Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·14 L 3754/17.A·29.11.2017

PKH bewilligt und aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung angeordnet

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 4.9.2017. Das VG Köln bewilligt PKH und ordnet die aufschiebende Wirkung an, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Eine vorgelegte mutmaßlich gefälschte Tazkira diente nur der Identitätsfeststellung; das Asylvorbringen stützte sich nicht hierauf, sodass eine offensichtliche Unbegründetheit nicht vorlag.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt und aufschiebende Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren wird bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Bedürftigkeit der Partei glaubhaft gemacht ist (vgl. §166 VwGO, §§114,117 ZPO).

2

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist nach §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §36 AsylG zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen; Fristvorschriften des §36 Abs.3 AsylG sind zu beachten.

3

Ein Asylantrag kann nach §30 Abs.3 Nr.1 AsylG nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sein Vorbringen gerade auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützt; die bloße Vorlage eines mutmaßlich gefälschten Identitätsdokuments zur Feststellung der Identität genügt hierfür nicht.

4

Für die Interessenabwägung gilt, dass erst ein fehlerfreies Offensichtlichkeitsurteil das Abschiebungsinteresse vor dem individuellen Verbleibsinteresse des Betroffenen überwiegen lässt; bestehen substantielle Zweifel, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 2 AsylG§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG§ 60 Abs. 1 AufenthG

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwältin I.      aus S.         -M.      beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 12713/17.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 2 dargestellten Gründen Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu bestreiten (§ 166 VwGO, § 114, § 117 Abs. 2 ZPO).

3

2. Der sinngemäß gestellte Antrag,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 12713/17.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. September 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

5

ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) zulässig, Insbesondere ist er in der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden.

6

Er ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Entgegen der Auffassung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid kann nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) „offensichtlich“ nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nur wenn dieses Offensichtlichkeitsurteil fehlerfrei ist, überwiegt das Interesse an der Abschiebung vor unanfechtbarer Asylablehnung das individuelle Interesse am Verbleiben. Daher ist Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung die Frage, ob der Asylantrag bzw. der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

7

Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid den als unbegründet angesehenen Asylantrag unter Bezug auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG deshalb als „offensichtlich“ unbegründet bewertet, weil der Antragsteller eine gefälschte „Tazkira“ (Personalausweis) eingereicht habe.

8

Mit dieser Begründung lässt sich das Asylbegehren jedoch nicht als offensichtlich unbegründet bewerten. Nach § 30 Abs. 3 Nr.1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Gefälschte oder verfälschte Beweismittel führen nach dem Wortlaut der Regelung jedoch nur dann zu einer qualifizierten Ablehnung des Asylantrags mit den scharfen aufenthaltsrechtlichen Folgen, wenn der Asylbegehrende sein Vorbringen gerade auf diese Beweismittel stützt. Dies ist nicht der Fall.

9

Es erscheint schon fraglich, kann aber letzlich offen bleiben, ob der vom Antragsteller vorgelegte Personalausweis tatsächlich eine Fälschung ist. Nach dem Bericht über die physikalisch-technische Untersuchung im März 2017 ist er zwar nach dem damaligen Kenntnisstand nicht amtlich ausgestellt. Der Antragsteller hat jedoch in der ergänzenden Befragung wiederholt bestritten, dass er gefälscht ist, und im Einzelnen erläutert, wie sein Vater sich diese Urkunde hat ausstellen lassen und ihm nach Kabul gesandt hat.

10

Jedenfalls hat er Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal weder ausdrücklich noch konkludent im Kern auf diesen Ausweis gestützt, sondern ihn nur zur Identitätsfeststellung vorgelegt. Zu seinem Asylschicksal und den Fluchtgründen hat er unabhängig davon vorgetragen. Die Antragsgegnerin hat nach der ergänzenden Befragung des Antragstellers auch keine Zweifel daran geäußert, dass der Antragsteller – wie behauptet – aus Afghanistan stammt. Insoweit war die Vorlage der gefälschten Tazkira für die Bewertung des Asylvorbringens auch nicht entscheidungserheblich.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).