete Anhaltspunkte (z. B. Vermerk auf der Ladung) belegt werden.
Glaubhafte und mittelfest belegte Darlegungen des Antragstellers, wonach die Anhörung wegen fehlenden Dolmetschers nicht durchgeführt wurde, widerlegen die Annahme des Nichterscheinens, sofern die Behörde das nicht substantiiert bestreitet.
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach dem AsylG ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 14 K 2634/17.A erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der nach § 80 Abs. 5, 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 38 Abs. 2, § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) (zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 - BGBl. I S. 2460) zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist begründet. Es spricht alles dafür, dass die der Abschiebungsandrohung zugrunde liegende Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig erfolgt ist.
Nach Aktenlage hat das Bundesamt zu Unrecht angenommen, es läge ein Fall des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vor, weil der Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu der Anhörung zu seinen Asylgründen nach § 25 Abs. 1 AsylG erschienen sei. Der Antragsteller ist nach seinem Vortrag zu dem Anhörungstermin am 11. November 2017 in Düsseldorf erschienen. Die Anhörung konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da ein Dolmetscher für Paschto nicht vor Ort war. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln. Er wird durch den handschriftlichen Vermerk auf der Ladung zu dieser Anhörung gestützt, die der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, die aber nicht in den Akten des Bundesamts enthalten ist. Danach hat der Antragsteller am 11. November vorgesprochen und eine erneute Ladung wird notwendig. Dieser Vermerk ist mit Datum versehen und einer unleserlichen Unterschrift, die mit einem Namensstempel versehen ist. Die Antragsgegnerin hat sich trotz der Aufforderung des Gerichts vom 8. März 2017 zu diesem Vortrag nicht geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).