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Verwaltungsgericht Köln·14 L 529/14·10.04.2014

Eilrechtsschutz gegen Kanalbau: keine Unzumutbarkeit der Anliegerbeeinträchtigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Kanal- und Leitungsbauarbeiten nur „buchstabengetreu“ nach einem Duldungsbescheid durchzuführen und eine Notfallzufahrtplanung vorzulegen. Soweit er Rechte aus dem an eine Grundstückseigentümer-GbR gerichteten Duldungsbescheid herleitete, war der Antrag mangels Vertretungsbefugnis unzulässig. Im Übrigen blieb der Antrag gegen das Kommunalunternehmen erfolglos, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht war. Die Beeinträchtigungen des Anliegerrechts durch die notwendige Abwassermaßnahme seien zumutbar; auch aus Art. 2 Abs. 2 GG ergäben sich keine weitergehenden Ansprüche.

Ausgang: Eilantrag auf Verpflichtung zur Bauausführung nach Duldungsbescheid und Notfallplanung abgelehnt; teils unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines in der Hauptsache verfolgbaren Anordnungsanspruchs voraus; fehlt ein solcher Anspruch, ist der Antrag unbegründet.

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Rechte aus einem an eine GbR gerichteten Verwaltungsakt können im gerichtlichen Verfahren nur durch die GbR als Beteiligte geltend gemacht werden; die GbR ist grundsätzlich nur durch ihre Gesellschafter gemeinschaftlich vertretungsbefugt.

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Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt eine rechtswidrige Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter durch hoheitliches Handeln voraus, zu deren Duldung der Betroffene nicht verpflichtet ist.

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Anlieger haben Baumaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich zu dulden; eine Eigentumsbeeinträchtigung ist nur bei Unzumutbarkeit abwehrfähig.

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Ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten einer Behörde gegen einen anderen Hoheitsträger besteht ohne drittschützende Norm regelmäßig nicht; fehlt es daran, ist ein entsprechender Antrag unzulässig.

Relevante Normen
§ 93 WHG§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ Art. 2 Abs. 2 GG§ 11 GO NRW§ 116 GO NRW§ BNatSchG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift „L.-----------weg 00, 00000 S.       “ und Gesellschafter der GbR, die Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C.        , Flur 0, Flurstück 0000 ist. Das Flurstück 0000 wird als Wegefläche der Straße „L.-----------weg “ genutzt. Der L.-----------weg ist eine Sackgasse, welche etwa auf halber Länge der Straße „  L1.        “ – ebenfalls eine Sackgasse – in diese einmündet. Unter die Wegeflächen dieser beiden Straßen beabsichtigt die Antragsgegnerin zu 1.), einen Mischwasserkanal und eine Trinkwasserleitung zu verlegen. Der geplante Mischwasserkanal soll im Bereich der Straße „L.-----------weg “ eine Länge von 185 m und im Bereich der Straße „  L1.        “ 150 m betragen. Die Trinkwasserleitung soll parallel zum Kanal im Stufengraben mit verlegt werden.

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Hinsichtlich dieses Bauvorhabens der Antragsgegnerin zu 1.) erließ der Antragsgegner zu 2.) einen Duldungsbescheid gegenüber der GbR unter dem Datum vom 4. Januar 2013. Dieser verpflichtet die Eigentümerin gemäß § 93 WHG zur Duldung der Verlegung, des Betriebs und der Unterhaltung der öffentlichen Mischwasserleitung einschließlich aller Nebenanlagen und einer Trinkwasserleitung in ihrem Grundstück. Der Antragsgegner zu 2.) ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. In dem Bescheid heißt es auf Seite 2 noch vor der Begründung der Entscheidung unter der Überschrift „Hinweise zu Einschränkungen während der Baumaßnahme“: „Die bauliche Umsetzung (…) wird voraussichtlich 3 Monate Bauzeit in Anspruch nehmen.“ Im Rahmen der Begründung der Entscheidung heißt es weiter: „Es ist von einer Gesamtbauzeit von ca. 3 Monaten auszugehen. Die Bauzeit in beiden Straßen ist folgendermaßen kalkuliert worden: L1.        (…) ca. 40 Arbeitstage, L.-----------weg (…) ca. 50 Arbeitstage. (…) Während der Bauarbeiten wird die Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr gesperrt sein müssen, die Maßnahme wird aufgrund der Sackgassenlage nicht ohne Vollsperrung für den Fahrzeugverkehr auskommen. Eine fußläufige Verbindung zu den Grundstücken wird stets aufrecht erhalten werden. (…) Desweiteren wird der Auftragnehmer bereits im Vorfeld verpflichtet, die Baustelle insbesondere für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr usw. jederzeit passierbar zu halten.“

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In der Sitzung des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin zu 1.) vom 14. Januar 2014 wurde die Ausführungsplanung beschlossen. In dieser wird eine voraussichtliche Bauzeit mit 110 Arbeitstagen bzw. 9 Monaten angegeben. Der Baubeginn wurde für den 22. April 2014 angekündigt.

