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Verwaltungsgericht Köln·14 L 3242/17.A·01.08.2017

Feststellung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung (AsylG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 12.7.2016 und beantragten Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht stellte fest, die Klage wahre die Frist nach §74 Abs.1 AsylG, da der Bescheid den Antragstellern vor Fristablauf nicht bekannt gegeben worden sei. Eine fehlgeschlagene Zustellung vom 15.7.2016 ist ihnen nicht nach §10 Abs.2 Satz4 AsylG entgegenzuhalten. Dem Antrag wurde stattgegeben; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klage wahrt die Klagefrist des §74 Abs.1 AsylG, wenn der angefochtene Bescheid den Klägern vor Fristablauf nicht bekannt gegeben worden ist.

2

Eine fehlgeschlagene Zustellung ist dem Betroffenen nach §10 Abs.2 Satz4 AsylG nicht entgegenzuhalten, wenn er unter der zuständigen Meldeadresse gemeldet und erreichbar war und die Fallgestaltungen der Sätze1–3 nicht vorliegen.

3

Die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung richtet sich nach §75 Satz1 i.V.m. §38 Abs.1 AsylG; ist diese erfüllt, ist aufschiebende Wirkung festzustellen.

4

Die unterliegende Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach §154 Abs.1 VwGO; Gerichtskosten können gemäß §83b VwGO nicht erhoben werden.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83 b VwGO§ 80 AsylG§ 75 Satz 1 AsylG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 14 K 8652/16.A erhobene Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.7.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat, vgl. § 75 Satz 1, § 38 Abs. 1 AsylG, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rubrum

1

Die am 30.9.2016 erhobene Klage wahrt insbesondere die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG, da der angefochtene Bescheid den Antragstellern jedenfalls nicht vor dem 29.9.2016 (Aushändigung durch die Ausländerbehörde) bekannt gegeben wurde. Die Antragsteller müssen die am 15.7.2016 erfolglos versuchte Zustellung an ihre schon zu diesem Zeitpunkt zutreffende Adresse nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gegen sich gelten lassen. Die Stadt Wesseling hat bestätigt, dass die Antragsteller bzw. „Familie L.        “ seit dem 21.6.2016 unter der auch im Rubrum angegebenen Adresse gemeldet, wohnhaft und erreichbar sind (Bl. 63, 64 der Gerichtsakte im Klageverfahren). Dass – wie auf der entsprechenden Postzustellungsurkunde (Bl. 42 der Gerichtsakte im Klageverfahren) vermerkt – die Antragsteller unter dieser Adresse nicht zu ermitteln gewesen sein sollen, kann ungeachtet der Frage nach der Reichweite der Beweiskraft dieser öffentlichen Urkunde nicht den Antragstellern angelastet werden, da keine der Fallkonstellationen des § 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AsylG vorlag.

2

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b VwGO.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.