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Verwaltungsgericht Köln·14 L 36/17.A·05.03.2017

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Dublin‑III wegen dreimonatiger Abwesenheit

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparecht (Dublin‑Verordnung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung aufschiebender Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a AsylG. Streitpunkt ist, ob Belgien nach der Dublin‑III‑VO noch zuständig ist, da der Antragsteller sich mindestens drei Monate außerhalb der Mitgliedstaaten aufgehalten haben soll. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil die Übernahmepflichten nach Art.19 Abs.2 Dublin‑III erloschen sein können und Belgien keine neue Zuständigkeitsprüfung vorgenommen hat.

Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (Zuständigkeitszweifel nach Dublin‑III)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übernahmepflichten eines Mitgliedstaates nach Art. 18 Dublin‑III‑VO erlöschen, wenn der Asylsuchende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate verlassen hat; ein danach gestellter Asylantrag gilt nach Art. 19 Abs. 2 Dublin‑III‑VO als neuer Antrag.

2

Nach Art. 19 Abs. 2 Dublin‑III‑VO obliegt dem Mitgliedstaat, bei dem ein neuer Asylantrag gestellt wird, die Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats; eine frühere Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats entfällt ohne eine solche neue Prüfung.

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Ein Asylbewerber kann im Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung geltend machen, dass die Übernahmepflichten nach Art. 19 Abs. 2 Dublin‑III‑VO erloschen sind; das Unterbleiben einer fristgemäßen Reaktion des ersuchten Staates nach Art. 25 Abs. 2 schließt diese Rechtsbehelfsmöglichkeit nicht aus.

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Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a AsylG genügen überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist; glaubhaft gemachte Abwesenheitsnachweise (z. B. Reisepass, Wehrpass, Eurodac‑Daten, eidesstattliche Versicherung) können einen derartigen Sachverhalt substantiiert darlegen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO§ 34a Abs. 1 AsylG§ Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO§ Art. 18 Dublin-III-VO§ Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der  Klage des Antragstellers vom 3. Januar 2017 (Az. 14 K 71/17.A) gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom  22. Dezember 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1, § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I,  S. 2460) zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist (§ 34 Abs. 2 AsylG) gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 71/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. November 2016 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,

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ist begründet.

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Das Bundesamt hat zu Unrecht die Abschiebung des Antragstellers nach Belgien gemäß § 34a Abs. 1 AsylG angeordnet, da gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – Belgien nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

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Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

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Entgegen der Annahme des Bundesamtes ist Belgien nicht mehr nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Eine etwaige Verpflichtung Belgiens zur Wiederaufnahme des Antragstellers ist nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO  erloschen.

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Nach dieser Bestimmung erlöschen die Übernahmepflichten eines Mitgliedstaates aus Art. 18 Dublin-III-VO, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Nach Art. 19 Abs. 2,  2. UA Dublin-III-VO ist ein Asylantrag, der nach einer solchen Abwesenheit gestellt wird, ein neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs

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EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-155/15 Karim (ECLI:EU:C:2016:410), juris Rz. 17

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legt diese Regelung dem Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, die Verpflichtung auf, auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig ist. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat das Bundesamt ohne eine solche neue Prüfung die Zuständigkeit Belgiens allein deshalb angenommen, weil dieser Mitgliedstaat das Asylverfahren des Antragstellers im Jahr 2006 durchgeführt hat.

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Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er sich mehr als 3 Monate außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgehalten hat. Nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs, insbesondere den bereits beim Bundesamt vorgelegten Urkunden (Reise- und Wehrpass), den Daten in der Datenbank „Eurodac“ und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass er sich von Ende 2008 bis zur Einreise nach Deutschland im Oktober 2015 jedenfalls für mindestens 3 Monate tatsächlich wieder in seinem Heimatland Syrien aufgehalten hat. Nach seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung kehrte er nach einem erfolglosen Asylverfahren in Belgien, wo er am 14. Dezember 2006 einen Asylantrag gestellt hatte, Ende 2008 per Flug über Österreich nach Syrien zurück. Dort absolvierte er den Militärdienst und erhielt nach dessen Ableistung einen neuen Reisepass, weil der alte abgelaufen war. Diese Angaben stimmen mit den Daten in der Datenbank „Eurodac“ überein, wonach der Antragsteller in Belgien am 31. Januar 2004 und am 14. Dezember 2006 registriert wurde. Zum anderen werden sie durch die vorgelegten Urkunden gestützt. Der Reisepass des Antragstellers ist am 10. August 2011 in „Damsub-Center“ – nach seinen Angaben die Abkürzung der zuständigen Behörde in Damaskus -  ausgestellt worden. Der Wehrpass ist am 30. Dezember 2008 ausgestellt und der Antragsteller am 15. Dezember 2009 (vermutlich auf seine Wehrtauglichkeit) medizinisch untersucht worden. Dies spricht dafür, dass sich der Antragsteller in dieser Zeit wieder in seinem Heimatland aufgehalten hat.

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Hierauf kann sich der Antragsteller auch berufen, obwohl Belgien auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 14. September 2016 nicht innerhalb der 2-Wochenfrist des Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO reagiert hat und damit davon ausgegangen werden kann, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben worden ist. Ein Asylbewerber, der unter die Regelung der Dublin-III-VO fällt, kann im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung auch einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen.

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EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-155/15 Karim (ECLI:EU:C:2016:410), juris Rz. 27

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass Belgien aufgrund eines anderen in Kapitel III Dublin-III-VO festgelegten Kriteriums für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig sein könnte. Ausgehend von dem Reiseweg, den der Antragsteller bei seiner Befragung am 18. August 2016 geschildert hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

16

Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen.

17

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.