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Mit Schreiben vom 10. März 2014 stellte der Antragsteller bei den Antragsgegnern einen dem hier vorgetragenem Begehren entsprechenden Antrag.

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Mit dem am 18. März 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

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Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, es bestehe die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Die absolute Dringlichkeit ergebe sich insbesondere aufgrund des kurz bevorstehenden Baubeginns und der Irreversibilität eines Baubeginns. Er sei durch den Bescheid, aber auch durch die Baumaßnahmen unter Missachtung der im Bescheid getroffenen Regelung zur Dauer der baulichen Umsetzung in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt, da die Straße während der Bauzeit tagsüber für vierrädrige Fahrzeuge unpassierbar sei. Dass für Notfälle (Krankenwagen- oder Feuerwehreinsatz) unmittelbare Abhilfe zugesichert sei, habe sich anlässlich eines Notfalls Ende Februar 2014 als unwahr erwiesen. Die Ankündigung der Bauzeit von voraussichtlich 3 Monaten könne unter keinen Umständen in die nun geplante Bauzeit von 9 Monaten umgedeutet werden. Im Verhalten der Antragsgegner sei weiterhin ein Verstoß gegen §§ 11, 116 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), sowie das Willkürverbot und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip zu sehen. Die Antragsgegnerin zu 1.) sei als Anstalt des öffentlichen Rechts auch an Verwaltungsakte und Weisungen der übergeordneten Behörden gebunden. Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege des Bundes (BNatSchG) zu befürchten, da im Rahmen der Baumaßnahmen während der Schutz- und Brutzeit Bäume gefällt werden sollen.

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Der Antragsteller beantragt wörtlich,

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1. die Antragsgegnerin zu 1.) zu verpflichten,

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den Bescheid des Antragsgegners zu 2.) vom 4. Januar 2013 buchstabengetreu zu befolgen

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sowie eine nachvollziehbare und auf ihre Realisierbarkeit geprüfte Planung für die Erreichbarkeit des Antragstellers durch Rettungs-, Notfall- und Feuerwehrdienste zu jeder Zeit während der gesamten Baumaßnahme vorzulegen,

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2. den Antragsgegner zu 2.) mit der Maßgabe zu verpflichten, als Anordnungsbefugter des Verwaltungsakts bzw. zur Überwachung Verpflichteter wegen Gefahr im Verzug die Antragsgegnerin zu 1.) umgehend zu zwingen, den Bescheid vom 4. Januar 2013 zu befolgen.

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Die Antragsgegnerin zu 1.) beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie führt zur Begründung aus, die Angaben im Bescheid vom 4. Januar 2013 zur Bauzeit sowie zur Erreichbarkeit der Grundstücke insbesondere durch Rettungsfahrzeuge hätten nur informativen und nicht etwa regelnden Charakter. Die Gesamtbauzeit sei nunmehr mit insgesamt 180 Arbeitstagen kalkuliert worden, wobei diese für die einzelnen Straßenabschnitte kürzer seien. Derzeit werde für die Aufbrucharbeiten in den beiden Straßen mit einer Bauzeit von 110 Arbeitstagen gerechnet. Die erforderliche Verkehrsgenehmigung sei noch einzuholen. Mit den Anliegern sei die Frage, wie die Einbindung der Kreisleitstelle und der Notfallplanung für die Rettungsdienste geregelt wird, im Rahmen der Verwaltungsratssitzung ausführlich besprochen worden.

