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Verwaltungsgericht Köln·14 L 3469/17.A·10.09.2017

Anträge auf PKH, Beiordnung und vorläufigen Rechtsschutz bei Dublin-Überstellung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts und vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach Belgien. Das Gericht lehnte die Anträge ab, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und die Zuständigkeit Belgiens nach der Dublin-III-Verordnung gegeben ist. Systemische Mängel in Belgien oder besondere individuelle Gründe wurden nicht dargetan.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH, Beiordnung und vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt; Abschiebungsanordnung nach Dublin-III bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist auch eine Beiordnung eines Vertreters zu versagen.

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Nach der Dublin-III-Verordnung bestimmt sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach den in Art. 13 und Art. 18 geregelten Kriterien; ein Mitgliedstaat ist zuständig, wenn ein Antrag dort gestellt und entsprechend registriert wurde.

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Art. 10 Dublin-III-VO greift nur, wenn die definierten Familienangehörigen vorliegen und der Wunsch einer Zuständigkeitsprüfung schriftlich kundgetan wurde; eine volljährige verheiratete Tochter zählt nicht zwingend als Familienangehörige i.S.v. Art. 2.

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Die Ausnahme wegen systemischer Mängel oder die Annahme einer konkreten Gefahr unzulässiger Behandlung (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) erfordert substantielle, konkrete Anhaltspunkte; allgemein zugängliche Quellen oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 121 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG§ 34a Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E.  . H.        aus Köln und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-, §§ 114, 121 Zivilprozessordnung -ZPO-). Daher ist den Antragstellern auch kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen.

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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 11722/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. August 2017 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Das Bundesamt hat zu Recht gemäß § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung der Antragsteller nach Belgien angeordnet. Der Asylantrag der Antragsteller ist nach § 27a AsylG in Deutschland unzulässig, da gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens Belgien zuständig ist.

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Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht nach Art. 10 Dublin III VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Danach ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, und der betreffende Antragsteller diesen Wunsch schriftlich kundtut. Zwar betreiben nach den Feststellungen des Bundesamtes die Eltern, Geschwister und ein Onkel der Antragstellerin zu 1) in Deutschland Asylverfahren; sie scheinen bisher auch noch nicht entschieden zu sein. Die volljährige und (wohl noch) verheiratete Antragstellerin zu 1) und ihr Kind sind aber nach der Legaldefinition in Art. 2 Dublin-III-VO keine „Familienangehörigen“ dieser Personen. Zudem hat die Antragstellerin zu 1) nicht vorgetragen, in Belgien schriftlich den Wunsch geäußert zu haben, deswegen in Deutschland ihr Asylverfahren durchführen zu können.

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Belgien ist nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung für die Prüfung dieses Antrags zuständig geworden und nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-Verordnung verpflichtet, die Antragsteller wieder aufzunehmen. Die Antragsteller sind nach den unwidersprochenen Feststellungen des Bundesamts und den über sie in der Datenbank „Eurodac“ gespeicherten Daten nach Belgien eingereist und haben dort am 6. Juni 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auf Anfrage des Bundesamtes vom 9. August 2017 hat sich Belgien mit Schreiben vom gleichen Tag auch bereit erklärt, die Antragsteller entsprechend dieser Regelung wieder aufzunehmen.

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Gründe dafür, dass die Zuständigkeit Belgiens nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung entfällt oder die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 3 Dublin-III-VO Gebrauch machen müsste, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Belgien (systemische) Schwachstellen aufweisen, die mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit, eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta für die Antragsteller mit sich bringen.

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Vgl. zum Begriff der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 -.

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Eine derartige Gefahr haben weder die Antragsteller behauptet noch finden sich in allgemein zugänglichen Quellen im Internet Berichte, die auf systemische Mängel des belgischen Asylsystems oder auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern in Belgien hindeuten. Vielmehr ist das Asylverfahren in Übereinstimmung mit den EU-Mindestanforderungen in der sog. Verfahrensrichtlinie gesetzlich geregelt; der Zugang zum Asylverfahren sowie Flüchtlingsschutz, insbesondere der Grundsatz des non-refoulement, ist auch in der Praxis in Belgien gesichert,

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vgl. Asylum Information Database -aida-, Country Report: Belgium, Stand 31.12.2016 (Zugriff am 7. September 2017); vgl. auch die ausführliche Beschreibung des belgischen Asylverfahrens und der Praxis in der Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2017 – W 242 – 2168072-1, verfügbar in der allgemein zugänglichen Datenbank „RIS“ des österreichischen Bundeskanzleramts.

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Die Antragsteller haben auch keine persönlichen Erfahrungen geschildert, die auf systemische Mängel bzw. die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung schließen ließen.

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Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass besondere individuelle Umstände vorliegen, die einer Abschiebung nach Belgien ausnahmsweise entgegenstünden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

16

Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen.

17

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.