Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Niederschlagswassergebühren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren durch Bescheid vom 13.03.2009. Das Gericht hielt den Antrag für unzulässig, weil kein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellt wurde. In der Sache wurde die aufschiebende Wirkung zudem versagt, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit und keine unbillige Härte ersichtlich waren; die Bemessung der gebührenpflichtigen Fläche auf Grundlage von Luftbildern als Schätzung war rechtmäßig.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Vollziehung von Niederschlagswassergebühren abgewiesen (unzulässig mangels vorherigen Aussetzungsantrags; in der Sache keine ernstlichen Zweifel/unbillige Härte).
Abstrakte Rechtssätze
Für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Vollziehung von Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist in Fällen des § 80 Abs. 6 VwGO ein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der zuständigen Behörde zwingende Voraussetzung; fehlt er, ist der gerichtliche Eilantrag unzulässig.
Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; das Verwaltungsgericht kann sie nach § 80 Abs. 5 VwGO nur ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte bewirkt.
Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren müssen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (ernstliche Zweifel oder unbillige Härte) substantiiert vorgetragen und erkennbar sein; bloße Vermutungen genügen nicht.
Erfüllt der Gebührenpflichtige seine Mitwirkungspflicht zur Angabe abflusswirksamer, bebauter bzw. befestigter Flächen nicht, ist die Behörde zur Schätzung berechtigt; die Verwertung durch Luftbildauswertung zur Bemessung der gebührenpflichtigen Fläche ist zulässig, soweit sie auf der Satzung beruht.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 378,88 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2318/09 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 13.03.2009 festgesetzten Niederschlagswassergebühren anzuordnen, soweit diese für eine gebührenpflichtige Fläche von mehr als 2.361,00 m² berechnet wurden.
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin keinen nach § 80 Abs. 6 VwGO vorgesehenen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt hat. Ein bei der Behörde zu stellender Aussetzungsantrag ist für den hier vorliegenden Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes und muss bereits bei Rechtshängigwerden des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gestellt sein,
vgl. Kopp/Schenke, VwVO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 185.
Im Übrigen hat der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg. Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bei der - hier gegebenen - Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in Fällen der vorliegenden Art ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt dies voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder die sofortige Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hier nicht feststellen.
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 13.03.2009 erfolgte Heranziehung der Antragstellerin zu den streitigen Niederschlagswassergebühren sind §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5, 6 Abs.2 , 8 der Gebührensatzung der Stadtwerke Rösrath AöR vom 18.02.2009 (GebS). Nach diesen Bestimmungen erhebt der Antragsgegner für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Benutzungsgebühren (§ 2 GebS). Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird - getrennt von der Schmutzwassergebühr - nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5 Abs. 1 GebS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks (§ 8 Abs. 1 lit. b) GebS). Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die Größe der befestigten und/oder bebauten, abflusswirksamen Grundstücksflächen der Stadtwerke Rösrath AöR anzugeben (§ 5 Abs. 2 GebS). Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nach, wird die bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche vom Kommunalunternehmen geschätzt (§ 5 Abs. 2 GebS). Der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche 1,28 EUR (§ 6 Abs. 2 GebS).
Der Antragsgegner hat die Niederschlagswassergebühren in dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der o.g. Bestimmungen zutreffend berechnet. Er hat insbesondere die gebührenpflichtige Fläche im Falle der Antragstellerin zu Recht gem. § 5 Abs. 2 GebS auf der Grundlage der Luftbildermittlungen auf 3.545 m² geschätzt. Die Antragstellerin ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie hat den im November 2008 an ihre Verwalterin versandten Erhebungsbogen mit entsprechenden Angaben zur Größe der an den Kanal angeschlossenen Fläche nicht an den Antragsgegner zurückgesandt. Der Antragsgegner war gem. § 5 Abs. 2 GebS berechtigt, die in seinem Auftrag gefertigten Luftbilddaten im Rahmen der Schätzung zu verwerten und die gesamte bebaute und befestigte Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen.
Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ¼ der streitigen Gebühren zugrunde gelegt.