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Der Antragsgegner zu 2.) beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er trägt vor, dass bereits in der Verfügung von einer geschätzten Gesamtbauzeit von 90 Arbeitstagen ausgegangen worden sei. Diese Angabe habe allein auf einer ersten Einschätzung beruht und entfalte keine rechtliche Bindungswirkung. Die Verfügung sei darüber hinaus bereits bestandskräftig. Er sei als untere Wasserbehörde nicht befugt, Regelungen zu den konkreten Baumaßnahmen und deren zeitlicher Abwicklung zu treffen. Dies sei allein Aufgabe der Antragsgegnerin zu 1).

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II.

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Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen eine eventuelle Rechtsposition aus dem Bescheid vom 4. Januar 2014 geltend machen möchte, sind die Anträge bereits unzulässig. Adressatin des Bescheides und Beteiligte im Sinne von § 61 VwGO ist insofern die Eigentümer-GbR. Diese kann gemäß § 62 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur durch ihre Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten werden. Der Antragsteller hat aber nicht vorgetragen von den Mitgesellschaftern bevollmächtigt worden zu sein.

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Soweit er eigene Rechte geltend macht, ist der Antrag zu 1.) gegen die Antragsgegnerin zu 1.) als einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs., 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein das Begehren des Antragstellers sichernder oder regelnder Anspruch ersichtlich, den dieser in einem eventuellen Hauptsacheverfahren geltend machen könnte.

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Der Antragsteller kann sein mit dem Antrag zu 1.) verfolgtes Begehren allenfalls auf den allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch  stützen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs ist, dass ein Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller kann sich zwar als Eigentümer des Anliegergrundstücks auf das durch Art. 14 GG geschützte Anliegerrecht stützen. Dieses Anliegerrecht wird aber durch die Baumaßnahme nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

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Die Anliegerinteressen des Antragstellers haben hinter dem öffentlichen Interesse an der erforderlichen Baumaßnahme zurückzutreten. Die Baumaßnahme dient einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung im Wohl der Allgemeinheit, vgl. § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die Antragsgegnerin zu 1.) ist als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nach § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) i. V. m § 1 der Satzung des Kommunalunternehmens StadtWerke S.       AöR über die Abwasserbeseitigung in der Stadt S.       (Entwässerungssatzung) verpflichtet, das auf ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten und dem Wasserverband zu übergeben. Hiermit korrespondiert der in § 9 Entwässerungssatzung geregelte Anschluss- und Benutzungszwang. Der Anlieger hat daher Baumaßnahmen zur Errichtung eines Mischwasserkanals grundsätzlich zu dulden. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Bauzeit von 3 Monaten überschritten wird, führt auch dies nicht zu einer Unzumutbarkeit der Eigentumsbeeinträchtigung. Es ist nicht ersichtlich, dass die im öffentlichen Interesse liegende Baumaßnahme unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse schneller als in der – mittlerweile mit 110 Arbeitstagen – kalkulierten Bauzeit bewältigt werden kann.

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Im Übrigen folgt auch nichts anderes aus dem Vortrag des Antragstellers, er sei in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, da die Straße während der Bauzeit für Notfälle (Krankenwagen- oder Feuerwehreinsatz) unter Umständen nicht rechtzeitig passierbar sei. Zum Einen kann der vom Antragsteller beispielhaft erwähnte Notfall Ende Februar 2014 diese Behauptung nicht stützen. Die Baumaßnahme kann für eine eventuelle Verzögerung im Rahmen dieses Notfalleinsatzes nicht ursächlich gewesen sein, da sie erst im April 2014 beginnen soll. Zum Anderen sieht der Duldungsbescheid auch gerade vor, dass die Antragsgegnerin zu 1.) die Baustelle insbesondere für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr usw. jederzeit passierbar zu halten hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 1.) entsprechende Vorkehrungen nicht treffen wird. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zu 1.) diese Problematik mit den Anliegern erörtert und auch im hiesigen Verfahren angekündigt, dass eine Verkehrsgenehmigung noch vor Baubeginn eingeholt werde.

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Der Antrag zu 2.) gegen den Antragsgegner zu 2.) ist bereits unzulässig. Unabhängig davon, dass sich der Bescheid des Antragsgegners zu 2.) ausdrücklich an die GbR richtet, mangelt es dem Antragsteller an der notwendigen Antragsbefugnis, denn ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner zu 2.) als untere Wasserbehörde mit dem Ziel eines ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen die Antragsgegnerin zu 1.) ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich. Insofern sind auch keine drittschützenden Normen ersichtlich, hinsichtlich derer ein Verstoß vorliegt bzw. droht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Der Streitwert entspricht der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).