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Verwaltungsgericht Köln·14 L 3557/17.A·18.12.2017

Abweisung von PKH-Antrag und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Dublin-Fall

Öffentliches RechtAsylrechtDublin-VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung nach Spanien. Beide Anträge wurden abgelehnt: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war unzulässig wegen Überschreitung der Wochenfrist; eine Wiedereinsetzung wurde wegen Organisationsmängeln des Bevollmächtigten versagt. Sachdienlich war die Abschiebung nach Spanien nach Dublin-III-VO zulässig; es lagen keine systemischen Mängel oder konkrete Art.3-Risiken vor.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Spanien abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Asyl- und Dublin-Verfahren gerichteter Antrag ist nur innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 AsylG zulässig; Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

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Eine Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist kann bei Organisationsmängeln beim Prozessbevollmächtigten, insbesondere Überlastung des Personals, grundsätzlich versagt werden; der Anwalt hat für ordnungsgemäße Organisation seines Büros Sorge zu tragen.

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Die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung ist nur dann unzulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel des Aufnahmestaats oder eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 GRCh/EMRK vorliegen; pauschale oder unsubstantiierte Darlegungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG§ 34a Abs. 1 AsylG§ 27a AsylG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Regelung der Vollziehung werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) allein statthafte sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 12045/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. August 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,

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ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) gestellt worden ist. Der angegriffene Bescheid ist den Klägern am 18. August 2017 zugestellt worden, der Antrag jedoch erst am 28. August 2017 bei Gericht eingegangen.

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Den Antragstellern kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden. Der Umstand, dass aufgrund von Arbeitsüberlastung die Büromitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ihm nicht wie sonst üblich die am Tag vor dem Fristablauf erstellte Klage- und Antragsschrift vorgelegt bzw. ihn nicht darüber unterrichtet und auch den Fristablauf nicht notiert hat, rechtfertigt die Fristversäumnis nicht. Ein Anwalt hat im Rahmen seiner Organisationspflichten dafür Sorge zu tragen, dass sein Personal nicht überlastet ist. Davon, dass derartiges nicht auftritt, hat der Anwalt sich auch persönlich zu vergewissern.

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OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 1996 – 10 U 1569/96 –,

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juris Rz. 5

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Dies gilt hier umso mehr, als für den Prozessbevollmächtigten absehbar war, dass es am Tag vor dem Fristablauf, an dem ihn die Antragsteller bevollmächtigt hatten, zu personellen Engpässen kommen konnte, weil eine weitere Teilzeitkraft und eine Auszubildende Urlaub hatten und damit lediglich die Hälfte der sonst tätigen Büromitarbeiter die Arbeit bewältigen mussten. Er hätte daher Sorge tragen müssen, dass zuerst die fristgebundenen Arbeiten erledigt werden und nicht – wie vorgetragen – nicht fristgebundene rückständige Arbeiten erledigt werden.

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Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet.

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Das Bundesamt hat zu Recht gemäß § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung der Antragsteller nach Spanien angeordnet. Der Asylantrag der Antragsteller ist nach § 27a AsylG in Deutschland unzulässig, da gemäß Art. 12  Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens Spanien zuständig ist.

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Die Antragsteller sind mit einem von der spanischen Botschaft in Ankara erteilten, vom 25. März bis zum 8. April 2017 gültigen Besuchsvisum für die Schengen-Staaten nach eigenen Angaben am 31. März 2017 nach Spanien und damit in das Gebiet der Europäischen Union eingereist. Spanien hat sich auch mit englischsprachigen Schreiben vom 27. Juli 2017 zur Übernahme der Antragsteller bereit erklärt.

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Gründe dafür, dass die Zuständigkeit Spaniens nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung entfällt oder die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 3 Dublin-III-VO Gebrauch machen müsste, sind nicht ersichtlich.

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Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Spanien (systemische) Schwachstellen aufweisen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta für die Antragsteller mit sich bringen.

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Vgl. zum Begriff der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 -.

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Eine derartige Gefahr kann aktuell auf der Grundlage einer am 19. Dezember 2017 vom Gericht durchgeführten Internet-Recherche in der allgemein zugänglichen Datenbank „ecoi.net“ als Folge oder unabhängig von systemischen Schwachstellen in Spanien für Personen wie die Antragsteller nicht festgestellt werden. Es fanden sich keine Berichte, die auf systemische Mängel des spanischen Asylsystems oder auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern in Spanien hindeuten.

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Vgl. zum spanischen Asylsystem Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Spain, Stand 31.12.2016, vgl. auch die ausführliche Beschreibung des spanischen Asylverfahrens und der Praxis in der Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2017 – W 239 2147532-1/8E, verfügbar in der allgemein zugänglichen Datenbank „RIS“ des österreichischen Bundeskanzleramts.

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Die Antragsteller haben auch nicht in substantiierter Weise persönliche Erfahrungen geschildert, die auf systemische Mängel bzw. die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung schließen ließe.

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Sie tragen zum Einen pauschal vor, dass die Antragsteller zu 3. bis 7. während des knapp zweimonatigen Aufenthaltes in Spanien in der Schule und beim Spielen im Garten gehänselt und geschlagen worden seien. Diese Erlebnisse – die Wahrheit der Schilderung einmal unterstellt – sind nicht derart gravierend, um sie gemessen am Maßstab des Art. 3 EMRK als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen.

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Zum anderen machen sie geltend, dass der Antragsteller zu 7., der unter dem Down-Syndrom und damit verbundene Folgeerkrankungen leidet, in Spanien nicht gut und ausreichend medizinisch versorgt worden sei. Das Gericht hat bisher nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dies zutrifft. Nach den allgemeinen Erkenntnissen zur medizinischen Versorgung von Asylbewerbern in Spanien haben Asylbewerber rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger.

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AIDA, Kapitel „Reception conditions, D. Health care“, S.47: „Spanish law foresees full  access to the public health care system for all asylum seekers. Through this  legal  provision,  they  are  entitled  to  the  same  level  of  health  care  as  nationals  and  documented third-country  nationals  residing  in  Spain,  including  access  to  more  specialised  treatment  for  persons who have suffered torture, severe physical or psychological abuses or traumatising circumstances.“

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Mag die medizinische Versorgung von erkrankten Asylbewerbern nicht in allen Fällen problemlos möglich sein, sprechen die Gesamtumstände bei den Antragstellern gegen deren Darstellung. Sie sind nach ihren eigenen Angaben aus der Türkei, wohin sie zunächst geflohen waren, mit organisatorischer und finanzieller Unterstützung der UN nach Spanien gelangt und dort auch finanziell unterstützt worden. Es ist daher wenig glaubhaft, dass diese Unterstützung nicht auch die angemessene medizinische Versorgung des Antragstellers zu 7. umfasste, der zum Personenkreis der so genannten „vulnerablen“ Asylbewerber zählt und deshalb unter besonderem rechtlichen Schutz steht.

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Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit seiner Überstellung nach Spanien die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden ist und deshalb eine Rücküberstellung dorthin nach Art. 3 EMRK/ Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unzulässig wäre.

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Vgl. zu den Anforderungen an krankheitsbedingte Überstellungshindernisse in Dublin-Verfahren EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C 578/16 PPU –, NV Rezept 2017,691 ff.

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Die von ihm vorgelegten Atteste geben für eine solche Annahme nichts her. Sie zeigen im Wesentlichen den Förderbedarf des Antragstellers zu 7. auf, um seine weitere geistige und körperliche Entwicklung nicht zu gefährden. Vor dem oben dargelegten Hintergrund, dass die Familie durch die UN besonders betreut wird, und dem allgemeinen Anspruch von Asylbewerbern auf angemessene medizinische Versorgung geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller zu 7. in Spanien weiterhin in den Genuss von logopädischen und physiotherapeutischen Behandlungen kommen kann und wird, wie sie hier in Deutschland durchgeführt worden sind. Gerade Spanien nimmt was schulische Integration von Kindern mit Down-Syndrom angeht, in Europa eine Voreiterrolle ein: Im Jahr 2003 besuchten bereits 85% der Kinder eine Regelschule und nur 15% werden sonderbeschult.

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http://zentrale-deutscher-kliniken.de/lexikon-deu/Medizin/Behinderung/Down-Syndrom.html#Spanien

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Dies zeigt, dass ein besonderer Augenmerk gerade der Frühförderung von Kindern mit Down-Syndrom gilt. Dass diese gerade dem Antragsteller zu 7. verweigert werden sollte, ist nicht zu erwarten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

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Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen.