Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Slowenien abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts, mit der seine Überstellung nach Slowenien angeordnet wurde. Streitpunkt ist die Zuständigkeit nach Art. 18 Dublin-III-VO und das Vorliegen systemischer Mängel oder individueller Gefahren. Das Gericht hält den Asylantrag in Deutschland nach §27a AsylG für unzulässig und verneint Abschiebungshindernisse. Der Antrag wird deshalb abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abschiebung nach Slowenien als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag in Deutschland ist nach §27a AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Art. 18 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Die Anordnung der Abschiebung nach §34a Abs. 1 AsylG ist gerechtfertigt, wenn die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats festgestellt ist und keine hinreichend dargelegten Abschiebungshindernisse bestehen.
Die Behauptung, in einem anderen Mitgliedstaat zur Antragstellung genötigt worden zu sein, erfordert eine substantielle Darlegung; bloße und unsubstantierte Angaben sind unglaubhaft.
Systemische Mängel im aufnehmenden Staat begründen ein Überstellungsverbot nur, wenn durch konkrete, verlässliche Hinweise die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta belegt wird; Gerichte dürfen zur Prüfung auch allgemein zugängliche Berichte und Datenbanken heranziehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 336/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
ist unbegründet.
Das Bundesamt hat zu Recht gemäß § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Slowenien angeordnet. Der Asylantrag des Antragstellers ist nach § 27a AsylG in Deutschland unzulässig, da gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens Slowenien zuständig ist.
Der Antragsteller hat nach den unwidersprochenen Feststellungen des Bundesamts und eigenen Angaben in Slowenien einen Asylantrag gestellt. Soweit der Antragsteller dazu völlig unsubstantiiert behauptet, dort zur Antragstellung genötigt worden zu sein, ist dies unglaubhaft. Angesichts der massenhaften Flucht von Menschen hauptsächlich aus Syrien und Afghanistan über die West-Balkan-Route nach Mittel- und Nord-Europa (2015 erreichten mehr als 375.000 Flüchtlinge und Migranten Slowenien) und lediglich etwas mehr als 140 Asylanträgen, die in Slowenin gestellt wurden,
zu den Zahlen vgl. nur Amnesty International, Report 2015/2016 – The state of world`s human rights – Slovenia, vom 24. Februar 2016, verfügbar auf ecoi.net (Zugriff am 9.2.2017)
erscheint es unwahrscheinlich, dass ausgerechnet der Antragsteller gezwungen worden sein soll, einen Asylantrag zu stellen. Im Übrigen dürfte es sich um einen zutreffenden Hinweis auf die Rechtslage in Slowenien gehandelt haben, wonach Personen, die ohne die notwendigen Einreisedokumente nach Slowenien eingereist sind, ohne Verzug den Asylantrag stellen und nicht wegen irregulären Grenzübertritts in Haft genommen und bestraft werden sollen (Art. 35 Abs. 2 AsylG Slowenien).
Englische Volltextübersetzung des slowenischen Gesetzes zu internationalem Schutz vom 4. Januar 2008, verfügbar auf ecoi.net (Zugriff am 9.2.2017)
Mit Schreiben vom 30. November 2016 hat sich Slowenien auch bereit erklärt, den Antragsteller gemäß Art. 18 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen und das Asylverfahren durchzuführen.
Gründe dafür, dass die Zuständigkeit Sloweniens nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung entfällt oder die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 3 Dublin-III-VO Gebrauch machen müsste, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien derartige (systemische) Schwachstellen aufweisen, die mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit, eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta für den Antragsteller mit sich bringen.
Vgl. zum Begriff der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 -.
Eine derartige Gefahr kann aktuell auf der Grundlage einer am 9. Februar 2017 vom Gericht durchgeführten Internet-Recherche in der allgemein zugänglichen Datenbank „ecoi.net“ als Folge oder unabhängig von systemischen Schwachstellen in Slowenien für Personen wie den Antragsteller nicht festgestellt werden. Es fanden sich keine Berichte, die auf systemische Mängel des slowenischen Asylsystems oder auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern in Slowenien hindeuten. Vielmehr ist das Asylverfahren in Übereinstimmung mit den EU-Mindestanforderungen in der sog. Verfahrensrichtlinie gesetzlich geregelt; der Zugang zum Asylverfahren sowie Flüchtlingsschutz, insbesondere der Grundsatz des non-refoulement, ist auch in der Praxis in Slowenien gesichert.
vgl. zum Grundsatz des non-refoulment Art. 20 AsylG Slowenien; zur Praxis in Asylverfahren aus jüngerer Zeit UNHCR: Europe's Refugee Emergency Response Update #31 von September 2016; US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 – Slovenia, Sect. 2. “Protection of refugees” vom 13. April 2016; Amnesty International, Report 2015/2016 – The state of world`s human rights – Slovenia, vom 24. Februar 2016, alle verfügbar auf ecoi.net (Zugriff am 9.2.2017); vgl. auch die ausführliche Beschreibung des slowenischen Asylverfahrens und der Praxis in der Entscheidung des östereichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2014 – W 184 – 2006873-1/3E, verfügbar in der allgemein zugänglichen Datenbank „RIS“ des österreichischen Bundeskanzleramts.
Der Antragsteller hat auch nicht in substantiierter Weise persönliche Erfahrungen geschildert, die auf systemische Mängel bzw. die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung schließen ließe.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass besondere individuelle Umstände vorliegen, die einer Abschiebung nach Slowenien ausnahmsweise entgegenstünden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen.